Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160369/2/Sch/Pe

Linz, 21.03.2005

 

 

 VwSen-160369/2/Sch/Pe Linz, am 21. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn K G vom 14. Februar 2004, vertreten durch Rechtsanwälte U P-W und G W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Jänner 2005, VerkR96-4912-2004/Ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Jänner 2005, VerkR96-4912-2004/Ah, wurde über Herr K G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.7a iVm § 103 Abs.1 Z1 und § 82 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verhängt, weil er as verantwortlicher Beauftragter des Zulassungsbesitzers der Firma A B, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des Kraftwagenzuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen, Anhängerkennzeichen, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, weil am 14. Juli 2004 um 6.15 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreisautobahn auf Höhe km 75,100 (Ausreisewaage) im Zuge einer Abwiegung festgestellt worden sei, dass die Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagenzuges von 40 t durch die Beladung um 4.400 kg überschritten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er lediglich über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt. Begründet ist dies darin, dass er über längere Zeit arbeitslos war bzw. allenfalls noch ist und neben dem Arbeitslosengeld nur geringe Nebeneinkünfte bezieht.

 

Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter es Zulassungsbesitzers des um 11 % des höchstzulässigen Gesamtgewichtes überladen gewesenen Kraftwagenzuges für diese Verwaltungsübertretung einzustehen hat. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro könnte alleine aus dem Blickpunkt des Unrechtsgehaltes der Tat nicht als überhöht angesehen werden.

 

Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG kommt es aber nicht nur darauf an, sondern auch auf weitere Umstände. Dem Berufungswerber kommt der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten lässt, dass auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Auch kann nicht, wie von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommen, von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 1.500 Euro ausgegangen werden, vielmehr dürfte dieses nach der Sachlage unter 1.000 Euro liegen. Wenngleich der Behörde im Hinblick auf ihre Ausführungen im Vorlageschreiben an die Berufungsbehörde zuzustimmen ist, dass der Rechtsmittelwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hätte, seine persönlichen finanziellen Verhältnisse darzulegen, so ändert dies nichts daran, dass die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG auch Umstände, die erst im Rahmen ihres Verfahrens hervorgetreten sind, zu berücksichtigen hat.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Strafe stand der Unrechtsgehalt des gesetzten Deliktes entgegen. Bekanntlich stellen überladene Kraftfahrzeuge immer wieder eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, zumindest indirekt, als sie negative Auswirkungen auf den Straßenzustand haben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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