Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160432/8/Zo/Pe

Linz, 25.07.2005

 

 

 VwSen-160432/8/Zo/Pe Linz, am 25. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 1.3.2005, S 9063/ST/04, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 21.7.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 22 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 23.10.2004 um 16.15 Uhr in Pucking auf der A 25 bei km 3,650 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 11 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er am gegenständlichen Tag bis 16.00 Uhr als Präsentator des Mobilnetzbetreibers "d" bei der Firma N in tätig gewesen sei. Er habe mit Hilfe eines Routenplaners dargelegt, dass die Strecke von dort bis zur Radarmessung in 15 Minuten nicht gefahren werden kann, sondern die Fahrtzeit 30 Minuten beträgt. Wenn auch der Abteilungsleiter der Firma N mitgeteilt habe, dass die Anwesenheitsbestätigung keine exakten Uhrzeiten bestätige, so könne er für seine diesbezügliche Verantwortung, dass er eben bis 16.00 Uhr in der N-Filiale gewesen sei, zwei Zeugen namhaft machen. Er beantragte daher die Einvernahme dieser Zeugen bei der mündlichen Verhandlung.

 

Weiters gehe er davon aus, dass für die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung keine rechtmäßige Verordnung vorliege bzw. diese zumindest nicht in gesetzeskonformer Weise kundgemacht wurde. Er gehe weiters davon aus, dass das Radarmessgerät nicht geeicht gewesen sei. Es könne die Uhrzeit nicht stimmen, weshalb es wahrscheinlich ist, dass auch sonstige Mängel vorgelegen haben. Es wurde daher auch die Beischaffung der Eich- und Überprüfungsprotokolle sowie die Überprüfung durch einen Amtssachverständigen beantragt.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.7.2005. Bei dieser wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen und in den Eichschein des Radargerätes sowie in die entsprechende Verordnung Einsicht genommen. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen, der Vertreter der Erstinstanz wurde gehört.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Meldungsleger führte am 23.10.2004 auf der A 25 bei km 3,650 in Fahrtrichtung Linz Radarmessungen mit dem Gerät MUVR 6 FM mit der Nr. 696 durch. Dieses Gerät wurde zuletzt am 18.9.2003 geeicht, die Eichung ist bis 31.12.2006 gültig. Der Meldungsleger hat das Radargerät vor Beginn der Messungen der Bedienungsanleitung entsprechend aufgestellt und entsprechende Tests durchgeführt sowie diese letztmalig vor der gegenständlichen Radarmessung um 16.10 Uhr wiederholt. Bezüglich dieser Testmessungen legte der Zeuge entsprechende Testfotos vor und führte aus, dass diese die einwandfreie Funktion des Radargerätes ergaben. Auf dem Radarfoto, welches um 16.15 Uhr und 37 Sekunden aufgenommen wurde, ist das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug zu erkennen. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 143 km/h, von dieser ist eine Messtoleranz von 5 % abzuziehen, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 135 km/h verbleibt. Der Zeuge hat vor Beginn der Messungen die Uhrzeit am Bedienteil des Radargerätes mit seiner Armbanduhr überprüft, wobei diese übereinstimmte. Es ist möglich, dass seine Armbanduhr um eine oder zwei Minuten von der amtlichen Zeit abweicht.

 

Auf der A 25 wurde vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung vom 3.2.2004 bis 26.11.2004 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich von km 10.550 bis km 0,0 jeweils in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 100 km/h beschränkt. Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden nach einer Mitteilung der Autobahnmeisterei Ansfelden bereits am 12.11.2003 aufgestellt.

 

Der Berufungswerber hat am Vorfallstag in der Filiale der Firma N bis 16.00 Uhr gearbeitet. Entsprechend dem vom Berufungswerber vorgelegten Auszug aus einem Routenplaner kann die Strecke von der Bäckergasse in Wels bis zum Knoten der A 25 mit der A 1 (Anschlussstelle Haid) in 18 Minuten gefahren werden. Die Radarmessstelle befand sich 3.650 m vor dem Knoten Haid.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Für den gegenständlichen Bereich war mit der bereits angeführten Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Tatzeit ein maximale Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Die entsprechenden Verkehrszeichen waren nach der Mitteilung der Straßenmeisterei angebracht, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht sein sollte. Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen hat der Berufungswerber ohnedies nicht erstattet. Auch das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat die gegenständliche Straßenstelle in jener Zeit mehrmals befahren und es ist bekannt, dass entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt und mehrmals wiederholt waren.

 

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Radarmessung war nicht erforderlich, weil der Berufungswerber nicht angeben konnte, welcher konkrete Fehler bei der Messung aufgetreten sein soll. Aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen ergibt sich, dass er die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt hat und diese die einwandfreie Funktion des Radargerätes ergeben haben. Die bloße Vermutung, dass wegen der angeblich falschen Uhrzeit auch die Geschwindigkeitsmessung nicht richtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weil die Uhrzeit auf dem Bedienteil des Radargerätes mit dem Messsystem als solchem in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass der Berufungswerber um 16.15 Uhr die Radarmessstelle passiert hat, wenn er um 16.00 Uhr in Wels, Bäckergasse, weggefahren ist. Wie sich aus dem Routenplaner ergibt, beträgt die Fahrtzeit bis zum Knoten Haid 18 Minuten, die Radarmessstelle befand sich bereits 3.650 m vorher, sodass die Fahrtzeit bis zu dieser entsprechend kürzer ist. Wenn man weiter berücksichtigt, dass eine Ungenauigkeit von ein bis zwei Minuten bei der Zeitangabe des Radarmessgerätes nicht ausgeschlossen werden kann und dies natürlich auch für die Armbanduhr des Berufungswerbers bzw. allfällige in der N-Filiale in Wels befindliche Uhren gilt, so ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber die N-Filiale um 16.00 Uhr (nach seiner Armbanduhr) verlassen hat und um 16.15 Uhr (nach der am Bedienteil des Radargerätes eingestellten Uhrzeit) die Radarmessstelle durchfahren hat. Es war daher auch die Einvernahme der N-Filiale erst um 16.00 Uhr verlassen hat, nicht erforderlich.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Radarmessung mit dem geeichten Messgerät die Geschwindigkeit von 135 km/h erwiesen ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h wurde ordnungsgemäß verordnet und auch kundgemacht. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden. Er hat daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Handeln zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Richtig ist, dass die Erstinstanz die Höhe der verhängten Strafe nicht begründet hat. Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung deswegen erlassen wurde, weil zu dieser Zeit die A 1 Westautobahn zwischen Haid und Sattledt gesperrt war und der gesamte von Salzburg kommende in Richtung Wien fahrende Verkehr über die A 25 umgeleitet wurde. Wegen des dadurch stark erhöhten Verkehrsaufkommens kam es immer wieder zu Verkehrsunfällen, weshalb eben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h herabgesetzt wurde. Der Berufungswerber hat diese Geschwindigkeit deutlich überschritten und damit gegen den Schutzzweck der Verordnung verstoßen. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der in § 99 Abs.3 vorgesehenen Strafe von bis zu 726 Euro beträgt die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe ohnedies nur ca. 15 % des Strafrahmens. Auch im Hinblick auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers als Student erscheint diese Geldstrafe angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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