Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390071/2/Gf/Km

Linz, 04.08.1998

VwSen-390071/2/Gf/Km Linz, am 4. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G I, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 6. Juli 1998, Zl. 103439-JD/98, wegen Beschlagnahme von Funkgeräten zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 6. Juli 1998, Zl. 103439-JD/98, wurden aus Anlaß einer dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Übertretung des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997 (im folgenden: TKG), zur Sicherung der Strafe des Verfalls mehrere im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Funkgeräte in Beschlag genommen.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 8. Juli 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß im Zuge einer Überprüfung durch ihre Aufsichts- organe am 18. Juni 1998 festgestellt worden sei, daß der Berufungswerber die beanstandeten Geräte ohne die erforderliche Bewilligung betrieben und sich sohin offenkundig strafbar gemacht habe, weshalb die Beschlagnahme zu verfügen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß ihm zum einen die erforderliche Bewilligung ohnehin fünf Tage später, nämlich am 23. Juni 1998, bescheidmäßig erteilt worden sei; zum anderen unterlägen Funk- und Satellitenempfangsanlagen gemäß Anlage 1 lit. B bzw. Anlage 6 lit. B der Verordnung BGBl.Nr. II 85/1998 ohnehin keiner Bewilligungspflicht.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz zu Zl. 103439-JD/98; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 TKG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine Funkanlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder betreibt, wobei nach § 104 Abs. 5 TKG im Straferkenntnis jene Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.

4.1.2. Durch § 1 i.V.m. Anl. 1 lit B der Verordnung des BMfWV, BGBl.Nr. II 85/1998 (im folgenden: BewV), wurde eine generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenempfangsanlagen - also von Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die von Satelliten ausgesendet werden und für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind - erteilt.

In gleicher Weise wurde durch § 6 i.V.m. Anl. 6 lit B BewV jenen Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise die generelle Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zum Besitz von Funkempfangsanlagen erteilt, wobei der Betrieb nur für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen gestattet ist.

4.1.3. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde dann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme solcher Gegenstände anordnen.

4.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß er die beschlagnahmten Geräte seit ca. einem Jahr i.S.d. § 104 Abs. 1 Z.1 TKG errichtet und betrieben hatte und hiebei - jedenfalls im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens (die Amateurfunkbewilligung wurde ihm erst mit Bescheid vom 22. Juni 1998, Zl. 102253-JD/98, erteilt) - über keine entsprechende bescheidmäßige Bewilligung verfügte.

Im übrigen trifft es entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers weder zu, daß der Mehrbereichsempfänger "IC-R7100" gemäß § 6 i.V.m. Anl. 6 lit. B BewV - abgesehen von den dort vorgesehenen persönlichen Voraussetzungen - generell bewilligt wäre, da dieser auch für Frequenzen einstellbar ist, die nicht einmal mit einer Amateurfunkbewilligung betrieben werden dürfen, noch, daß der Satellitenempfänger "Megasat SMARX 1" gemäß § 1 i.V.m. Anl. 1 lit. B BewV generell bewilligt wäre, weil dieser auch für das Amateurfunk-Fernsehen bestimmt war (vgl. die im Akt erliegenden "Ergänzenden Erhebungen der Funküberwachung Salzburg").

Die Exekutivorgane der belangten Behörde konnten daher jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß eine Übertretung des § 104 Abs.1 Z. 1 TKG vorlag.

Auch die Prognose, daß die nach § 104 Abs. 5 TKG vorgesehene Verfallsstrafe im nunmehrigen Wissen des Beschwerdeführers um die Unzulässigkeit des Betriebes dieser Geräte ohne Beschlagnahmeanordnung letztlich leerlaufen könnte, erwies sich als naheliegend, stand doch offenkundig zu befürchten, daß diese, soweit sie auch durch die nachfolgend erteilte Amateurfunkbewilligung nicht erfaßt waren, entweder weiterhin illegal betrieben oder veräußert werden.

Daher lagen im gegenständlichen Fall objektiv besehen die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 39 Abs. 1 VStG vor (vgl. dazu z.B. VwSlg 9923 A/1979; VwGH v. 21.6.1989, 89/03/0172; v. 19.9.1990, 90/01/0054).

Da dem Berufungswerber unmittelbar eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs.2 VStG ausgestellt und bereits 21/2 Wochen später ein entsprechender Bescheid erlassen wurde, hat die Beörde auch in verfahrensmäßiger Hinsicht korrekt und sohin insgesamt besehen rechtmäßig gehandelt.

Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte, die sich nicht gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme, sondern gegen seine Strafbarkeit richteten, war er darauf zu verweisen, daß diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern von der belangten Behörde im Strafverfahren geklärt werden müssen, wobei jene letztlich auch aus amtshaftungsrechtlicher Sicht das Risiko allfälliger unbegründeter Verfahrensverzögerungen zu tragen hat.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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