Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390066/2/Gf/Km

Linz, 02.06.1998

VwSen-390066/2/Gf/Km Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. A F, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 12. Mai 1998, Zl. 100028-JD/98, wegen Übertretung des Telekommunikationsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 12. Mai 1998, Zl. 100028/JD/98, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß diese von Anfang Jänner 1997 bis zum 25. November 1997 Flugfunkgeräte ohne fernmeldebehördliche Bewilligung vertrieben hat; dadurch habe er eine Übertretung des § 70 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. 100/1997 (im folgenden: TKG), begangen, weshalb er nach § 104 Abs. 1 Z. 2 TKG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 18. Mai 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am nächsten Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß von ihrem Aufsichts- und Ausforschungsdienst anläßlich einer Erhebung bei der beschwerdeführenden GmbH ein in Österreich nicht zugelassenes - weil die neben der fernmeldebehördlichen Vertriebsbewilligung zusätzlich erforderliche Musterzulassung der Luftfahrtbehörde nicht aufweisendes - Flugfunkgerät vorgefunden worden und damit der angelastete Tatvorwurf als erwiesen anzusehen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß jene ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte "Version 02" des Gerätes faktisch nie existiert habe. Für die tatsächlich vertriebene "Version 03" liege hingegen ohnehin eine entsprechende Bewilligung vor.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz zu Zl. 100028/JD/98; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine Funksendeanlage ohne entsprechende Bewilligung vertreibt.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, daß der Gesellschaft des Beschwerdeführers mit Bescheid des Fernmeldebüros von Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 15. Jänner 1996, Zl. 100233-JD/96, u.a. die Bewilligung zum Vertrieb der verfahrensgegenständlichen Flugfunkanlagen erteilt wurde, jedoch mit der Nebenbestimmung, daß diese nur "in den von der Austro Control Ges.m.b.H. zugelassenen Versionen (Part-Nummern)" vertrieben werden darf.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in Wahrheit auch gar nicht angelastet, eine Funksendeanlage ohne Bewilligung vertrieben zu haben, sondern nur, daß er eine im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten hätte.

Dies stellt aber kein strafbares Verhalten i.S.d. § 104 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 TKG dar, denn anders als etwa nach § 104 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 78 Abs. 6 TKG ist hier - wenn und weil eine extensive Tatbestandsauslegung oder gar eine Analogie im Strafrecht von vornherein nicht in Betracht kommt - die bloße Verletzung von Nebenbestimmungen verwaltungsstrafrechtlich nicht sanktioniert. Im gegenständlichen Fall hätte daher die in Wahrung des Schutzzweckes des TKG intendierte Bestrafung vielmehr gemäß § 104 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 78 Abs. 6 TKG und/oder - falls hier eine Übertretung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeräteverordnung, BGBl.Nr. 191/1995, überhaupt vorlag - jene zur Sicherung des Schutzzweckes des Luftfahrtgesetzes, BGBl.Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 102/1997 (im folgenden: LuftfahrtG), hingegen nach § 169 Abs. 1 Z. 2 LuftfahrtG erfolgen müssen.

Eine Tatanlastung gemäß § 104 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 TKG erweist sich hingegen jedenfalls als von vornherein verfehlt.

4.3. Schon aus diesem Grund war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren - wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung - gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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