Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160458/2/Kei/An

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-160458/2/Kei/An Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W N, D, R, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. März 2005, Zl. VerkR96-6593-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30,40 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 22.08.2004, um 15.48 Uhr, das einspurige Motorrad mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet Handenberg, auf der B 156, bei Strkm. 46,900 und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52a Ziff. 10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

152 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

3 Tagen

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 15,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 167,20 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In meinem Einspruch vom 28.10.2004 bat ich Sie, die genauen Umstände, der mir von Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung vom 25.08.2004 noch einmal zu prüfen.

Am 07. Januar 2005 erhielt ich per Post eine ‚Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Abänderung des Tatvorwurfs' und war der Ansicht, Ihre Behörde stellt nunmehr keine Forderungen mehr an mich.

Am 09. März sendeten Sie mir nun zu meiner Verwunderung erneut ein Schreiben ‚Straferkenntnis'.

Anmerkungen hierzu meinerseits:

Zu bedenken ist die Tatsache, daß die Entscheidung, an einem übersichtlichen, geraden Streckenabschnitt die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, wohl nicht korrekt war.

In Ihrem Merkblatt LF3, welches die Kriterien einer solchen Begrenzung regeln soll, stehen unter Punkt 12 einige Ausnahmen, wann eine Begrenzung bis herab auf 30 km/h zulässig ist.

Da der ‚Tatort' weder Schotterfahrbahn, Splittfahrbahn, Bauarbeiter auf der Fahrbahn (Sonntag), noch eine andere der aufgeführten Kriterien aufwies, ist es auch verständlich, daß ich an dieser Stelle keinen Anreiz gefunden habe, meine Geschwindigkeit bis auf 30 km/h zu reduzieren.

Hätten sich Personen auf der Fahrbahn befunden oder wären Gefahren ersichtlich gewesen, wäre ich mit meinem Oldtimer bestimmt noch langsamer vorbeigefahren (bin kein Raser).

Eine nicht angeordnete Begrenzung, die auch noch Sonntags (keinerlei Bautätigkeit) überwacht wird, lässt leicht den Verdacht aufkommen, sie würden lediglich dazu gemacht, um vermehrt Strafgelder einzutreiben, was ich Ihnen natürlich nicht unterstellen möchte.

Dem Schreiben waren große Mengen an Informationen zu entnehmen, jedoch nicht, in welchem Maße der geänderte Tatvorwurf das Strafmaß beeinflusst.

Ich ersuche Sie, das Strafmaß den gegebenen Umständen anzupassen, die Geschwindigkeitsüberschreitung an den eigentlich korrekten 50 km/h zu messen (22 km/h zu schnell) und mir eine berichtigte Ausfertigung der Strafverfügung zu übersenden".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. März 2005, Zl. VerkR96-6593-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der gegenständliche Messvorgang erfolgte vorschriftsgemäß. Es konnte durch das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw. angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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