Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160404/2/Fra/He

Linz, 07.10.2005

 

 

 

VwSen-160404/2/Fra/He Linz, am 7. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MV gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Februar 2005, VerkR96-345-2005, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 800 Euro auf 600 Euro herabsetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von
800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 26.12.2004 um 07.50 Uhr den Pkw, KZ: PE-....., im Gemeindegebiet von Linz, auf der Sandgasse bis auf Höhe der Liegenschaft Sandgasse 17 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 wurden 651,60 Euro als Ersatz der Barauslagen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. § 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, dass die Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß § 19 Abs.1 VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.639 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ua in einem durch Suchtmittel beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Bw bringt vor, er sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, den Betrag von 1.531,60 Euro zu bezahlen. Aufgrund einer nicht selber verschuldeten Kündigung im Oktober 2004 mit darauffolgender viermonatiger Arbeitslosigkeit, und dem darauf folgenden Zivildienst beim Roten Kreuz in P vom 31.1.2004 bis 2.2.2005 habe er keine finanziellen Ressourcen. Seit dem Ende des Zivildienstes sei er auf Arbeitssuche. Bisher habe er auch kein Arbeitslosengeld bekommen.

 

Wenngleich festzustellen ist, dass die belangte Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen hat, ist im Hinblick auf das Vorbringen des Bw betreffend seine soziale und wirtschaftliche Situation eine Neubemessung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar. Dazu kommt, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, keine Erschwerungsgründe vorliegen und der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand fällt für ihn besonders positiv ins Gewicht. Insgesamt scheint die neu bemessene Strafe den Strafzwecken, auch dem Aspekt der Spezialprävention, ausreichend Rechnung zu tragen.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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