Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160421/4/Fra/He

Linz, 22.07.2005

 

 

 VwSen-160421/4/Fra/He Linz, am 22. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2005, betreffend Übertretung des § 99 Abs1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt, weil er am 7.11.2004 um 17.40 Uhr den Pkw, Kennzeichen UU-........., auf der Allerheiligen Straße L1419 von Allerheiligen in Richtung Schwertberg bis Strkm. 1,850 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er einen Blutalkoholgehalt von 2,47 Promille aufwies. Ferner wurden gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe sowie gemäß § 5a Abs.2 StVO die Kosten der klinischen Untersuchung samt Blutabnahme sowie die Kosten der Blutalkoholauswertung vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 21.2.2005 beim Postamt G zugestellt. Die Berufung wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 10.3.2005 um 7.55 Uhr dem Postamt S zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. März 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 10. März 2005 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, also auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätet eingebrachte Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 21. April 2005, VwSen160421/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich um Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhat dieses Schreibens zu äußern. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis dem Bw am 26.4.2005 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, da keine Anhaltspunkt für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das oa Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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