Linz, 29.03.2005
VwSen-160405/2/Kof/Hu Linz, am 29. März 2005
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FS vertreten durch Herrn Mag. MW p.A. GT GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.1.2005, VerkR96-8907-2005, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:
Der Berufung gegen Punkt 1. "Schriftliche Weisungen" wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "Gefahrzettel" ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:
(Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
- Geldstrafe...............................................................................................726,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................................72,60 Euro
Gesamt 798,60 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 16 Stunden.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
"
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) 2.) |
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1.) 726,- Euro 2.) 726,- Euro | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden | Freiheitsstrafe von | Gemäß § 27 Abs. 1 Z.1 GGBG |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 145,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
|
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1597,20 Euro"
Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.2.2005 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist entscheidungswesentlich, ob eine sogenannte "freigestellte Menge" vorliegt.
Mit dem oa Sattel-Kfz wurden folgende gefährliche Güter befördert:
- 12 kg Druckgaspackungen = Beförderungskategorie 2
- 42 kg Klebestoffe = Beförderungskategorie 3
- 6 kg Ethanol = Beförderungskategorie 3
- 102 kg entzündbarer flüssiger Stoff = Beförderungskategorie 2.
12 kg x 3 + 42 kg x 1 + 6 kg x 1 + 102 kg x 3 = 390 "Punkte";
dieses Ergebnis hat auch der Bw in der Berufung zutreffend errechnet.
Da das Ergebnis weniger als 1000 "Punkte" beträgt, liegt eine sogenannte "freigestellte Menge" bzw. "begrenzte Menge" im Sinne des ADR vor.
Es war bei dieser "Punkteanzahl" nicht erforderlich, schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen, sodass in diesem Punkt der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Gefahrzettel"):
Der Bw hat die Berufung gegen diesen Punkt zurückgezogen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 1. und 2.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler