Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160420/8/Br/Wü

Linz, 12.04.2005

 

 

VwSen-160420/8/Br/Wü Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, S, A, vertreten durch Mag. T T, Rechtsanwalt, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 28. Februar 2005, Zl. VerkR96-1972-2004-WW/Ed, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 12. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 58 Abs.1 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.c StVO 1960 und nach 4 § Abs.1 lit. c. iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu 1.) eine Geldstrafe 50 Euro und 2.) 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 1.)
20 Stunden und 2.) 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14.09.2004 um 23.05 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Aschach/D. auf der Ritzbergerstraße, von Aschach/D. kommend in Richtung Sommerberg bis zum Ort des Unfalles in Höhe des Hauses Ritzbergerstraße A. gelenkt habe, obwohl er

1 . sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermocht hätte, weil er infolge Sekundenschlafes von der Fahrbahn rechts abkam und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte,

2. er es nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen habe an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er es, nachdem er von Herrn Dipl.-Ing. K D (Geschädigter) in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auch ein Dienstkraftfahrzeug der Wasserstraßendirektion, Wasserstraßenverwaltung West, beschädigt worden sei und daher die Gendarmerie zu verständigen sei, durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Die strafbaren Tatbestände wurden durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens Eferding festgestellt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
24. September 2004, VerkR96-1972-2004, wurden Sie mit einem Geldbetrag in der Höhe von insgesamt 220,00 Euro bestraft und es wurden Ihnen die umseits angeführten Verwaltungsübertretungen in konkreter Weise zur Last gelegt.

 

In der Strafverfügung war darüber hinaus der Vorwurf enthalten, Sie hätten es entgegen der Bestimmung des § 4 Abs.5 erster Satz StVO unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in § 4 Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurden Ihr Kraftfahrzeug, das Kraftfahrzeug von Herrn Dipl.-Ing. K D, sowie ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßendirektion beschädigt. Herr Dipl.-Ing. D war berechtigt, dieses Dienstkraftfahrzeug zu lenken. Herr Dipl.-Ing. D bemerkte den Unfall und erkannte Sie als Lenker. Sie sind ein Nachbar von Herrn D. Bei solcher Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass dem Geschädigten Ihre

Identität bekannt war. Folglich waren Sie nicht gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 verpflichtet, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher insoweit gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 1 VStG. einzustellen.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich die in der Strafverfügung angegebene Tatzeit als unrichtig heraus. Die korrekte und nunmehr im Straferkenntnis angeführte Tatzeit wurde Ihnen bereits im Schreiben vom 22. November 2004 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) mitgeteilt.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 darf gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Eine Übertretung nach § 58 Abs. 1 StVO 1960 liegt auch dann vor, wenn die nicht alkoholbedingte Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw. ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führen kann und der Fahrer dessen ungeachtet seine Fahrt fortsetzte (VWGH 25. März 1992, ZVR 1992/136). Der gegenständliche Unfall ist nach Ihren Angaben auf einen Sekundenschlaf zurückzuführen. Demzufolge befanden Sie sich nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung, in der Sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs.1 StVO 1960 i.V.m. § 99
Abs. 3 lit.a StVO 1960 ist daher erfüllt. Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VSTG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sie führten aus, wenngleich dem besagten Ausflug ein Nachtdienst vorangegangen sei, hätten Sie allein aus diesem Umstand nicht vermuten müssen, dass Sie ein Sekundenschlaf überraschen werde. Mit diesem Vorbringen ist Ihnen der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Der Unfall ereignete sich um etwa 23.00 Uhr. In Anbetracht des Umstandes, dass Sie zuvor Nachtdienst versehen und auf dem vorangegangenen Postenausflug Alkohol konsumiert hatten, mussten Sie sehr wohl mit Ermüdungserscheinungen und auch mit Sekundenschlaf während der Fahrt rechnen. Es war daher ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

In Ihrer Rechtfertigung vertraten Sie die Auffassung, auf dem Unfallgelände gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, da auf privatem Grund mangels einer entsprechenden Anordnung die Straßenverkehrsordnung keine Anwendung finde. Die Ritzbergerstraße ist eindeutig eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960. Das Unfallgeschehen ereignete sich auf der Ritzbergerstraße bzw. auf dein unmittelbar daneben befindlichen Parkplatz. § 4 StVO 1960 ist daher anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die im Abs.1 lit.c leg.cit. ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, trifft nach dem Wortlaut dieses Paragraphen alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichern Zusammenhang steht. Sie dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (VwGH 20.April 2001, 99/02/0176). Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20. Oktober 1999, 99/03/0252) besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasse. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl. VwGH 15. Mai 1990, ZI. 89/02/0164). Die Mitwirkungspflicht besteht so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeitigen können, d.h. jedenfalls so lange, als die amtliche Aufnahme des Sachverhaltes nicht abgeschlossen ist (VwGH 23. Jänner 1991, ZFVB 1992/2/503).

