Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160393/2/Zo/Pe

Linz, 02.05.2005

 

 

 VwSen-160393/2/Zo/Pe Linz, am 2. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G S, Mag. G S, vom 2.3.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14.2.2005, VerkR96-3681-1-2001, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 52a VStG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 51 Abs.1 iVm 52a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.6.2001, VerkR96-3681-2001, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000 S wegen zwei Übertretungen des GGBG verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit jeweils zehn Tagen festgesetzt und der Berufungswerber wurde zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 2.000 S verpflichtet. Am 22.6.2001 wurde der Strafbetrag einbezahlt, mit Schreiben vom 24.7.2001 verlangte der nunmehrige Berufungswerber die Zurückzahlung des Betrages. Dieses Schreiben wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Berufung gewertet und dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Mit Hinweis auf die offensichtliche Verspätung wurde der nunmehrige Berufungswerber vom Oö. Verwaltungssenat um Klarstellung gebeten, ob sein Schreiben allenfalls als Berufung zu verstehen ist oder ob der Berufungswerber mit diesem lediglich eine neuerliche Überprüfung der Angelegenheit durch die Erstbehörde gemäß § 52a VStG anstrebte. Dazu teilte der nunmehrige Berufungswerber mit, dass sein Schreiben vom 24.7.2001 nicht als Berufung gedacht war, sondern er in Anbetracht der offenkundigen Rechtskraft des Straferkenntnisses eine neuerliche Überprüfung durch die Erstbehörde gemäß § 52a VStG anstrebe.

 

Mit Schreiben vom 30.10.2001 beantrage der nunmehrige Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das gegenständliche Straferkenntnis gemäß § 52a Z1 VStG aufzuheben und die bezahlte Geldstrafe samt Verfahrenskosten an ihn zurückzuzahlen. Über diesen Antrag erging letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14.2.2005, mit welchem der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzugewiesen wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass durch das Straferkenntnis vom 19.6.2001 das Gesetz offenkundig zu seinem Nachteil verletzt worden sei. Er sei für die im Straferkenntnis behaupteten Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich und es könnten ihm diese nicht vorgeworfen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt und die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb diese gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG entfällt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Das Straferkenntnis vom 19.6.2001 ist in Rechtskraft erwachsen und der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf amtswegige Aufhebung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückgewiesen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Abs.1 VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

5.2. Aus dem klaren Wortlaut des § 68 Abs.7 AVG ergibt sich, dass auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- oder Aufhebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht. Es handelt sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung, für welche jene Behörde zuständig ist, welche das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hat. Die Frage, ob § 52a VStG angewendet wird oder nicht, war also im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entscheiden, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass auf die Anwendung des § 52a VStG keinerlei Rechtsanspruch besteht. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich nunmehr dahingehend entschieden, dass sie § 52a VStG nicht anwendet. Diese Entscheidung ist zulässig und daher formalrechtlich richtig. Ob diese Entscheidung zu einem materiell richtigen oder falschen Ergebnis führt, kann von der Berufungsbehörde nicht überprüft werden. Immerhin hat der Berufungswerber das gegenständliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen lassen und damit in Kauf genommen, dass dieses inhaltlich nicht mehr überprüft wird.

 

Anzuführen ist noch, dass § 52a VStG nur von der bescheiderlassenden Behörde bzw. in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde angewendet werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat ist jedoch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und kann auch aus diesem Grund den gegenständlichen Bescheid inhaltlich nicht prüfen. Würde er dies tun, so würde er sich die Kompetenzen der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde anmaßen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum