Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160415/2/Kof/He

Linz, 31.03.2005

 

 

 VwSen-160415/2/Kof/He Linz, am 31. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL, D-............. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.1.2005, VerkR96-4544-2002, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines
Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 und 2 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 26.6.2002, VerkR96-4544-2002 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt.

Mit Eingabe vom 16.12.2004 hat der Bw das Ansuchen um Wiederaufnahme des oa Verfahrens gestellt.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag gemäß § 69 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 11.2.2005 nachweisbar zugestellt.

Die dagegen erhobene Berufung vom 3.3.2005 - eingebracht per Fax am 4.3.2005 - wurde möglicherweise verspätet erhoben und müsste vermutlich als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen anstatt als unzulässig bzw. verspätet zurückgewiesen, so wird der Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in seinen Rechten verletzt;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,
E104, E105 und E106 (Seite 1263) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Im vorliegenden Fall wird daher vom UVS - ungeachtet der möglicherweise verspätet eingebrachten Berufung - eine Sachentscheidung betreffend das Ansuchen des Bw um Wiederaufnahme des Verfahrens getroffen.

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten
    oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 leg.cit von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

§ 69 Abs.2 AVG knüpft den Beginn der "subjektiven" zweiwöchigen Frist an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund; siehe die in
Walter-Thienel aaO, E38 zu § 69 AVG (Seite 1477) zitierte VwGH-Entscheidung.

Im gegenständlichen Fall wäre der am 16.12.2004 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig (gewesen), wenn der Bw innerhalb der letzten 14 Tage vor diesem Wiederaufnahmeantrag (= somit im Zeitraum vom 2.12. 2004 bis 16.12.2004) von einem in § 69 Abs.1 AVG enthaltenen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätte.

Der Bw hat im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet bzw. unzulässig zurückzuweisen; siehe die Walter-Thienel, aaO, E47 zu § 69 AVG (Seite 1479) zitierten
VwGH-Entscheidungen.

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Antrag des Bw auf
Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 69 AVG - Wiederaufnahme des Verfahrens

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