Sie wären daher kraft dieser Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, auf die Beamten zu warten und an der Feststellung Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallszeitpunkt (Sekundenschlaf) mitzuwirken. Nur so hätte letztlich auch abgeklärt werden können, ob und in wie ferne der von Ihnen bekannt gegebene Alkoholkonsum während des vorhergehenden gemeinsamen - Ausfluges mit Ihren Kollegen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. Sie hielten sich nicht mehr am Tatort auf, als die Gendarmeriebeamten eintrafen. Die Beamten trafen Sie auch nicht bei Ihnen zu Hause an, als sie dort um Mitternacht die KFZ-Schlüssel bei Ihrer Ehegattin ablieferten. Ihr Vorbringen, die Besprechung mit DI D sei ausreichend gewesen, geht ins Leere, da DI D kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 i.V.m.
§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 ist daher erfüllt. Auch bei diesem Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs.1 VStG ist Ihnen nicht gelungen. Sie wendeten ein, Sie hätten sich nach dem Unfall in einem Unfallschock befunden und wären daher gar nicht in der Lage gewesen, den genauen Inhalt des Gespräches mit Herrn Dipl.-Ing. D zu verfolgen. Wie sich aber bereits bei Ihrer Einvernahme am 16. September 2004 am Gendarmerieposten Eferding herausstellte, haben Sie Herrn Dipl.-Ing. D durchaus verstanden, als er sagte, dass es sich bei dem einen Kraftfahrzeug um ein Dienstfahrzeug handle und er dafür einen Polizeibericht brauche. Allein aus diesem Umstand mussten Sie schließen, dass Herr Dipl.-Ing. D die Gendarmerie verständigen würde und Gendarmeriebeamte zur amtlichen Aufnahme des Sachverhaltes am Tatort eintreffen würden. Abgesehen davon kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Da Sie sich offenbar noch an Einzelheiten, die sich nach dem Unfallereignis zutrugen (wie zum Beispiel den Inhalt des Gesprächs mit Herrn Dipl.-Ing. D) erinnern konnten, kann von vornherein nicht von einer solchen "psychischen Ausnahmesituation" gesprochen werden, welche Sie außer Stande setzen würde, Ihre Pflicht nach § 4 Abs.1 StVO 1960 zu erfüllen (vgl VwGH 07. April 1995, 94/02/0511). Dem Beweisantrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Aufnahmefähigkeit und körperlichen Verfassung des Einschreiters kurz nach dem Unfall war daher keine Folge zu leisten. Es war ohne weiteres von

Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Da bereits nach der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinlänglich erwiesen ist, konnte von der Durchführung eines Lokalaugenscheines und der Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen Abstand genommen werden. Ihrem einschlägigen Beweisantrag wird nicht stattgegeben.

 

Zur Strafbemessung:

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe wurden während der Durchführung des Verfahrens nicht bekannt. Bei der Bemessung der Strafe war auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt.

 

Der Strafrahmen für die Ihnen unter Punkt 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen. Bei dem durch den Sekundenschlaf ausgelösten Verkehrsunfall ist es zu erheblichem Sachschaden gekommen. Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung weist daher einen hohen Unrechtsgehalt auf. Die verhängte Strafe ist angesichts des Strafrahmens bis 726,00 Euro gerechtfertigt.

 

§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 sieht für die Ihnen unter Spruch Punkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen vor. Da bei einer Verletzung der Bestimmungen über das Verhalten von Personen bei Verkehrsunfällen am Unfallsort zweifelsohne zu den gravierendsten Verwaltungsübertretungen der StVO 1960 gehören, ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Umstände und der mit der Tat verbundenen Gefahr, der Gefährdung und Schädigung staatlicher Interesse, aber auch der Interessen der übrigen Straßenbenützer, zu deren Schutz bei Vermögensnachteilen die Strafnormen geschaffen wurden, eine Strafe von 1 00,00 Euro gerechtfertigt.

