Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390077/2/Gf/Km

Linz, 27.01.1999

VwSen-390077/2/Gf/Km Linz, am 27. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F H gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 21. Dezember 1998, Zl. 101159-JD/98, wegen Übertretung des Telekommunikationsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 21. Dezember 1998, Zl. 101159-JD/98, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt, weil er am 5. Mai 1998 ein Netzgerät, zwei CB-Funkgeräte, ein S-Meter und einen Packet-Radio-Controller mit einem Hochfrequenzleistungsverstärker ohne entsprechende fernmeldebehördliche Bewilligung errichtet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 104 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/1997 (im folgenden: TKG), begangen weshalb über ihn eine Geldstrafe zu verhängen und der Leistungsverstärker für verfallen zu erklären gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. Dezember 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Jänner 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 104 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 TKG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der eine Funkanlage ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder betreibt, wobei nach § 104 Abs. 5 TKG jene Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.

Nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person jedoch unzulässig, wenn gegen sie - da das TKG diesbezüglich keine längere Frist vorsieht - binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

3.2. Als einzige, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung, mit der dem Beschwerdeführer die unbefugte Errichtung einer Funkanlage angelastet wird, kommt im gegenständlichen Fall das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. Dezember 1998 in Betracht. Daß dieses mit Blick auf den Tattag - 5. Mai 1998 - jedoch erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, ist offenkundig.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Vorliegens eines absoluten, von Amts wegen wahrzunehmenden Verfolgungshindernisses stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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