Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160388/2/Sch/Pe

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-160388/2/Sch/Pe Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn O H vom 3. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. Februar 2005, III-S-9.111/04/Widmung, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. Februar 2005, III-S-9.111/04/Widmung, wurde über Herrn O H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil am 14. August 2004 um 9.05 Uhr in Wels auf der A 25 bei km 13,2 festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 3.500 kg durch die Beladung um 1.060 kg überschritten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, die die relevante Sach- und Rechtslage völlig zutreffend wiedergeben. In Ergänzung hiezu wird unter Bezugnahme auf das entsprechende Berufungsvorbringen noch ausgeführt:

 

Es ist ohne Zweifel richtig, dass sich ein Zulassungsbesitzer in der Regel nicht ständig dort aufhalten kann, wo sich sein Fahrzeug befindet und praktisch lückenlos den ordnungsgemäßen Zustand des selben und der Beladung überwachen kann. Dies insbesondere dann, wenn er Zulassungsbesitzer mehrerer Fahrzeuge ist oder ein Fahrzeug aufgrund gewerblicher Nutzung häufig verwendet wird, ohne an die Zulassungsadresse zu kommen. Die auf die einschlägige Rechtslage gestützte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt aber, dass hier ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greift, das gewährleistet, dass entsprechende Übertretungen hinangehalten werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Judikatur als für einen Zulassungsbesitzer streng anzusehen ist, sie gibt jedenfalls den Rahmen vor, der eingehalten werden muss, um im Interesse der Verkehrssicherheit Fahrzeugmängel oder Überladungen hintanzuhalten und zudem auch auf der Grundlage des § 103 KFG 1967 verhindert, dass die verwaltungsstrafrechtliche Haftung alleine beim Lenker hängen bleibt, der in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil aus solchen Verstößen ziehen kann.

 

Weder der häufige Einsatz eines Kraftfahrzeuges in großer örtlicher Distanz zum Zulassungsort noch eine hohe Anzahl auf einen bestimmten Zulassungsbesitzer zugelassener Fahrzeuge vermag zu bewirken, dass damit dessen Pflichten gemindert oder gar aufgehoben würden.

 

Wenn der Berufungswerber noch auf die beiden von der Erstbehörde erwähnten Strafzwecke, nämlich die General- und die Spezialprävention eingeht, so kann ihm nicht gänzlich widersprochen werden, wenn er vermeint, dass eine Verwaltungsstrafe oftmals diese Ziele nicht erreicht. Andererseits kann es auch nicht angehen, deshalb gleich die Verfolgung eines Täters zu unterlassen; bei dieser Argumentation müssten wohl die trotz vielfacher Strafverfahren immer wieder begangenen Übertretungen, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Halte- und Parkdelikte etc. schon längst straffrei sein.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass dem angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit anhaftet, die zu einer Behebung des selben führen könnte. Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung wurde auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben Bedacht genommen, wobei - wiederum zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen im Straferkenntnis hingewiesen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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