 

Entgegen ausdrücklichem Ersuchen vom 15. Dezember 2004 haben Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. Die Behörde legt daher folgende Schätzung dem Straferkenntnis zugrunde: monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin.

 

Die verhängten Strafen sind sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten

gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung worin er Folgendes ausführt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.2.2005 zu VerkR96-1972-2004, zugestellt am 2.3.2005, erhebt der Berufungswerber binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

Der Bescheid wird im vollen Umfang angefochten, da - wie im Folgenden gezeigt wird - dem Ermittlungsverfahren wesentliche Verfahrensmängel zugrunde liegen, insbesondere unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

 

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den zur Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und dazu Feststellungen zu treffen. Mehr als die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und Zitierung von Judikatur ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen, entsprechende Feststellungen wurden nicht getroffen bzw. können diese aus der Begründung nicht abgeleitet werden.

 

1. Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Sofern die Behörde ihren Vorwurf im Wesentlichen auf den eingetretenen Taterfolg, nämlich auf den durch den Sekundenschlaf bewirkten Unfall und eingetretenen Sachschaden stützt, ist dem entgegen zu halten, dass der Berufungswerber bei Antritt der Fahrt keine relevanten Ermüdungserscheinungen gehabt hat. Auch wenn dem Tag des Unfalls ein Nachtdienst vorangegangen ist, hat der Berufungswerber allein aus diesem Umstand nicht vermuten müssen, dass ihn ein Sekundenschlaf überraschen werde.

Würde jeder Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden bereits als solcher Indiz für die Fahruntüchtigkeit des Unfallslenkers sein, müsste jeder Verkehrsunfall nach der von der Behörde herangezogenen Bestimmung abgeurteilt werden. Es kann daher nicht allein der eingetretene Erfolg schon als Beweis dafür genügen, dass zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes eine körperliche oder geistige Verfassung des Lenkers vorgelegen habe, die das Lenken eines Fahrzeuges nicht ermögliche und dies auch der Lenker erkennen hätte können.

Der geringe Konsum von Alkohol in der auf den Zeitraum verteilten Menge bei dem vorangegangenen Postenausflug ist ebenfalls kein Indiz für die Fahruntüchtigkeit des Berufungswerbers, da dieser die Folgen des Alkoholkonsums durchaus abschätzen kann, insbesondere, weil er mit diesen Folgen als Gendarmeriebeamter täglich zu tun hat, und daher gut darauf geachtet hat, keinesfalls zu viel Alkohol zu trinken. Der Konsum von 2 halben Bier und 2 halben Radler verteilt über den ganzen Tag in Verbindung mit ausreichend Mahlzeiten ist wohl kaum geeignet, eine Fahruntüchtigkeit zu bewirken, was im angefochtenen Erkenntnis mit keinem Wort nicht berücksichtigt wird, sondern ganz im Gegenteil nur die den Berufungswerber belastenden Indizien hervorgekehrt, hingegen die entlastenden Tatsachen mit Stillschweigen übergangen werden, weshalb die Beweiswürdigung der Erstinstanz einseitig zum Nachteil des Berufungswerbers ausfällt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Wenn die Behörde das Straferkenntnis weiters darauf stützt, dass eine Übertretung nach § 58 (1) StVO auch dann vorliegt, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw. ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen gegen den Willen des Betreffenden führen kann und der Fahrer dessen ungeachtet seine Fahrt fortsetzte, ist dem entgegenzusetzen, dass die Strecke, die der Berufungswerber zurücklegen wollte, lediglich etwa 1,2 km beträgt und während einer derart kurzen Fahrt das Ausmaß der Müdigkeit wohl nicht in dem Maß ansteigen kann, dass die Weiterfahrt unmöglich wird.

 

Auch auf diese Tatsache bzw. die dazu vom Berufungswerber gemachte Aussage vor dem Gendarmerieposten Eferding vom 16.9.2004 ist die Behörde in ihrem Straferkenntnis mit keinem Wort eingegangen. Diesbezüglich fehlen Feststellungen insbesondere auch dazu, warum die Erstinstanz der Verantwortung des Berufungswerbers keinen Glauben schenkt, weiters welche objektiven Umstände vorliegen, mit der die Verantwortung des Berufungswerbers widerlegt wird, was insbesondere in einem Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb erforderlich ist, da auch hier die Unschuldvermutung gilt.

