Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160373/2/Ki/An

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen- 160373/2/Ki/An Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, R, E, vom 21.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.2005, Zl. VerkR96-5480-1-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4.2.2005, VerkR96-5480-1-2004 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der juristischen Person, der Firma S M GmbH. mit dem Sitz in T, S, und daher gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.06.2004, Zahl: VerkR96-5480-2004, zugestellt am 01.07.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen RI am 08.06.2004 um 10.38 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal er am 01.07.2004 keinen Lenker mitteilte bzw. um ein Radarfoto ersuchte um zu sehen wer das Fahrzeug gelenkt habe, da er zu dieser Zeit Besuch aus dem Ausland gehabt hätte und dann den "Benutzer" informieren würde. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.2.2005 dem Berufungsvorbringen nach ausschließlich Berufung hinsichtlich der Strafhöhe. Lediglich für den Fall, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Rechtsauffassung gelangen würde, dass die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 25.6.2004 nicht gesetzmäßig sei, weil der Hinweis auf eine Strafbarkeit bei Überschreitung der 14-tägigen Frist fehle, stellte er subsidiär den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Als Begründung bezüglich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt bei weitem überhöht und mit den vorliegenden Strafbemessungsgründen nicht in Einklang stehe. Die Erstbehörde habe bei der Strafzumessung Verdachtsmomente völlig unbegründeter Art offenbar einfließen lassen und ein Strafausmaß gewählt, welches der bloßen Versäumung einer Frist nicht Rechnung trage. Die Frist sei nicht aus Unbekümmertheit oder Sorglosigkeit abgelaufen sondern, weil der Beschuldigte bedacht gewesen sei, den tatsächlichen Lenker herauszufinden, was leider nicht gelungen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass mit dem Vorbringen, die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 sei unvollständig, weil nicht darauf hingewiesen worden wäre, dass auch eine verspätete Auskunftserteilung strafbar sei, nichts zu gewinnen ist. In der gegenständlichen Anfrage wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Auskunft binnen zwei Wochen (ab Zustellung des Schreibens) zu erteilen sei und weiters unter anderem darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. In Anbetracht dessen, dass der Tatbestand der Nichterteilung innerhalb der festgelegten Frist bereits dann erfüllt ist, wenn eben die Auskunft nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, erscheint es als entbehrlich, darauf hinzuweisen, dass auch eine verspätete Auskunftserteilung strafbar ist.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so wird festgestellt, dass eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 kein Bagatelldelikt darstellt. Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft wird nämlich das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt, da die Ermittlung derjenigen Person, die eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen hat, durch die Nichterteilung nicht möglich wird. Dementsprechend ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro sowie der Umstand, dass der Beschuldigte über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat, berücksichtigt. Als mildernd gewertet wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass dem Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung das Unrecht seines Verhaltens vor Augen geführt und er überdies durch die Bestrafung von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt wurden, vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

1.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 
 

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