Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160403/3/Ki/Be

Linz, 01.04.2005

 

 

 VwSen-160403/3/Ki/Be Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, P, B, vertreten durch Anwaltskanzlei A R, P, T, vom 23.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.1.2004 (gemeint wohl 2005), VerkR96-1737-2003-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis, datiert mit 31. Jänner 2004 (gemeint wohl 2005), VerkR96-1737-2003-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.7.2003 um 14.45 Uhr auf der B310, bei der Kreuzung mit der Lasberger Bezirksstraße im Ortschaftsbereich von Matzelsdorf, Gemeinde Neumarkt i.M., Fahrtrichtung Freistadt, als Lenker des Kombis R das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet und sei in die B310-Mühlviertler Straße eingefahren. Er habe dadurch § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom

23.2.2005 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer zunächst der beschilderten Umleitung gefolgt sei, nach ca. 100 m habe er sein Fahrzeug gewendet und festgestellt, dass von dieser Seite kommend ein Schild "Einfahrt verboten" nicht aufgestellt gewesen sei. Die Beschilderung sei damit missverständlich gewesen, dies könne nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Neumarkt/Mühlkreis vom 7.7.2003 zu Grunde.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 21.1.2004 führte der Meldungsleger aus, er habe die Übertretung im Zuge eines Verkehrsüberwachungsdienstes dienstlich wahrgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der Einbindungsarbeiten beim Tunnel in Neumarkt i.M. der Verkehr auf der B310 auf der Kreuzung mit der Lasbergerstraße im Ortschaftsbereich von Matzelsdorf über Kefermarkt umgeleitet worden. Diese Umleitung über Kefermarkt sei bereits ca. 100 m vor dieser Kreuzung auf einer fünf mal drei Meter großen Tafel, die unmittelbar neben der Fahrbahn der B310 übersichtlich aufgestellt gewesen sei, angekündigt worden. Außerdem sei im Kreuzungsbereich der in Richtung Neumarkt i.M. führende Fahrstreifen durch ein Scherengitter gesperrt gewesen, wobei auf diesem Scherengitter das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Zufahrt bis Neumarkt gestattet" und unmittelbar daneben das Hinweiszeichen "Umleitung" angebracht gewesen sei. Unter diesem Hinweiszeichen sei noch eine Tafel mit der Aufschrift "Freistadt-Praha" angebracht gewesen.

 

Auf ausdrückliche telefonische Befragung durch das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates erklärte der Meldungsleger, dass das gegenständliche Verkehrszeichen auf der B310 vor der Kreuzung mit der Lasberger Bezirksstraße aufgestellt war. Für jene Verkehrsteilnehmer, welche von der Lasberger Bezirksstraße nach rechts in die B310 einbiegen wollten, war kein Hinweis auf das Einfahrtsverbot gegeben. Das Einfahrtsverbot auf der B310 hatte den Zweck, eine Staubildung bei einer Ampelregelung im Baustellenbereich zu vermeiden.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" an, dass die Einfahrt verboten ist.

 

Gemäß § 51 Abs.1 StVO 1960 sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich dahingehend, er sei zunächst der Umleitungsbeschilderung folgend in die Lasberger Bezirksstraße eingebogen, er habe in der Folge sein Fahrzeug gewendet und sei dann von der Lasberger Bezirksstraße nach rechts in die B310 eingebogen. Aus dieser Sicht sei kein Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" angebracht gewesen. Mangels gegenteiliger Wahrnehmungen des Meldungslegers ist diese Rechtfertigung nicht zu widerlegen und daher jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

§ 51 Abs.1 StVO 1960 normiert ausdrücklich, das Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen sind. Dementsprechend hatte das gegenständliche Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" zwar Geltung für den auf der B310 in Richtung Freistadt führenden Verkehr, für jene Verkehrsteilnehmer, welche von der Lasberger Bezirksstraße im Kreuzungsbereich nach rechts in die B310 einbiegen wollten, hatte das Verkehrszeichen jedoch keine Geltung. Unbeschadet der Tatsache, dass der Berufungswerber zuvor das Verkehrszeichen wahrnehmen konnte, ist in dem Rechtseinbiegevorgang von der Lasberger Bezirksstraße in die B310 demnach kein rechtswidriges Verhalten festzustellen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem der gegenständliche Einbiegevorgang mangels ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen keine Verwaltungsübertretung bildet, wurde der Berufungswerber durch das angefochtene Straferkenntnis in seinen Rechten verletzt. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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