 

Hätte die Behörde festgestellt, dass der Berufungswerber bei Fahrtantritt keine relevanten Ermüdungserscheinungen verspürte, auch keinerlei durch Alkoholkonsum bedingte Ermüdung vorlag oder zu erwarten war, und aus diesem Grund für den Berufungswerber kein Anlass vorhanden war, die Heimfahrt, die lediglich 1,2 km weit führen sollte, nicht anzutreten oder zu unterbrechen, wäre mangels Erfüllung des Tatbestandes hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden.

 

2. Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

 

Die Behörde stützt die Begründung zu Spruchpunkt 2. - zu dem ebenfalls die relevanten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis fehlen - vor allem auf die Aussage des Berufungswerbers vor dem Gendarmerieposten Eferding vom 16.9.2004, die jedoch wiederum einseitig zum Nachteil des Berufungswerbers nur unvollständig zitiert bzw. herangezogen wird.

 

Wenn die Behörde - unter Hinweis auf die Aussage des Berufungswerbers vor dem Gendarmerieposten Eferding vom 16.9.2004 - davon ausgeht, dass der Berufungswerber Herrn DI D verstanden habe, als dieser gesagt habe, dass es sich bei dem einen Kraftfahrzeug um ein Dienstfahrzeug handle und er dafür einen Polizeibericht brauche, und dass der Berufungswerber aus diesem Umstand darauf schließen hätte müssen, dass Herr DI D umgehend die Gendarmerie verständigen würde, ist dem entgegenzusetzen, dass der Berufungswerber in dieser Aussage vor dem GP Eferding zwar angegeben hat, dass die Notwendigkeit eines Polizeiberichtes für ihn selbstverständlich gewesen sei, er jedoch aufgrund der klaren Sachlage, insbesondere der für beide Teile gegebenen Identität davon ausgegangen sei, dass dies am nächsten Tag erledigt wird.

 

In der zitierten Aussage gibt der Berufungswerber weiters an, er habe auch noch darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Polizeiberichtes von "seinem" Posten erledigt werden könne; da aber in dieser Nacht keiner mehr im Dienst gewesen sei, sei für ihn klar gewesen, dass dies erst am nächsten Morgen ab 7 Uhr geschehen würde. Gerade diese Aussage, welcher die Erstinstanz nichts entgegensetzt, ist wesentliches Indiz dafür, dass der Berufungswerber vom vollzogenen Identitätsnachweis und der damit nicht erforderlichen weiteren Anwesenheit an der Unfallstelle ausgegangen ist, bei welchem Sachverhalt der vorgeworfene Tatbestand entfällt.

 

Zu diesen Aussagen des Berufungswerbers fehlen jedoch jedwede Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bzw. werden sie überhaupt nicht berücksichtigt.

 

Wenn die Behörde weiters davon ausgeht, dass von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag, widerspricht das jeglicher Lebenserfahrung, als nahezu jeder Fahrzeuglenker, sei er auch noch so routiniert, nach einem Unfall geschockt ist und dieser Schock sich auch auf seine Handlungen und Wahrnehmungsfähigkeit auswirkt.

 

Der Berufungswerber hat zwar das Gespräch mit Herrn DI D durchaus verstanden und kann sich auch noch daran erinnern, es war ihm aber entgegen der Ansicht der Behörde - nicht möglich, aus diesem Gespräch darauf zu schließen, dass Herr DI D sofort die Gendarmerie verständigen würde, insbesondere zu dieser Uhrzeit, was einerseits an einem - wohl jedem Kraftfahrer verständlichen - Unfallschock gelegen ist und andererseits auch ohne Vorliegen eines derartigen Unfallschocks wohl kaum jemandem möglich gewesen wäre, der nicht in der Lage ist, neben der Wahrnehmung der Worte seines Gesprächspartners auch dessen Gedanken zu lesen.

 

Auch auf das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 13.12.2004 ist die Behörde in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Wenn aber jemand sagt, er brauche einen Polizeibericht, da es sich um ein Dienstfahrzeug handle, kann - wie oben ausgeführt - von einem vernünftigen Menschen daraus nicht geschlossen werden, dass diese Person sofort die Gendarmerie verständigen will, zumal wenn der Sachverhalt und das Verschulden eindeutig sind und auch der Identitätsnachweis erbracht ist.

