Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160400/2/Sch/Pe

Linz, 07.06.2005

 

 

 VwSen-160400/2/Sch/Pe Linz, am 7. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 14. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Jänner 2005, VerkR96-1227-2003-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. Jänner 2005, VerkR96-1227-2003-Br, wurde über Herrn H H, wegen einer Übertretung gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. März 2003 um 15.04 Uhr auf der A 8 bei Abkm. 50,000 im Gemeindegebiet von Peterskirchen, Fahrtrichtung Sattledt, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" gekennzeichnet ist, überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im tatörtlichen Bereich sind, und dies wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten, Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 angebracht, die das Überholen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verbieten. Gemäß der zitierten Bestimmung ist dort mit den erwähnten Lastkraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt das Tatbestandsmerkmal, dass der Berufungswerber ein Sattelkraftfahrzeug gelenkt hätte, das jenseits dieses höchstzulässigen Gesamtgewichtes gelegen war.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Führung entsprechender Warntafeln in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/03/0018, Nachstehendes ausgesprochen:

"Nach dem Inhalt der Bestimmung des § 102 Abs.10a KFG 1967 ist nicht das Lenken jedes (u.a.) Sattelzugfahrzeuges ohne die besagte Warntafel strafbar, sondern nur dann, wenn das Kraftfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg hat. Dieses Tatbestandsmerkmal hat die belangte Behörde in den Spruch des Straferkenntnisses nicht aufgenommen und diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen, dass es sich um ein derartiges Sattelzugfahrzeug gehandelt hätte. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet".

 

Hängt sohin eine Verkehrsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot oder -gebot davon ab, ob ein Fahrzeug ein bestimmtes höchstzulässiges Gesamtgewicht überschreitet, so ist in Entsprechung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Tatsache als Tatbestandselement in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen. Zumal das angefochtene Straferkenntnis dieser Anforderung nicht gerecht wird, war der Berufung Folge zu geben, wenngleich der Oö. Verwaltungssenat nicht verkennt, dass wohl nur im äußersten Ausnahmefall faktisch Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden, die mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht über 7,5 t ausgestattet sind. Diese Erwägung ändert aber nichts daran, dass es des entsprechenden Tatbestandselementes bedurft hätte.

 

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf das Berufungsvorbringen Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt es bei dem gegenständlichen Überholverbot im vorliegenden Fall auf den Begriff des "Lastkraftwagens" bzw. des "Sattelzugfahrzeuges" nicht an.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z23 StVO 1960 ist ein Lastfahrzeug ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.

 

Sohin ist ein Lastkraftfahrzeug ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Für die Berufungsbehörde besteht daher unbeschadet allfälliger anderer Rechtsansichten keinerlei Zweifel daran, dass ein Sattelkraftfahrzeug ein Lastkraftfahrzeug ist.

 

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsmeinung in seiner ständigen Judikatur zu § 52 lit.a Z7a StVO 1960 wiederholt vertreten (vgl. etwa VwGH 5.8.1999, 99/03/0200 u.a.).

 

Einer allfälligen Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde im Sinne der eingängigen Ausführungen stand die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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