Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160392/2/Ki/Be

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-160392/2/Ki/Be Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W F S, L, S, vom 24.2.2005, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.2005, Zl. S-40769/04 VS1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe (Faktum 4) wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wird. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Linz wird auf 116,20 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 23.2.2005, Zl. S-40769/04 VS1, dem Berufungswerber unter anderem vorgeworfen, er habe sich am 11.11.2004 um 19.30 Uhr in Linz, Spitzweg 1/EG, Wohnung geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt (Faktum 4). Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen ausschließlich Berufung gegen die Höhe des Strafausmaßes bei § 5 Abs.2 StVO und weist in der Begründung darauf hin, dass er nur 602 Euro Invalidenrente bekomme, ihn treffe die Bestrafung in Höhe von 1.200 Euro zu hart. Es sei ihm bewusst, dass er in der damaligen Situation falsch reagiert habe und habe daraus gelernt, es werde nie wieder vorkommen, dass er so unbedacht agieren werde. Er möchte beantragen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 20 VStG das Strafausmaß auf die Hälfte reduziert werde.

 

1.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich nur auf Faktum 4 bezieht und nur gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurden die weiteren Fakten des Straferkenntnisses und der Schuldspruch hinsichtlich Faktum 4 bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Dazu wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung und die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist, wie bereits festgestellt wurde, stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im vorliegenden Falle kann grundsätzlich kein Strafmilderungsgrund aber auch kein Straferschwerungsgrund festgestellt werden. Allerdings konnte der Berufungswerber glaubhaft machen, dass er lediglich eine geringe Invalidenrente erhält und dass auch seine sonstigen sozialen Verhältnisse nicht gerade positiv sind. Weiters hat er auch eingesehen, dass er in der damaligen Situation falsch reagiert und daraus gelernt hat.

 

Wohl sind bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, im vorliegenden konkreten Falle erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht des einsichtigen Verhaltens einerseits und der sozialen Verhältnisse andererseits mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, weshalb eine Herabsetzung vorgenommen wurde. Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnedies lediglich die Mindeststrafe festgelegt.

 

Der Berufungswerber beantragte eine Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) wäre im vorliegenden Falle jedoch nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden oder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre.

 

Der Beschuldigte ist weder Jugendlicher noch waren, wie bereits dargelegt wurde, Milderungsgründe zu bewerten. Eine außerordentliche Milderung der Strafe kann daher von Gesetzes wegen nicht vorgenommen werden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

I.6. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

 

Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Mag. Kisch

 

 
 

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