 

Im Hinblick darauf, dass einerseits das private Eigentum des Herrn DI D und andererseits auch jenes Dienstfahrzeug der Wasserstraßendirektion Aschach beschädigt worden ist, für welches der Herr DI K D als Leiter der W A dienstlich zuständig ist, hingegen andere Sachbeschädigungen nicht stattgefunden haben, war die bereits in der Aussage des Berufungswerbers vor dem GP Eferding dargestellte Besprechung mit Herrn DI D ausreichend, den gesamten Sachverhalt aufzuklären. Aus diesen Gründen ist schon die objektive Tatseite des vorgeworfenen Tatbestandes nicht erfüllt.

 

Weiters fehlen im angefochtenen Erkenntnis jedwede Feststellungen zum Verlassen des Unfallortes durch den Berufungswerber.

Durch ein zwischenzeitiges Entfernen vom Unfallort wird die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit. c StVO nicht verwirklicht, wenn der Lenker - aus welchen Motiven auch immer - wieder - der an den Unfallort zurückkehrt. Die Verpflichtung zum Abwarten an der Unfallstelle darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen Verharrens an dieser Stelle - genommen werden. Daraus folgt, dass nur ein solches Verhalten tatbildmäßig ist, welches dem Zweck, Feststellungen zum Fahrzeuglenker hinsichtlich seiner Lenkerberechtigung und seines geistigen und körperlichen Zustandes zu treffen, zuwiderläuft (VwGH 15.5.1990, 89/02/0048).

 

Der Berufungswerber hat in seiner Aussage vor dem Gendarmerieposten Eferding bereits ausgesagt, er habe den Unfallort nur - verlassen, um Hilfe zu holen, da er sein Fahrzeug nicht allein von der Straße schieben konnte, woraus sich schon bei Verlassen der Unfallstelle schlüssig seine Absicht ergibt, zum Unfallort mit der erforderlichen Hilfe wieder zurückzukehren. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er nach Absicherung der Unfallstelle das Licht am Fahrzeug anließ und den Schlüssel stecken ließ.

 

Als der Berufungswerber seinen Onkel, der nur etwa 1 km von der Unfallstelle entfernt wohnt, nicht angetroffen hat, ist er zum Fahrzeug zurückgegangen und hat dieses bereits versperrt und zur Seite geschoben vorgefunden. Dieses Verlassen des Unfallortes kann dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt werden, als er erstens nicht wusste und auch nicht damit rechnen konnte, dass Herr DI D sofort die Gendarmerie verständigen würde, und zweitens auch so schnell wie möglich wieder zur Unfallstelle zurückkehrte.

 

Die Erstinstanz setzt sich mit keinem Wort mit der Verantwortung des Berufungswerbers auseinander, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft und das Verfahren einseitig zum Nachteil des Berufungswerbers abgeführt worden ist.

 

Hätte die Behörde festgestellt, dass der Berufungswerber nicht erkennen konnte, dass Herr DI D auf der Stelle die Gendarmerie rufen würde, den Berufungswerber somit keine Verpflichtung zum Verweilen an der Unfallstelle traf, er diese überdies nur kurzfristig verließ, um Hilfe zu holen, und - trotz der fehlenden Verpflichtung - schnellstmöglich wieder an die Unfallstelle zurückkehrte, wäre auch Punkt 2. des Straferkenntnisses nicht erlassen worden und über den Berufungswerber keine Strafen verhängt worden.

Die Behörde hat den relevanten Sachverhalt überdies in vielen Punkten bloß vermutet und dazu keine Beweise aufgenommen, insbesondere den Beweisanträgen des Berufungswerbers (Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-SV und ferner die Beiziehung eines Med.-SV zur Frage der Aufnahmefähigkeit und körperlichen Verfassung des Einschreiters kurz nach dem Unfall) nicht entsprochen, welche Beweismittel geeignet gewesen wären, den Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufzuklären, weshalb die Erstinstanz somit auch gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen.

 

Beweis: Verkehrsunfallanzeige des GP Eferding vom 16.9.2004,

med. SV und PV.

Zusammenfassend beantragt der Berufungswerber,

- das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.2.2005 zu VerkR96-1972-2004 ersatzlos aufzuheben

- in eventu aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen

- jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung unter Beischaffung aller beantragten Beweise anzuberaumen.

 

 

R, am 15.3.2005 Abt.Insp. K K"

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier beantragt und war darüber hinaus auch in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierte Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der Behörde erster Instanz. Sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung teil. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Angesichts der terminlichen Verhinderung des durch den Unfall Geschädigten Dipl.-Ing. D wurde dessen abgesonderte zeugenschaftliche Einvernahme bereits am 5. April 2005 durchgeführt und das Ergebnis im Einvernehmen im Einverständnis der Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen.

