Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160411/2/Br/Wü

Linz, 22.03.2005

 

 

 VwSen-160411/2/Br/Wü Linz, am 22. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. U J, P, B, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems, vom 24. Jänner 2005, Zl. VerkR96-27955-2004, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2004 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.10.2004 (gleiche Aktenzahl) als verspätet zurückgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass ihm die Strafverfügung gemäß dem vorliegenden Zustellnachweis am 27.10.2004 zugestellt wurde, der Einspruch jedoch erst am 7.1.2005 zur Post gegeben worden sei. Damit sei die Strafverfügung mit Ablauf des 10.11.2004 bereits formell in Rechtskraft erwachsen gewesen.

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin verweist er auf seine Mitteilung vom 30.12.2004 wonach er nicht der Lenker betreffend die mit der Strafverfügung zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit gewesen wäre.

Auf die darüber hinaus in der Berufung gemachten Anmerkungen ist hier angesichts der durch die Rechtskraft eingetretene Bindungswirkung nicht einzugehen.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und im Rahmen des Berufungsgegenstandes unbestrittene Sachverhalt.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

4.2. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Hier endete - wie oben bereits ausgeführt - die Frist mit Ablauf des 10.11.2004. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Würde etwa - was hier ohnedies nicht der Fall ist - ein Zustellmangel behauptet, wäre nach ständiger Rechtsprechung eine derartige Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549).

 

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 27. Oktober 2004 zu offenbar zu eigenen Handen zugestellt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete, wie ebenfalls schon dargetan mit Ablauf des 10. Oktober 2004. Tatsächlich wurde der Einspruch erst am 7.1.2005 der Post zur Beförderung übergeben und langte dieser am 10. Jänner 2005 bei der Behörde erster Instanz ein.

Wäre der Berufungswerber allenfalls an der fristgerechten Einbringung des Einspruches gehindert gewesen, wäre dies binnen 2 Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses durch ein Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 Abs.1 AVG geltend zu machen gewesen.

 

4.3.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

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