Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390074/2/Gf/Km

Linz, 25.11.1998

VwSen-390074/2/Gf/Km Linz, am 25. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Oktober 1998, Zl. 931-2-Ha-351025, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Oktober 1998, Zl. 931-2-Ha-351025, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. September 1998, Zl. 931-2-Ob-351025, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 29. Oktober 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. November 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 931-2-351025; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. September 1998, Zl. 931-2-Ob-351025, am 10. September 1998 zugestellt.

Daß anläßlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet.

Die Zweiwochenfrist begann daher am 10. September 1998 zu laufen und endete sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 24. September 1998. Der erst am 27. September 1998 zur Post gegebene Einspruch - anders als die belangte Behörde offenbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint, kommt es gemäß § 33 Abs. 3 AVG auf den Tag der Postaufgabe und nicht auf jenen des Einlangens bei der Behörde (hier: 28. September 1998) an - erweist sich sohin als verspätet.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen - nur - vorbringt, daß sich der Einspruch "wegen einer plötzlich auftretenden Krankheit verzögert" hätte, so macht er damit in Wahrheit keinen den Lauf der Einspruchsfrist hemmenden Zustellmangel, sondern einen Wiedereinsetzungsgrund wegen Fristversäumnis gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend.

Selbst wenn aber die explizit als "Berufung" titulierte Eingabe tatsächlich als ein Wiedereinsetzungsantrag intendiert gewesen wäre, würde sie sich schon deshalb als verspätet erweisen, weil er diesfalls nach § 71 Abs. 2 AVG längstens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses - hier: nach Beendigung der Erkrankung -, also, da der Einspruch im gegenständlichen Fall tatsächlich am 27. September 1998 zur Post gegeben wurde und somit spätestens seit diesem Tag keine Behinderung mehr gegeben war, jedenfalls bis zum 12. Oktober 1998 hätte gestellt werden müssen; de facto wurde vorliegend die "Berufung" jedoch erst, wie bereits oben unter 1.2. dargelegt, am 11. November 1998 und sohin auch unter diesem Blickwinkel offenkundig verspätet zur Post gegeben.

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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