 

4. Der Berufungswerber lenkte im Anschluss der Rückkehr von einer Busfahrt (Betriebsausflug) am 14.9.2004 um 23.05 Uhr seinen damals fabriksneuen BMW 525 D Touring im Gemeindegebiet Aschach auf der Ritzbergerstraße. Die zurückzulegen beabsichtigte Wegstrecke hätte etwa einen Kilometer betragen. Vor dem Haus Ritzbergerstraße kam der Berufungswerber aus ungeklärten Gründen nach rechts von seiner Fahrlinie ab und stieß gegen zwei dort im rechten Winkel zur Fahrbahn geparkten Fahrzeuge des Herrn Dipl.-Ing. D.

Durch den Anprall wurde am Fahrzeug des Berufungswerbers der Airbag aktiviert.

Das Kolissionsgeräusch wurde vorerst von dem bereits zu Bett gegangen gewesenen Zeugen Dipl.-Ing. D als Donnerschlag empfunden. Da jedoch gleichzeitig die Alarmanlage an einem vor dem Haus geparkten Fahrzeugen losging, blickte er auf den ca. 30 m entfernt liegenden Parkplatz hinunter und sah, dass ein Fahrzeug gegen die seine vor dem Haus abgestellten Fahrzeuge, darunter auch sein Dienstfahrzeug, geprallt war. Aus dem Fahrzeug des Berufungswerbers stieg weißer Rauch auf. Den in der Folge aus dem schwer beschädigten dritten Fahrzeug aussteigenden Berufungswerber erkannte er als den Postenkommandanten des örtlichen Gendarmeriepostens. Letzter machte einen geschockten Eindruck, wobei dieser das Schadensereignis mit mehrfachem Bedauern zum Ausdruck brachte. Zu diesem Zeitpunkt begann bereits starker Gewitterregen einzusetzen, sodass sich der Zeuge nach kurzem Gespräch mit dem Berufungswerber, wo auch der Umstand zur Sprache kam, dass er wegen der Beteiligung des Dienstfahrzeuges des Zeugen eine Meldung der Gendarmerie benötige, wieder in sein Haus zurückzog. Seitens des Zeugens wurde eine beabsichtigte Beiziehung der Gendarmerie zwecks Unfallaufnahme gegenüber dem Berufungswerber nicht bekundet. Dem Zeugen war die Identität des Berufungswerbers als örtlicher Gendarmeriebeamter bekannt. Während der Zeuge wegen des einsetzenden Regens sich ins Haus begab, machte sich der Berufungswerber auf dem Weg zu einem Verwandten um sich von diesem zwecks Bergung bzw. der Sicherung seines Fahrzeuges Unterstützung zu holen. Da er diesen aber nicht antraf setzte er sich mit einer Autowerkstätte in Verbindung. Zwischenzeitig war bereits die vom D verständigten Gendarmerie des benachbarten Postens an der Unfallörtlichkeit eingetroffen, welche das Fahrzeug unter Mithilfe des Zeugen Dipl.-Ing. D den Pkw des Berufungswerbers in eine Einfahrt stellten und diesen anschließend versperrten. Den Schlüssel hatte der Berufungswerber stecken gelassen.

Als schließlich der Berufungswerber etwa wieder an die Unfallstelle zurückkehrte fand er sein Fahrzeug bereits in einer Einfahrt abgestellt und versperrt vor. Da er zu dieser nächtlichen Stunde den Zeugen Dipl.-Ing. D zwecks Herausgabe des vermutlich bei ihm deponierten Schlüssels nicht mehr herausläuten wollte, begab er sich in der Folge nach Hause, wobei er über den Vorfall am Morgen seinen Stellvertreter von diesem Unfall mit Sachschaden verständigte.

