Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160414/6/Ki/Da

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-160414/6/Ki/Da Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, D, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, L, M, vom 27.1.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.2005, VerkR96-15352-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.5.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7.1.2005, VerkR96-15352-2004, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, es sei am 21.5.2004 um 13.35 Uhr anlässlich einer auf der A 1 im Gemeindegebiet von Ansfelden bei km 171,000 durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma F S Transport GesmbH, welche Besitzer des Probefahrtkennzeichens VB ist, zu verantworten habe, dass dieses Kennzeichen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort am Sattelzugfahrzeug Scania angebracht war, obwohl es sich um keine Probefahrt handelte. Er habe dadurch § 9 Abs.1 VStG iVm § 45 Abs.4 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 27.1.2005 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

 

In der Begründung wird ausgeführt, der Berufungswerber habe erwogen, das gegenständliche Sattelzugfahrzeug anzukaufen. Um den Dieselverbrauch halbwegs verlässlich beurteilen zu können, habe eine Strecke von rd. 500 km zurückgelegt werden müssen und es sei zwischen dem Verkäufer und der Firma S Transport GmbH als Käuferin ausdrücklich vereinbart worden, dass eine Probefahrt mit einer Ladung Europaletten samt Plastikteilen zur Firma S in Frankmarkt durchgeführt werden dürfe.

 

Verwiesen wird auf die Judikatur des OGH, wonach für die Beurteilung einer Fahrt als Probefahrt die Verkehrsauffassung nur dann von Bedeutung ist, falls gegenteilige Absprachen nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall würden aber gegenteilige Absprachen vorliegen, zumal zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich eine Probefahrt mit Paletten und Plastikteilen vereinbart wurde. Eine Probefahrt mit voller Beladung wäre anders nicht möglich, da die Beladung zum Zwecke der Probefahrt mit nachfolgender Entladung völlig unwirtschaftlich und daher im Geschäftsalltag nicht durchgeführt werden könnte.

 

Letztendlich sei das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug nicht gekauft worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.5.2005. Bei dieser Verhandlung war lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers anwesend. Der Berufungswerber selbst bzw. die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck haben sich entschuldigt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 22.6.2004 zu Grunde. Im Verfahrensakt findet sich eine Kopie eines Frachtpapiers, wonach 64 Europaletten Plastikteile von einer Firma in Felixdorf zu einer Firma in Frankenmarkt (Fahrtstrecke lt. Routenplaner ca. 290 km) transportiert werden sollten.

 

Weiters Kopien der Tachografenschaublätter vom 19.5.2004 bis 21.5.2004 (Fahrtantritt Haag, Fahrtziel Windern) bzw. vom 21.5.2004 (Fahrtantritt Windern).

 

Der Rechtsvertreter verwies im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf das Berufungsvorbringen und führte nochmals aus, dass die Probefahrt zwischen dem möglichen Verkäufer des Sattelzugfahrzeuges und der Firma F S Transport Gesellschaft m.b.H. vereinbart worden wäre. Die Fahrt habe dazu gedient, den möglichen Treibstoffverbrauch des Fahrzeuges unter verschiedenen Bedingungen auszutesten, dies sei eben nur im Rahmen einer derartigen Probefahrt möglich. Eine Beladung zwecks Probefahrt für eine Strecke von etwa 100 km ausschließlich zu diesem Zwecke sei unwirtschaftlich.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht u.a. wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Probefahrten sind gemäß § 45 Abs.1 KFG Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.

 

Zweck einer Probefahrt ist daher die Feststellung des Funktionieren eines Fahrzeuges, wozu jedoch laut Rechtsprechung des OGH eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt. Die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ langen Strecke zu prüfen, übersteigt den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7OB627/87; ZVR 1988/69).

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass mit dem Hauptzweck der Probefahrt auch Nebenzwecke verbunden werden können, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht (VwGH 7.3.1977, 1631/76).

 

Im gegenständlichen Falle wurde der vom Berufungswerber repräsentierten Firma seitens der Vermieterin (S Ö GesmbH) das Sattelzugfahrzeug für die Zeit vom 19.5.2004 bis 21.5.2004 überlassen, laut Angaben des Berufungswerbers wurde die gegenständliche Fahrt als Probefahrt vereinbart.

 

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass wirtschaftliche Belange in Zusammenhang mit der Durchführung einer Probefahrt nur insoweit zu berücksichtigen sind, als eben der Charakter einer Probefahrt, dies ist die Zurücklegung einer relativ kurzen Fahrtstrecke zur Feststellung des Funktionieren eines Fahrzeuges, nicht verloren geht. Im vorliegenden Falle mag zwar mit dem möglichen Verkäufer des Sattelzugfahrzeuges eines Probefahrt vereinbart gewesen sein, bei einem kommerziellen Gütertransport über eine Fahrtstrecke, welche über eine relativ kurze hinausgeht, kann jedoch von der Probefahrt im Sinne des KFG 1967 nicht mehr die Rede sein. Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, es würde eine entsprechende Absprache zwischen den Vertragspartnern vorliegen, so vermag diese Absprache aus objektiver Sicht den Charakter einer Probefahrt nicht zu belegen. Dieses Vorbringen liefe nämlich darauf hinaus, dass gesetzliche Anordnungen durch private Vereinbarungen verdrängt werden könnten, dies ist aus den relevanten Bestimmungen des KFG 1967 aber in keiner Weise abzuleiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen einer bloß relativ kurzen Fahrtstrecke der Charakter einer Probefahrt nicht mehr gegeben war und der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Bezüglich der subjektiven Tatseite sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber, welcher unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F S Transport Gesellschaft m.b.H. war, entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Geldstrafe, unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens, im untersten Bereich festgesetzt hat. Der Rechtsvertreter hat bei der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegeben, der Beschuldigte sei verheiratet und habe für drei minderjährige Kinder zu sorgen, das Einkommen betrage ca. 1.600 Euro netto monatlich. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese sozialen Verhältnisse der verhängten Geldstrafe nicht entgegenstehen.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass über den Beschuldigten bereits Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommen kann, weitere Strafmilderungs- bzw. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch die Auffassung, dass eine Reduzierung auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Zu bemerken ist ferner, dass bei der Straffestsetzung auch generalpräventive und spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen waren.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 
Beschlagwortung:

Probefahrt (§ 45 KFG) nur über relativ kurze Fahrtstrecke zulässig.

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