Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160382/11/Sch/Pe

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-160382/11/Sch/Pe Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn xx vom 4. März 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Februar 2005, VerkR96-6264-2004-OJ/HL, Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 11. Februar 2005, VerkR96-6264-2004-OJ/HL, den Einspruch des Herrn Wolfram XX, Museumstraße 26, 6020 Innsbruck, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 2004, VerkR96-6264-2004-OJ/HL, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 10. Dezember 2004 beim Postamt 6020 Innsbruck hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete am 24. Dezember 2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 28. Dezember 2002 telefonisch (iSd Fassung des § 13 Abs.1 AVG gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) eingebracht. Dieser wurde von der Erstbehörde mit dem eingangs angeführten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Das gegenständliche Telefonat kann nach der Beweislage jedenfalls als erwiesen angenommen werden. Nicht so jenes, das nach Behauptung des Berufungswerbers schon vor dem 24. Dezember 2004 mit einem Organ der Erstbehörde geführt worden sei. Der Berufungswerber habe demnach schon mit einem - noch innerhalb der Einspruchsfrist gelegenen - Telefonat das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Strafverfügung eingebracht. Trotzt entsprechender Ermittlungen der Berufungsbehörde in Form der Einholung zweier Stellungnahmen der Erstbehörde konnte nicht erhoben werden, dass ein solches früheres Telefonat tatsächlich stattgefunden hätte. Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich keinerlei Grund zur Annahme, dass ein Behördenorgan nicht in der Lage wäre, rechtlich relevante Telefonate entsprechend durch Aktenvermerk festzuhalten, wenn diese stattgefunden haben. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt muss daher gelten, dass dieses Telefongespräch nicht stattgefunden hat bzw. zumindest mangels konkreter Ermittlungsergebnisse die Glaubhaftmachung des selben dem Berufungswerber nicht möglich war. Für eine rechtzeitige telefonische Einspruchserhebung finden sich also im Akt keinerlei Hinweise. Dies im Gegensatz zu jener vom 28. Dezember 2004, wo das Behördenorgan einen entsprechenden Aktenvermerk angefertigt hat.

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein und musste diese abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 
 

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