Laut seiner Darstellung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, fühlte sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeuges durchaus in der Lage dieses noch die kurze Wegstrecke bis zu seinem Haus zu lenken. Ein sachlich tragfähiger Beweis für einen Zustand im Sinne des § 58 Abs.1 StVO kann hier daher nicht erblickt werden. Jedenfalls reichte hierfür alleine der Umstand des Abkommens von der Fahrbahn nicht aus. Diesbezüglich kann auch ein Fahr- oder Aufmerksamkeitsfehler für das Verlassen der Fahrlinie ursächlich gewesen sein. Auch der ursprünglich vom Berufungswerber abgegebene Erklärungsversuch über die von ihm vermutete Unfallursache durch einen möglichen Sekundenschlaf, kann hier nicht als tauglicher Beweis gelten, weil es bei lebensnaher Betrachtung kaum realistisch erscheint, dass jemand wenige Sekunden nach der Inbetriebnahme des Fahrzeuges von einem Sekundenschlaf befallen würde. Ebenfalls scheint es durchaus naheliegend, nach einem derartigen Vorfall sich selbst eine Erklärung für ein solches Ereignis zu suchen. Wenn diese vorerst in einen Sekundenschlaf als mögliche Ursache gesehen wurde, ist eine solche Erklärung wohl naheliegend, bildet aber keineswegs einen tauglichen Beweis für einen Zustand im Sinne des § 58 Abs.1 StVO.

Wenn der Berufungswerber ferner im Rahmen seiner Aussage - wie er dies im Rahmen seiner gesamten Verantwortung bereits getan hat - ausführte, dass er von einer erweiterten Mitwirkungspflicht nicht ausgegangen sei, so ist im darin durchaus zu folgen gewesen. Er kennt als erfahrener Gendarmeriebeamter die Verhaltenspflichten nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden. Wenn daher der Geschädigte an seiner Identität keine Zweifel haben konnte und vor allem dieser Zeuge offenkundig auch ein unmittelbares Einschreiten der Gendarmerie und eine damit verbundene Verweilpflicht vor Ort auch sonst nicht im Raum stand, blieb kein vernünftiger Grund an der Unfallstelle zu verbleiben bzw. ein Einschreiten der Gendarmerie dort abzuwarten. Der Zeuge bestätigte diesbezüglich im Rahmen seiner Vernehmung, sowohl dass er an der Identität des Berufungswerbers keinen Zweifel hatte und andererseits er diesen zu einem Verweilen an der Unfallstelle auch nicht aufforderte. Vom Feststehen der Identität ging definitiv selbst die Behörde erster Instanz aus. Das dies angesichts der sich aus der Funktion des Berufungswerbers ableitbaren Integrität damals wohl kaum erforderlich erachtet worden sein durfte ergibt sich nicht zuletzt schon aus logischen Überlegungen. Vor allem ist es hier angesichts des einsetzenden strömenden Gewitterregens auch aus der Sicht des Berufungswerbers geradezu naheliegend gewesen die Unfallörtlichkeit vorerst einmal zu verlassen und sich primär um die Bergung des Unfallfahrzeuges bzw. die Absicherung der Unfallstelle zu kümmern.

Auch dies bestätigte der Zeuge, wonach auch er wegen des strömenden Regens ins Haus gegangen sei, während der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt noch vor dem Haus an der Unfallstelle verweilte. Selbst der Hinweis, dass wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeuges eine förmliche Meldung beizubringen wäre, ergibt keine sachliche Grundlage für eine Verpflichtung zum Einschreiten bzw. Verständigung der Gendarmerie. Einer derartigen Überlegung kommt hier zusätzlich entlastende Bedeutung zu, weil doch der Berufungswerber selbst als Chef des in Betracht kommenden Gendarmeriepostens als Garant für diese vom Berufungswerber benötigten Meldung gesehen werden konnte. Zur Nachtzeit wäre diese selbst bei einem sofortigen Einschreiten der Gendarmerie am Unfallort wohl nicht unverzüglich erstellt worden.

Dem Berufungswerber war daher in seiner nachvollziehbaren und auch mit der Rechtslage konformen Verantwortung zu folgen gewesen. Es kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn hier der Zeuge - aus Sorge über seine Verpflichtung gegenüber seinem Dienstgeber - die Gendarmerie letztlich noch zur Nachzeit bemühte, wobei er diesbezüglich in seinem Beisein nachweislich noch keine diesbezügliche Andeutung machte. Die über Rufumleitung der Dienststelle des Berufungswerbers verständigten Beamten der benachbarten Gendarmeriedienstelle erschienen kurz nach deren Verständigung am Unfallsort und danach auch noch beim Haus des Berufungswerbers. Dort konnten sie diesen aber noch nicht antreffen, weil er, wie er im Rahmen der Berufungsverhandlung darlegte, zwischenzeitig die Wegschaffung seines Fahrzeuges von der Straße über eine im Ort etablierte KFZ-Werkstätte organisierte.

