Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160447/18/Fra/He

Linz, 14.10.2005

VwSen-160447/18/Fra/He Linz, am 14. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K-H B, D-............ vertreten durch FH & P, Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2005, VerkR96-5844-2004, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und iVm § 101 Abs.1 lit. KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2005, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Ab.4 AVG iVm §§24 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma BW-L GmbH & Co.KG, die Zulassungsbesitzerin des Lkw´s mit dem Kennzeichen PA-....... ist, nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 1.7.2004 gegen 16.40 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreisautobahn auf Höhe km 75,100 bei der Lkw-Ausreisewaage (Grenzübergang Suben am Inn) festzustellen war, dass der Lkw mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 14.800 kg durch die Beladung überschritten wurde (tatsächliches Gesamtgewicht 16.520 kg).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2005 erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte ua die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Der Bw hat durch Vorlage einer Vereinbarung zwischen ihm und Herrn RR glaubhaft gemacht, dass nicht er für die inkriminierte Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, sondern Herr RR. Aus der oa Vereinbarung geht hervor, dass der Bw Herrn R mit Wirkung vom 14.8.2001 als Disponent Handlungsvollmacht für den Fuhrpark, Lager und Service für die Firma B-W-L GmbH &Co.KG, erteilt hat und Herr R ua zu eigenverantwortlichen Rechtshandlungen iSd § 103 Abs.1 iVm 3 101 KFG 1967 verpflichtet wird. Mit dieser Verpflichtung ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, welche auf Herrn R übertragen wird. Herr R stimmte der Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zu und erklärt mit seiner Unterschrift, dass er seiner Verpflichtung nach § 9 VStG nachkommen werde.

Die Vertreterin des Bw wurde bei der Berufungsverhandlung vom unterfertigten Mitglied darüber befragt, weshalb diese Urkunde erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegt wurde und im Rechtsmittel noch davon ausgegangen wird, dass der Bw selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Dazu gab die Vertreterin des Bw an, dass die Übertragungsurkunde erst im September 2005 vorgelegt wurde. Die Vertreterin des Bw legte weiters einen ergänzenden Schriftsatz vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass für die Kontrollpflicht iSd § 103 Abs.1 iVm
§ 101 Abs.1 KFG 1967 Herr RR zuständig ist.

Der Bw hat sohin die Bestellung des Herrn RR zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Bestimmungen des § 103 iVm § 101 KFG 1967 ausreichend belegt. Er hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. nicht zu verantworten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Da die Verfolgungshandlung gegen den Bw iSd § 32 Abs.3 VStG auch gegen den verantwortlichen Beauftragten gilt, muss Herr RR mit einem Verwaltungsstrafverfahren rechnen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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