Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160418/3/Zo/Pe

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-160418/3/Zo/Pe Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der K Kft, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, vom 3.3.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14.2.2005, VerkR96-8070-2004, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) sowie Verfallsausspruch hinsichtlich der eingehobenen Sicherheit zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Verfallsausspruch hinsichtlich der eingehobenen Sicherheit in Höhe von 726 Euro wird aufgehoben.
  4.  

  5. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 37 und 37a VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich an die K Kft, Geschäftsführung. Entsprechend dem Wortlaut des Spruches hat dieses Unternehmen bestimmte gefährliche Güter am 8.9.2004 gegen 10.25 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 24,900 befördert, wobei im Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke fehlte. Der Beschuldigte habe diese Verwaltungsübertretung als zur Vertretung nach außen Berufener, somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der K Kft mit dem Sitz in, Ungarn, zu verantworten. Anzuführen ist, dass diese verantwortliche Person weder im Spruch noch in der Begründung oder der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannt ist. Das Straferkenntnis richtet sich nach seiner Zustellverfügung an die Geschäftsführung der K Kft. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 72,60 Euro vorgeschrieben.

Weiters wurde die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 726 Euro gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die anwaltlich vertretene K Kft darauf hinweist, dass im Straferkenntnis keine bestimmte natürliche Person beschuldigt wird und kein bestimmter Adressat angeführt ist. Weiters stützte sich die Berufungswerberin auf § 13 Abs.1a GGBG, wonach sie auf die ihr zur Verfügung gestellten Informationen vertraut habe und sich ohnedies vergewissert habe, dass die erforderlichen Unterlagen mitgeführt werden. Für die inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen sei sie als Beförderin nicht verantwortlich.

 

Die vorläufig eingehobene Sicherheit hätte nur dann für verfallen erklärt werden dürfen, wenn sich die Strafverfolgung der Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erwiesen hätten. Die Strafverfolgung sei aber möglich gewesen, weil ohnedies das Straferkenntnis habe erlassen werden können. Das Fehlen eines Rechtshilfeabkommens mit dem Heimatstaat der Beschuldigten würde noch nicht bedeuten, dass damit die Unmöglichkeit des Strafvollzuges bereits erwiesen sei.

 

Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen sowie den Verfallsausspruch aufzuheben und die vorläufig eingehobene Sicherheit wieder rückauszuhändigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Herr R K lenkte am 8.9.2004 um 10.25 Uhr den Lkw mit dem ungarischen Kennzeichen auf der A 8 bei km 24,900. Bei einer Gefahrgutkontrolle wurde festgestellt, dass die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war:

469,7 kg (brutto) UN 1263 Farbe 3, VG III, Sondervorschrift 640E

100 kg/l (brutto) UN 1263 Farbzubehörstoffe 3, VG III, Sondervorschrift 640E

200 kg/l (brutto) UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. 9, VG III.

Auf dem Beförderungspapier fehlte die Beschreibung der Versandstücke. Es wurde vom Lenker eine Sicherheitsleistung in Höhe von 72 Euro sowie vom Beförderer eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 726 Euro eingehoben. Beförderer der gegenständlichen gefährlichen Güter war die K Kft, Ungarn.

 

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Meldungsleger von der Erstinstanz als Zeuge einvernommen und Parteiengehör gewahrt. Das zur Vertretung nach außen berufene Organ der K Kft wurde aber nicht erhoben und das angefochtene Straferkenntnis letztlich an die K Kft, Geschäftsführung, gerichtet.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis ist an die Geschäftsführung der K Kft gerichtet. Eine bestimmte Person als Beschuldigte ist aus dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Der Erstinstanz ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines verantwortlichen Beauftragten bei einem ausländischen Unternehmen schwierig bzw. bei Fehlen eines entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens möglicherweise auch unmöglich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem österreichischen Verwaltungsstrafverfahrensrecht nur natürliche Personen bestraft werden können. Nachdem die Beschuldigte aber nicht festgestellt wurde, war das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und, nachdem nunmehr auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist, einzustellen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 VStG wird bei Einstellung des Verfahrens auch die eingehobene Sicherheit frei.

 

Es war deshalb auch der diesbezügliche Verfallsausspruch aufzuheben.

 

Hinsichtlich des Antrages auf Rücküberweisung der vorläufig eingehobenen Sicherheit wird die Berufungswerberin an die dafür zuständige Erstinstanz verwiesen.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum