Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160416/2/Sch/Pe

Linz, 23.03.2005

VwSen-160416/2/Sch/Pe Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E G vom 23. Februar 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Februar 2005, VerkR96-671-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Februar 2005, VerkR96-671-2004, wurde über Herrn E G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 5. Jänner 2004 um 14.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der Unionstraße im Bereich der Liegenschaft, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt habe, wobei er den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt.

Gegenständlich war der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall beteiligt. Die Schilderungen über den Unfallhergang seitens des Genannten einerseits und der zweitbeteiligten Unfalllenkerin andererseits gehen nach der Aktenlage im Detail auseinander, wesentlich ist aber der Umstand, dass vor Ort vom Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit bloßem Sachschaden ausgegangen werden konnte. Dies deshalb, da die zweitbeteiligte Lenkerin, die an das Fahrzeug an das Berufungswerber angestoßen war, selbst in der nach dem Verkehrsunfall von Organen der Bundespolizeidirektion Linz aufgenommenen Niederschrift vom 5. Jänner 2004 angegeben hat, sie hätte sofort starke Kopfschmerzen verspürt, sich sonst aber unverletzt gefühlt. Sie habe dem Berufungswerber gesagt, dass sie Kopfschmerzen durch den Unfall erlitten habe, aber gleichzeitig die Kopfschmerzen eher auf die unfallsbedingte Aufregung bezogen habe, deshalb habe sie die Verständigung der Polizei abgelehnt. Erst später hätten sich diese Schmerzen verschlimmert.

Man würde den Sorgfaltsmaßstab ohne Zweifel überdehnen, wenn man von einem unfallbeteiligten Lenker verlangte, dass er in der Lage ist, angegebene Kopfschmerzen als mögliche Verletzung einer Person zu qualifizieren. Noch dazu wenn diese selbst als Grund für die Kopfschmerzen vorerst die Aufregung nach dem Verkehrsunfall angegeben hat.

Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt offen, von welchem Verkehrsunfall (mit oder ohne Personenschaden) die Erstbehörde ausgegangen ist. Bei einem solchen mit Personenschaden wäre dem Berufungswerber wohl konsequenterweise auch eine Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 zur Last zu legen gewesen. Nach der der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Aktenlage dürfte ein solcher Tatvorwurf aber nicht erhoben worden sein.

Die Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden waren vom Berufungswerber erfüllt worden und lag bei ihm auch keinerlei Alkoholbeeinträchtigung vor.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Subsumierung des gegenständlichen Vorganges unter die eingangs erwähnte Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960, wenngleich nicht zwingend geboten, so doch vertretbar erscheint.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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