Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160460/4/Br/Wü

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-160460/4/Br/Wü Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, R, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 1. März 2005, Zl.: VerkR96-7879-2004-Ro, wegen Übertretung des FSG, nach der am 4. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 50 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 u. Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, wobei ihm im Ergebnis zur Last gelegt wurde, er habe am 30.9.2004 um 08.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen, auf der L 505 vom Ortsgebiet Pfaffstätt kommend in Richtung Salzburg, Höhe der Zufahrt zur Firma H-H, Strkm ca. 3,400 gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Aussage des B. D vom GP Mauerkirchen. Diese Wahrnehmung habe der Genannte zeugenschaftlich einvernommen bestätigt. An der Wahrnehmungsfähigkeit hinsichtlich der Beobachtung der Lenkertätigkeit fand die Behörde erster Instanz keinen Grund für Zweifel.

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die ihm hier zur Last gelegte Lenkeigenschaft. Er weist auf einen wenn auch zu diesem Zeitpunkt schon vertagt gewesenen Gerichtstermin in Niederösterreich hin, sodass es unmöglich gewesen wäre zu dieser Zeit an der genannten Örtlichkeit unterwegs gewesen zu sein.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dem Akt sind die Erhebungsergebnisse hinsichtlich des Gerichtstermins beim BG Gmünd und der diesbezüglich durchgeführten Erhebungen durch die Behörde erster Instanz beigeschlossen.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber und ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm. Als Zeuge wurde der Meldungsleger B. D und als Beschuldigter der Berufungswerber einvernommen.

 

5. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber seit 1995 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger in schlüssiger und gut nachvollziehbarer Weise die Wahrnehmung der Lenkeigenschaft durch den Berufungswerber dar. Dies dergestalt, dass der Berufungswerber hinter seinem Fahrzeug zum Stehen kam, wobei der Zeuge den ihm bekannten Berufungswerber zweifelsfrei zu identifizieren vermochte. In weiterer Folge ließ er sich auf dem Weg in Richtung Salzburg vom Berufungswerber überholen, wobei er vorher seine Mitfahrer darauf aufmerksam machte ob sie den nun überholenden Fahrzeuglenker kennen würden. Dabei sei von den Mitfahrern des ML ebenfalls die Identität des Berufungswerbers bestätigt worden.

Schließlich räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung der Berufungswerber selbst seine Lenkereigenschaft zum damaligen Zeitpunkt ein. Gleichzeitig wies er darauf hin demnächst wieder über eine Lenkberechtigung zu verfügen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Die Behörde erster Instanz hat hier das Tatverhalten in zutreffender Weise subsumiert und unter Anwendung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 auch zutreffend qualifiziert.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

7.1. Dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne einer erforderlichen Lenkberechtigung zählt zu den schwersten Verstößen gegen straßenpolizeiliche- bzw. kraftfahrrechtliche Bestimmungen. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand durch Festlegung eines entsprechenden Strafrahmens (gemäß 37 Abs.3 FSG von
363 Euro bis 2.180 Euro) Rechnung getragen.

Wenn in diesem Punkt die Erstbehörde angesichts der Annahme eines monatlichen Einkommens von 2.000 Euro und des Hinweises auf zwei einschlägige Vormerkungen die Geldstrafe mit 700 Euro festsetzte, wäre dieser Geldstrafe an sich nicht entgegen zu treten gewesen. Da sich letztlich die Einkommensverhältnisse im Rahmen des Berufungsverfahrens wesentlich ungünstiger darstellten und letztlich dem Berufungswerber mit seinem zuletzt doch abgelegten Geständnis ein Milderungsgrund zuzuerkennen war, konnte nunmehr die Geldstrafe auf 500 Euro ermäßigt werden. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass auch mit dieser Geldstrafe dem Strafzweck ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dies auch mit Blick darauf, dass der Berufungswerber mit seinem Hinweis auf den kurz bevorstehenden Erwerb einer Lenkberechtigung auch glaubhaft machte künftighin diese Übertretung nicht mehr zu begehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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