Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160429/2/Sch/Pe

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-160429/2/Sch/Pe Linz, am 21. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H vom 18. März 2005, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2005, VerkR96-359-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2005, VerkR96-359-2005, wurde über Herrn K H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden verhängt, weil er am 12. Februar 2005 um 00.45 Uhr auf der Böhmerwald Straße B 38 bei Strkm. 150,520 als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe. Beschädigt worden sei zumindest eine Schneestange.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber verweist in seinem Rechtsmittel insbesondere darauf, dass die Bestimmung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 einen pekuniären Schaden voraussetze, welcher im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen sei. Die abgebrochene Schneestange sei durch Bedienstete der Straßenmeisterei Lembach zugespitzt und wieder eingesetzt worden.

 

Die Berufungsbehörde vermag allerdings nicht zu erkennen, weshalb das Abbrechen einer Schneestange keinen Schaden zu Lasten des Straßenerhalters darstellen würde. Folgte man demgegenüber der Ansicht des Berufungswerbers, so wäre es jedermann freigestellt, Schneestangen als offensichtlich wertlose Einrichtung zu entfernen oder zu beschädigen. Solches kann wohl nicht ernsthaft vertreten werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kommt es auch nicht darauf an, ob ein Geschädigter vom Schädiger Ersatz für den Schaden verlangt oder nicht. Wird, wie im gegenständlichen Fall eine Schneestange abgebrochen, so ist dem Straßenerhalter, hier vertreten durch die zuständige Straßenmeisterei, ohne Zweifel insofern ein Schaden entstanden, als ein gewisser Zeit- und Arbeitsaufwand notwendig ist, die abgebrochene Schneestange soweit wieder herzustellen, dass sie weiter verwendbar ist. Auch wenn die für solche Vorgänge zuständigen Bediensteten einer Straßenmeisterei naturgemäß ständig vom Dienstgeber unterhalten werden müssen, daher nicht für jede Arbeit zusätzliche Kosten anfallen, so ist dennoch der Vorgang der Reparatur einer Schneestange einer, der unter Zugrundelegung des dafür notwendigen Zeitaufwandes für einen Bediensteten in Geldeswert ausgedrückt werden könnte.

 

Ob der Berufungswerber, wie in der Rechtfertigung vom 10. März 2005 ausgeführt ist, die Beschädigung der Schneestange durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall tatsächlich bemerkt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war der Anstoß an die ebenfalls dort befindliche Leitschiene offensichtlich derartig heftig, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers anschließend nicht mehr fahrbereit war. Bei einem derartigen gravierenden Unfall kann man nicht davon ausgehen, ohnedies keinen Fremdschaden verursacht zu haben. Zumindest muss verlangt werden, dass eine entsprechende Überzeugung dahingehend erfolgt. Eine abgebrochene Schneestange kann dabei wohl nicht übersehen werden.

 

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers in der oben angeführten Rechtfertigung im Hinblick auf einen vermeintlichen Identitätsnachweis mit dem Geschädigten dahingehend, dass dieser insofern gegeben gewesen sei, da er sein Fahrzeug am Unfallsort zurückgelassen habe, ist zu bemerken, dass anhand eines Fahrzeugkennzeichens bekanntlich nur der Zulassungsbesitzer ermittelt werden kann, nicht aber der Lenker. Das Zurücklassen eines Fahrzeuges in der Nähe der Unfallstelle, noch dazu, wie im gegenständlichen Fall, vermutlich darin begründet, dass es nicht mehr fahrbereit war, vermag keinen Identitätsnachweis darzustellen. Für einen solchen ist bekanntlich der Kontakt zwischen physischen Personen erforderlich.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist nach Ansicht der Berufungsbehörde hinreichend dargelegt, sodass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigen.

 

Der Berufung kommt allerdings hinsichtlich Strafbemessung eine teilweise Berechtigung zu. Die Beschädigung einer Schneestange stellt für die Verkehrssicherheit in der Regel keine größere Gefahr dar, sodass der Unrechtsgehalt einer Nichtmeldung auch nicht jener sein kann, wie bei anderen Verkehrsleiteinrichtungen. Auch kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass eine mitternächtliche Meldung dieses eher geringen Schadens nicht sogleich zu dessen Behebung noch in der selben Nacht geführt hätte.

 

Dem Berufungswerber kommt zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der in spezialpräventiver Hinsicht erwarten lässt, dass er künftighin wiederum entsprechendes Augenmerk auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 legen wird. Die von der Berufungsbehörde verfügte Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erscheint aus diesen Gründen geboten und vertretbar.

 

Einer vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand allerdings entgegen, dass von geringfügigem Verschulden, einer der beiden Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe, dann nicht mehr die Rede sein kann, wenn ein Unfallbeteiligter nicht einmal eine abgebrochene Schneestange bemerkt haben will. Ausgehend davon, dass das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers überhaupt den Tatsachen entspricht, so muss ihm vorgeworfen werden, dass er offenkundig nur sehr oberflächlich Nachschau nach möglichen Unfallsfolgen gehalten hat.

 

Das von der Erstbehörde geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 1.200 Euro, dem auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten wurde, lässt erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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