Der Berufungswerber kehrte schließlich etwa innerhalb einer Stunde wieder zur Unfallstelle zurück. Dort fand er bereits sein Fahrzeug versperrt und abgesichert vor. Wäre er etwa tatsächlich geneigt gewesen einer allfälligen Mitwirkungspflicht zu entgehen, wäre er wohl gerade nicht an die Unfallstelle zurückgehrt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich abschließend im Rahmen der Würdigung des hier vorliegenden Beweisergebnisses zur Feststellung veranlasst, dass es dem bei der Berufungsverhandlung einen sehr integeren Eindruck hinterlassende Berufungswerber, keine wie immer geartete Verschleierungsabsicht eines die Fahrtauglichkeit ausschließenden Zustandes zugesonnen wird.

Letztlich ergaben sich für die Schadensabwicklung keinerlei Nachteile durch die hier nicht unmittelbar im Beisein des Berufungswerbers vor Ort erfolgte Unfallaufnahme durch die Gendarmerie. Weder aus der Aktenlage noch aus dem hier durchgeführten Beweisverfahren ergaben sich Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers. Das dieser von einem Betriebsausflug zurückkehrte lässt eine sachliche Grundlage für eine solch hypothetische Annahme ebenfalls nicht zu. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass einem Postenkommandanten nicht zugesonnen wird vor den Augen seiner Kollegen sich des Vorwurfes bzw. des Verdachtes einer Alkoholfahrt auszusetzen.

 

5. Der § 58 Abs.1, 1. Satz StVO 1960 lautet:

Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag (vgl. unter vielen VwGH 5.6.1991, 91/18/0048). Für einen solchen Zustand liegen hier keine schlüssigen Anhaltspunkte vor. Selbst wenn der Berufungswerber seinen Fahrfehler ursprünglich in einer Müdigkeit vermutet haben will, kann darin kein Beweis erblickt werden, dass ein solcher Zustand tatsächlich vorgelegen hat.

Auf die Beiziehung eines Sachverständigen kann dennoch verzichtet und die Ausführungen zu einer angeblichen Schockwirkung können auf sich bewenden.

 

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Eine Mitwirkungspflicht nach dieser Vorschrift besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 24.2.1982, 03/3848/80). Der Sinn des § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvoller Weise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 12.6.2001, 97/03/0170 mit Hinweis auf Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117).

Wenn hier jedoch sowohl die Identität des Berufungswerbers als auch der Sachverhalt zweifelsfrei feststand und letztlich der durch den Berufungswerber Geschädigte eine Intervention der Gendarmerie vor dem Berufungswerber (noch) nicht begehrte, hatte es zu keiner amtlichen Aufnahme des Tatbestandes zu kommen. Es bestanden daher für den Berufungswerber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Tatbestandsaufnahme vom Geschädigten letztlich verlangt sofort in Sorge um seine Dienstpflichten begehrt wurde. Würde man daher am Schuldspruch im Sinne des h. angefochtenen Bescheides festhalten würde die Rechtslage verkannt.

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen (VwGH 29.6.1994, 92/03/0269, mit Hinweis auf VwGH 13.3.1981, 02/2245/80). Primär ist dies am Zweck der Klärung des Sachverhaltes zu beurteilen. Dies führt hier zum Ergebnis, dass der Berufungswerber mit seinem Verhalten diesen in keiner wie immer gearteten Form nachteilig beeinflusst hat. Das Verlassen der Unfallstelle ist dann tatbildmäßig, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft (VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Es kann daher nicht zur Last fallen, wenn es sich der Zeuge - der wegen des Regens selbst ins Haus zurückging - letztlich doch die Gendarmerie verständigte, obwohl ihm der Berufungswerber als leitender Gendarmeriebeamter des Ortes bekannt war.

Als rechtlich grundsätzlich nicht haltbar erweist sich der im Spruch der Behörde erster Instanz aufgenommene Zusatz, wonach in extensiver Auslegung dieser Gesetzesbestimmung der Berufungswerber der Behörde seinen körperlichen Zustand hinsichtlich seiner damaligen Fahrtauglichkeit im Ergebnis gleichsam prophylaktisch nachzuweisen gehabt hätte. Eine derartige als erweiterte Mitwirkung zu bezeichnende Verpflichtung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich diese im Zuge einer verpflichtenden Unfallaufnahme ergibt, indem sie von jemanden verlangt worden wäre. Eben diese Voraussetzungen lagen hier aber gerade nicht vor.

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Demnach ist schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122). Dies trifft hier für beide zur Last gelegten Tatbestände zu.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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