Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160370/3/Bi/Be

Linz, 09.06.2005

 

 

 VwSen-160370/3/Bi/Be Linz, am 9. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D R, vom 3. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Jänner 2005, VerkR96-19404-2004, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil am 10. September 2004 um 16.25 Uhr anlässlich einer auf der Thalgauer Landesstraße in Thalgau bei km 10.2 durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, dass der von M R gelenkte und auf den Bw zugelassene Pkw nicht den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da beide Bremsleuchten gelb aufgeleuchtet hätten und er diese Änderung nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug erstmals am 17. April 2002 bei der Landesregierung überprüfen lassen und dabei seien auch die Fotos gemacht worden, nicht erst, wie von der Behörde behauptet, bei der 2. Überprüfung am 19. Oktober 2004, bei der ebenfalls alles in Ordnung gewesen sei. Außerdem sei auch das Verfahren gegen die Lenkerin eingestellt worden, weil es sich bei der Angelegenheit um ein Missverständnis oder um eine Fehlbeurteilung durch den Polizisten gehandelt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw VB-788AZ am 10. September 2004 um 16.25 Uhr auf der T Landesstraße bei km 10.2 im Ortsgebiet von Thalgau einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, wobei der Meldungsleger M F (Ml) festgestellt hat, dass beim von M R gelenkten Pkw beide Bremsleuchten bei Bedienung "gelb (orange hell)" aufgeleuchtet hätten und nicht, wie im KFG vorgeschrieben, rot.

Im Einspruch gegen die daraufhin von der Wohnsitzbehörde des Bw als Zulassungsbesitzer des Pkw erlassenen Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 vom 21. Oktober 2004 hat der Bw ein Prüfgutachten vom 19. Oktober 2004 vorgelegt, wonach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche. Aus dem nun mit der Berufung gänzlich vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheid vom 17. April 2002 auf der Grundlage einer am 19. Februar 2002 durchgeführten technischen Prüfung geht hervor, dass das Fahrzeug (dabei handelt es sich nach Fahrgestellnummer und Motortype um den am 10. September 2004 angehaltenen Pkw) den Bestimmungen des KFG sowie den aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen entspricht und daher gemäß §§ 28 und 31 KFG unter Bedingungen (betreffend Kennzeichentafel und Tieferlegung) zu genehmigen war.

Der Ml hat beim auf den Bw zugelassenen Pkw eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die Bremsleuchten nicht rot aufleuchteten, sondern "gelb (orange hell)", wobei die Anzeige auf der Fahrzeugkontrolle am 10. September 2004 beruht und die erneute technische Prüfung am 19. Oktober 2004 stattfand, also nach mehr als einem Monat. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Zweifel, dass ein Gendarmeriebeamter zum einen Farben wie gelb und rot unterscheiden kann und zum anderen keine Anzeige erstattet hätte, wäre beim Fahrzeug alles in Ordnung gewesen. Gelbe Bremsleuchten fallen jedoch im Verkehrsgeschehen insofern sofort auf, als nach der jeweiligen Verkehrssituation mit einem Bremsvorgang des vorderen Fahrzeuges beim Nachfahren gerechnet wird und der Blick automatisch auf Bremsleuchten fällt, die eine andere Farbe haben, als man erwartet hat und nach den gesetzlichen Bestimmungen auch erwarten durfte. "Gelb (orange hell)" in eine andere Farbe und insbesondere in Rot umzudeuten, ist unmöglich, sodass ein Wahrnehmungsfehler beim Gendarmen nicht nachvollziehbar wäre. Vor allem ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Bw, der seinen Pkw in vielerlei Hinsicht gegenüber dem typengenehmigten Modell abgeändert hat, etwas ausprobiert und andersfärbige Bremsleuchten montiert hat, die er bis zur technischen Prüfung im Oktober 2004 aufgrund dieses Vorfalles oder aus anderen Überlegungen wieder geändert hat. Von einem "Missverständnis" kann bei eigener Beobachtung durch den Gendarmeriebeamten keine Rede sein.

Dass das Verfahren gegen die Lenkerin eingestellt wurde, ist als Argument für das Nichtvorhandensein von gelb leuchtenden Bremsleuchten am 10. September 2004 nicht geeignet, weil die Lenkerin nicht die Zulassungsbesitzerin des Pkw war, von derartigen Umgestaltungen nichts mitbekommen haben muss und die Farbe der Bremsleuchten selbst letztlich nur schwer überprüfen kann, weil diese ja nur bei Betätigen der Bremse aufleuchten, was aber nur vom Inneren des Pkw aus erfolgen kann. Abgesehen davon rechnet man im Straßenverkehr einfach nicht mit gelben, sondern mit roten Bremsleuchten, zumal diese einen Warnzweck haben und keinen Unterhaltungswert.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Beobachtungen des Ml richtig waren und am 10. September 2004 am auf den Bw zugelassenen Pkw "gelbe (orange helle)" Bremsleuchten angebracht waren.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 KFG 1967 müssen mehrspurige Fahrzeuge ... hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. ... Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage, bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muss sich von Schlusslicht durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat ...

Gemäß § 22a Z2 lit.a KFG-Durchführungsverordnung (KDV) gilt als Änderung, die nicht im Sinne des § 33 Abs.1 KFG angezeigt werden muss, wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern.

Die Bremsleuchten am Pkw des Bw haben am 10. September 2004 nicht rot, sondern gelb (orange hell) geleuchtet und damit nicht im Sinne des § 22a Z2 lit.a KDV "den Vorschriften entsprochen", was für den Bw die Pflicht nach sich gezogen hätte, diese Änderung, die sehr wohl die Verkehrssicherheit zu beeinflussen in der Lage war, dem zuständigen Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

Der Bw besaß zwar eine Einzelgenehmigung vom 17. April 2002, jedoch waren davon gelbe Bremsleuchten nicht erfasst.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, weil er als Zulassungsbesitzer verpflichtet war, sich Kenntnis über die Zulässigkeit solcher Änderungen zu verschaffen und die maßgebenden Bestimmungen einzuhalten. Ihm ist auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldend im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat - zu Recht - bei der Strafbemessung laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine einschlägige, noch nicht getilgte Vormerkung vom 7. Dezember 2001 als erschwerend und nichts als mildernd gewertet. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass sie damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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