Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160386/2/Kei/An

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-160386/2/Kei/An Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. F Z, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2005, Zl. VerkR96-23906-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "4.11.2004" wird gesetzt "16.09.2004".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) mit einer Geldstrafe von 70 Euro bestraft (angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage), weil er "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennz. trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.11.2004, VerkR96-23906-2004 nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt B am 24.9.2004 (Beginn der Abholfrist) nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt" habe, "wer dieses Fahrzeug am 2.7.2004, 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr in Kirchdorf/Krems, Th.-Haas-Straße, Parkplatz Friedhof abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann."

Der Bw habe dadurch § 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967) übertreten, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen gewesen sei.

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 7 Euro wurde vorgeschrieben.

Auch wurde ein Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor:

Der Bezirksverwaltungsbehörde seien alle seine relevanten Daten und seine Rechtfertigung auf einem amtlichen Vordruck - handschriftlich von ihm bei Frau O, Stadtgemeinde K, ausgefüllt - nachweislich von dieser wie üblich übermittelt worden, d.h. alles, was die Bezirksverwaltungsbehörde bei ihm nachgefragt habe, sei dieser von ihm bereits bekanntgegeben gewesen, zugegebenerweise nicht direkt, aber indirekt über die Stadtgemeinde K.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. März 2005, Zl. VerkR96-23906-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 kann eine Lenkerauskunft erst nach einer Lenkeranfrage erfolgen.

Auch ergibt sich aus § 103 Abs.2 KFG 1967, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Lenkerauskunft durch den Bw der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegenüber erteilt hätte werden müssen.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Bw verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor. Deshalb wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde deutlich zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum