Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160397/2/Zo/Pe

Linz, 29.03.2005

 

 

 VwSen-160397/2/Zo/Pe Linz, am 29. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, vom 2.2.2005 gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25.1.2005, VerkR96-8288-2004, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 581 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
  4.  

  5. Hinsichtlich Punkt 1 ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 58,10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG.

zu III.: § 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 10.3.2004 um 22.35 Uhr ein Damenfahrrad der Marke Limited Original Race, Farbe grün, in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Lenzing auf der Kremstalstraße auf Höhe des Hauses Nr. 1 gelenkt habe und, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, gerötete Augen), habe er sich am Gendarmerieposten Lenzing zwischen 22.57 Uhr und 23.15 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil er insgesamt sieben Testversuche so unzureichend durchführte, dass kein gültiges Messergebnis zustande kommen konnte.

 

Bei der angeführten Fahrt habe der Berufungswerber

  1. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" missachtet,
  2. das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre (er sei vollkommen links gefahren) und
  3. es als Lenker des Fahrrades unterlassen habe, das Fahrzeug bei Dunkelheit zu beleuchten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde.

Hinsichtlich der Übertretungen zu 2., 3. und 4. habe er gegen §§ 52 lit.a Z2, 7 Abs.1 bzw. 60 Abs.3 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 58 Euro, 70 Euro und 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden, 48 Stunden und 24 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 132 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen die Strafhöhe, wobei der Berufungswerber ausführt, dass er Asylwerber ist und im Rahmen der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber untergebracht ist. Er erhält ein monatliches Taschengeld von 40 Euro und es ist ihm untersagt, im Laufe seines Asylverfahrens ein legales Arbeitsverhältnis einzugehen. Er verfüge über keinerlei Vermögen und eine eventuell verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hätte die Entlassung aus der Grundversorgung zur Folge. Er ersuche daher um außerordentliche Strafminderung gemäß § 20 VStG.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Festzuhalten ist, dass sich die Berufung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet. Die Verwaltungsübertretungen werde nicht in Abrede gestellt. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Der für die Strafbemessung wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.3.2004 um 22.35 Uhr ein Fahrrad in Lenzing auf der Kremstalstraße auf Höhe des Hauses, wobei er das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtete. Er lenkte das Fahrrad am linken Straßenrand und hatte es unterlassen, dieses bei Dunkelheit zu beleuchten. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde er zum Alkotest aufgefordert, den er insofern verweigerte, als er zwischen 22.57 Uhr und 23.15 Uhr insgesamt sieben Testversuche durchführte, wobei dreimal die Atmung unkorrekt war, zweimal das Blasvolumen zu klein war sowie zweimal ein Messwert von 0,60 mg/l festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, er hält sich als Asylwerber in auf, wobei er in einem vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellten Quartier untergebracht ist. Er erhält ein monatliches Taschengeld von 40 Euro und verfügt über keine sonstigen Einkünfte und kein Vermögen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.2. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aktenkundig unbescholten ist. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Übertretungen als Lenker eines Fahrrades begangen hat und deshalb keine anderen Verkehrsteilnehmer sondern letztlich nur sich selbst gefährdet hat. Dem stehen keine Straferschwerungsgründe gegenüber, sodass hinsichtlich des Alkoholdeliktes die gesetzliche Mindeststrafe zur Hälfte unterschritten werden konnte.

 

Hinsichtlich der weiteren Übertretungen ist noch anzuführen, dass nach den Erfahrungen des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates ähnliche Verwaltungsübertretungen durch Radfahrer sehr häufig begangen werden und diese von der Exekutive im Wesentlichen toleriert bzw. allenfalls mit mündlichen Ermahnungen oder der Verhängung geringfügiger Organstrafverfügungen geahndet werden. Jedenfalls haben diese Übertretungen nach dem Akteninhalt keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Es konnte daher bezüglich dieser Übertretungen von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden. Hier reicht eine Ermahnung aus, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hinsichtlich der Übertretung des § 5 StVO 1960 war jedoch eine Ermahnung aus generalpräventiven Überlegungen nicht möglich, weil jedermann gezeigt werden muss, dass die Alkoholbestimmungen auch von Radfahrern einzuhalten sind. Auch unter Berücksichtigung der extrem ungünstigen Vermögensverhältnisse kommt eine noch weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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