Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160455/2/Kei/An

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-160455/2/Kei/An Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E W, H, B L, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2005, Zl.VerkR96-155-2005/Her, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "vor Ihnen fahrenden einen Abstand" wird gesetzt

    "vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen Abstand".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.10.2004 um 14.31 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei Sie auf Höhe von km 7,0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gelenkt haben, und dabei zu dem vor Ihnen fahrenden einen Abstand von 17 Metern = 0,47 Sekunden einhielten, und haben somit keinen solchen Abstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs.1 StVO iVm. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

150 Euro gem. § 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

15,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,--Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie schon erwähnt kann ich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht gefahren sein.

Ich war zu diesem Zeitpunkt 100 % nicht in Österreich. Somit stimme ich Ihrer Aussage, dass ich das Fahrzeug zu dem von Ihnen genannten Zeitpunkt gelenkt haben sollte, nicht zu. Dies ist eine Behauptung ihrerseits. Sollten Sie weiterhin darauf bestehen, bitte ich um einen Beweis ihrerseits.

Ich kann ihnen sicherlich beweisen, dass ich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland war.

Wie schon erwähnt, schicken Sie mir bitte ein Foto um den Fahrer zu identifizieren, da mit diesem Fahrzeug mehrere Personen gefahren sein könnten. Ich bin ihnen gerne bei der Aufklärung behilflich, möchte aber noch mal betonen, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich war und deshalb das Fahrzeug nicht gelenkt haben kann."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. März 2005, Zl. VerkR96-155-2005/Her, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens" 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1217, hingewiesen: "Der Beschuldigte hat (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine ‚Glaubhaftmachung' nicht aus (idS auch VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bleibt aufrecht."

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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