Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160459/15/Sch/Pe

Linz, 03.10.2005

 

 

 

VwSen-160459/15/Sch/Pe Linz, am 3. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H G vom 25. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. März 2005, VerkR96-2611-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Einvernahme des Berufungswerbers am 2. September 2005 und öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. September 2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. März 2005, VerkR96-2611-2004, wurde über Herrn H G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 18. April 2004 um 12.34 Uhr in Hartkirchen auf der Brandstätter Landesstraße L 1219 bei Strkm. 5,600 aus Richtung Aschach a.d. Donau kommend in Richtung Eferding den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei als Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wurde, die Geschwindigkeit erhöht habe, obwohl er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen wahrgenommen haben musste.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Es wurde eine Berufungsverhandlung abgeführt. Wegen einer Terminverschiebung, von der der Berufungswerber nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte, erfolgte seine Einvernahme zu einem anderen Termin.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist insoweit zuzustimmen, als er die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bemängelt. Diese lässt sich zum Teil nicht in Einklang bringen mit dem Tatvorwurf, zumal offenkundig ein völlig anderer Vorgang geschildert wird. Dieser Oberflächlichkeitsfehler der Erstbehörde vermag aber an der Berufungsentscheidung nichts zu ändern, zumal gemäß § 66 Abs.4 AVG die Berufungsbehörde gehalten ist, sowohl im Hinblick auf den Spruch eines Strafbescheides auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle der Erstbehörde zu treten.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken, dass aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens als auch seitens des Oö. Verwaltungssenates einvernommenen Zeugen R L die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung hinreichend erwiesen ist. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Es sind nicht die geringsten Hinweise dahingehend zutage getreten, dass es dem Zeugen darauf angekommen wäre, den Berufungswerber einer Übertretung zu bezichtigen, die dieser nicht begangen hat. Im Regelfall erfolgen solche "Privatanzeigen" nur dann, wenn der Anzeigeleger gravierende Übertretungen wahrnimmt und dies oftmals auch nur, wenn er sich selbst gefährdet erachtet hat. Es ist allgemein bekannt, dass im Falle einer Anzeige auf den Betreffenden ein gewisser Aufwand zukommen kann, insbesondere sind in der Regel Vorladungen vor die Behörde und Einvernahmen zu erwarten. Der Zeuge hat gegenständlich zudem auf sich genommen, dem Berufungswerber noch bis an seinen Arbeitsplatz nachzufahren, obwohl dies für ihn mit einem Weg- und Zeitaufwand verbunden war. Er hat bei der Berufungsverhandlung diesbezüglich schlüssig angegeben, dass es ihm darauf ankam, dass der Berufungswerber aufgrund seines gefährlichen Fahrmanövers zur Rechenschaft gezogen würde. Immerhin habe dieser nicht nur während eines von ihm offenkundig wahrgenommene Überholvorganges als überholter Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit erhöht, sondern auch noch dazu das Fahrzeug nach links gelenkt und dadurch den Zeugen - und seine mitfahrende Gattin - beträchtlich gefährdet.

 

Demgegenüber liegt die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers vor, die aber angesichts der Angaben des Zeugen in den Hintergrund treten muss. Wenngleich ein nachvollziehbares Motiv für dieses seltsame Verhalten des Berufungswerbers kaum eruierbar ist, ändert dies nichts daran, dass der Vorfall nach der Beweislage sich in der vom Zeugen geschilderten Weise ereignet hat.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass für den Zeugen seine Anzeige nicht nur die erwähnten Vorladungen nach sich gezogen hat, sondern zudem eine Verwaltungsstrafe wegen eingestandenen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Zuge des vorgesehen gewesenen Überholmanövers.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass das vom Berufungswerber gesetzte Delikt eine massive potenzielle, im vorliegenden Fall sogar eine konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit dargestellt hat. Erhöht ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit während er überholt wird bzw. werden soll, so verlängert er damit zwangsläufig den Überholweg des anderen Fahrzeuglenkers.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann bei einem Strafrahmen von bis zu 726 Euro von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass offenkundig eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute, straferschwerende Gründe lagen auch nicht vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass er über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen wird.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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