Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160390/14/Kei/Ps

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-160390/14/Kei/Ps Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G Z, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Februar 2005, Zl. VerkR96-7209-2004-Ms, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.
  2. Statt "Sie lenkten am 2.7.2004, um 07.06 Uhr," wird gesetzt "Sie sind am 2.7.2004 um 07.06 Uhr" und

    statt "Fahrtverbot" wird gesetzt "Fahrverbot".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 2.7.2004, um 07.06 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t im Gemeindegebiet von Pöndorf auf der Wiener Straße B 1 bei Strkm. 272,8 in Fahrtrichtung Frankenmarkt, entgegen dem Verbotszeichen ‚Fahrtverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht' mit der Zusatztafel ‚ausgenommen Ziel- und Quellverkehr' gefahren, obwohl diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattfand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 9 lit.c StVO iVm. der Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL. Nr. 37

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

200 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe damals den besagten Lkw vom Unternehmen zur Abladestelle bei der Firma S nach F gelenkt, weswegen der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei.

Die Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 37/2004 könne gar nicht gesetzesgemäß kundgemacht worden sein, sie ließe jegliche Grundlage vermissen, wo und mit welchem Verkehrszeichen diese kundzumachen sei, allenfalls aufgestellte Verkehrszeichen hätten somit keine Rechtsgrundlage, ohne welche die Kundmachung keine normative Wirkung auf die Straßenbenützer habe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. März 2005, Zl. VerkR96-7209-2004-Ms, Einsicht genommen und am 9. März 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der A A wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den die Zeugin in der Verhandlung gemacht hat und darauf, dass die Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Ein Zielverkehr oder ein Quellverkehr iSd § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 37/2004 ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen.

Aus der mit 2. Juli 2004 datierten Unterlage (Kopie) ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Zielverkehr oder ein Quellverkehr vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Angaben in der Rubrik "Lkw-Kennzeichen" hingewiesen. Der Bw hat trotz Aufforderung nicht einen diesbezüglichen Originalnachweis vorgelegt.

Die Kundmachung der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 37/2004 erfolgte durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte vorschriftsgemäß. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. B 1218/91, hingewiesen.

Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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