Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160426/4/Kof/He VwSen160427/4/Kof/He

Linz, 03.05.2005

 

 

 

 VwSen-160426/4/Kof/He
VwSen-160427/4/Kof/He
Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn HW pA HW GmbH & Co.KG., D-........, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.1.2005, VerkR96-28262-2004 (Übertretung des GGBG - "Absender") und vom 28.1.2005, VerkR96-28263-2004, (Übertretung des GGBG - "Beförderer"), zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse wie folgt erlassen:

VerkR96-28262-2004:
"Sie haben am 24.09.2004 um 14.45 Uhr die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen MTK-.... und MTK-...., ein LEERES TANKFAHRZEUG, Kl. 3, LETZTES LADEGUT, UN 1203 Benzin, VG II, auf der A9, der Pyhrnautobahn bei Strkm 25,600 Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems im Gemeindegebiet St. Pankraz, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma H. W......
(in) F.
 
 

als Absender das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit zur Beförderung übergeben und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern, sodass das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde.

Im Beförderungspapier fehlten mehrere Eintragungen:

  1. LEERES Tankfahrzeug, 3, LETZTES LADEGUT; UN 1203 Benzin II
  2. Der Empfänger und die Anschrift des Empfängers.
  3. Der Absender und die Anschrift des Absenders.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG i.V.m. Kap. 5.4.1.1.1 lit. h und i ADR,

1.4.2.1.1 lit. b ADR und Kap 5.4.1.1.6 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß §

726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 2 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 798,60 EURO"
 
VerkR96-282632-2004:

"Sie haben am 24.09.2004 um 14.45 Uhr die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen MTK-.... und MTK-....., ein leeres Tankfahrzeug, 3, letztes Ladegut, UN 1203 Benzin II, auf der A9, der Pyhrnautobahn bei Strkm 25,600 Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems im Gemeindegebiet St. Pankraz,

als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma H. W...... (in) F.

als Beförderer gefährliches Gut befördert, und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Im Beförderungspapier fehlten mehrere Eintragungen:

  1. LEERES Tankfahrzeug, 3, LETZTES LADEGUT; UN 1203 Benzin II
  2. Der Empfänger und die Anschrift des Empfängers.
  3. Der Absender und die Anschrift des Absenders.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a Z. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998 i.V.m.

Kap. 5.4.1.1.1 lit. h und i ADR, 1.4.2.1.1 lit. b ADR und Kap 5.4.1.1.6 ADR

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß §

726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,

das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 798,60 EURO"

Diese Straferkenntnisse wurden dem Bw am Mittwoch, dem 2. Februar 2005 - siehe Rückscheine - nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie den ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungen in den oa Straferkenntnissen ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätten daher die Berufungen spätestens am Mittwoch, dem
16. Februar 2005 eingebracht werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufungen vom 7. März 2005 - siehe Poststempel -. jedoch erst am Dienstag, dem 8. März 2005 eingebracht, dh zur Post gegeben

 

Die Berufungen wurden somit - um zwei Wochen und sechs Tage - verspätet erhoben.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 30.3.2005, VwSen-160426/2 ua. (zugestellt: 8.4.2005) mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen, sodass aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Es war(en) daher die Berufungen als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 63 Abs.5 AVG

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