Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390067/2/Gf/Km

Linz, 12.06.1998

VwSen-390067/2/Gf/Km Linz, am 12. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F H, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 14. Mai 1998, Zl. 101159-JD/98, wegen Beschlagnahme von Funkgeräten zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 14. Mai 1998, Zl. 101159/JD/98, wurden aus Anlaß einer dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Übertretung des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997 (im folgenden: TKG), zur Sicherung der Strafe des Verfalls mehrere im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Funkgeräte in Beschlag genommen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19. Mai 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Juni 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß im Zuge einer Überprüfung durch ihre Aufsichts- organe festgestellt worden sei, daß der Berufungswerber die beanstandeteten Geräte ohne die erforderliche Bewilligung betrieben und sich sohin offenkundig strafbar gemacht habe, weshalb die Beschlagnahme zu verfügen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die bei ihm vorgefundenen Funkgeräte nicht in Betrieb gewesen wären, sondern sich lediglich zum Zweck der Reparatur in seiner Wohnung befunden hätten.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz zu Zl. 101159-JD/98; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 und 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 bzw. § 70 Abs. 1 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine Funkanlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder betreibt bzw. eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt, wobei nach § 104 Abs. 5 TKG jene Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde dann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme solcher Gegenstände anordnen.

4.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, daß er die beschlagnahmten Geräte zumindest i.S.d. § 104 Abs. 1 Z. 2 TKG besessen hat und über keine entsprechende behördliche Bewilligung verfügte.

Die Exekutivorgane der belangten Behörde konnten daher jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß eine Übertretung dieser Verwaltungsstrafnorm vorlag. Auch die Prognose, daß die nach § 104 Abs. 5 TKG vorgesehene Verfallsstrafe ohne Beschlagnahmeanordnung letztlich leerlaufen könnte, erweist sich angesichts des eigenen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers, daß die Geräte unmittelbar nach erfolgter Reparatur wieder an den deutschen Auftraggeber retourniert werden sollten, als naheliegend sodaß im gegenständlichen Fall objektiv besehen die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 39 Abs. 1 VStG vorlagen (vgl. dazu z.B. VwSlg 9923 A/1979; VwGH v. 21.6.1989, 89/03/0172; v. 19.9.1990, 90/01/0054).

Da dem Berufungswerber unmittelbar eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs.2 VStG ausgestellt und bereits 9 Tage später ein entsprechender Bescheid erlassen wurde, hat die Behörde auch in verfahrensmäßiger Hinsicht korrekt und sohin insgesamt besehen gehandelt.

Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte, die sich nicht gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme, sondern gegen seine Strafbarkeit richteten, war er darauf zu verweisen, daß diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern von der belangten Behörde im Strafverfahren geklärt werden müssen, wobei jene letztlich auch aus amtshaftungsrechtlicher Sicht das Risiko allfälliger unbegründeter Verfahrensverzögerungen zu tragen hat.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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