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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160462/12/Br/Wü

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160462/12/Br/Wü Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R J, geb., S, A, vertreten durch Rechtsanwälte, Dr. B & Mag. B, P - Dr. T-S, R i I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 9. März 2005, Zl. VerkR96-3291-2003, nach der am 29. April und am 1. Juni 2005 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

 

II. Der Berufungswerberin werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider der Berufungswerberin wurde mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3b StVO Geldstrafen von 1.) 200 Euro und 2.) 100 Euro und im Nichteinbringungsfall 1.) drei Tage und 2.)
36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 20.05.2003 gegen 06.45 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Kallinger Straße in Richtung Antersham gelenkt, wobei 1) ca. auf Höhe km 0,950 der genannten Straße (Gemeindegebiet Andorf) ihr Fahrverhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand (Kollision mit dem Gegenverkehrslenker S R, dessen linker Außenspiegel beschädigt worden sei) und sie es folglich unterlassen habe, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ihr Fahrzeug sofort anzuhalten und 2) von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die strafbaren Tatbestände sind durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

Nach § 4 Abs.1 lit a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

R S hat am 23.05.2003 beim Gendarmerieposten Andorf Anzeige erstattet. Mit ihm wurde eine Niederschrift aufgenommen. Am Gendarmerieposten Andorf hat er folgendes protokollieren lassen:

 

"Ich lenkte am 20.05.2003, gegen 06.45 Uhr, meinen PKW Opel Astra, auf der Kallinger Straße von Antersham, Gde. Diersbach, kommend in Richtung Andorf. Nach der Andorfer Kläranlage ist eine Linkskurve und unmittelbar nach dem Passieren dieser Linkskurve, ich hatte den 4. Gang eingelegt gehabt und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/h, kam mir ein Suzuki Swift, Farbe lila, entgegen. Dieser PKW wurde von einer Frau gelenkt. Beim aneinander Vorbeifahren streiften wir uns gegenseitig mit den jeweiligen Außenspiegeln, sodass mein elektrisch verstell- und heizbarer Außenspiegel in Richtung Tür geklappt wurde. Mein Außenspiegel wurde dadurch beschädigt. Das Spiegelglas ist zersprungen und das Plastikgehäuse wurde weggerissen.

Ich bremste dann sofort ab und hielt am Straßenrand an. Ich schaute in den Rückspiegel und sah, dass der andere PKW nicht anhielt, sondern in Richtung Antersham weiterfuhr. Ich drehte dann noch um und versuchte, diesen PKW zu erreichen. Dies gelang mir nicht mehr. Von diesem PKW war mir vorerst das Kennzeichen unbekannt.

Erst am nächsten Tag, gegen 06.45 Uhr, bemerkte mein Vater, der vom Vorfall wusste, bei der B J in T/P einen solchen Suzuki Swift, lila, bei dem der linke Außenspiegel ebenfalls zersprungen war. Frau J bestätigte meinem Vater den Vorfall vom Vortag, fügte aber gleich hinzu, dass ich zu weit über der Fahrbahnmitte gewesen wäre und auch zu schnell unterwegs gewesen wäre.

Ich sprach mit ihr am 21.05.2003, gegen 17.30 Uhr, vorerst fernmündlich und am 22.05.2003, gegen 17.00 Uhr, persönlich über den Sachverhalt. Sie gab mir dann an, dass sie ihre Haftpflichtversicherung verständigen wird. Ich gab ihr meine Unfallsdaten bekannt und ich holte auch ihre Daten ein.

Ich möchte von der Gendarmerie keine Unfallsaufnahme mehr, aber ich erstatte die Anzeige gegen die Lenkerin des Suzuki Swift, wegen Fahrerflucht. Ich sehe nicht ein, dass sie nach der Kollision ohne anzuhalten einfach weiterfuhr und ich sie mir im Nachhinein mehr oder minder suchen musste, damit ich die Daten des Unfallgegners in Erfahrung bringe."

 

Eine behördliche Strafverfügung wurde erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Wesentlichen wurde eingewendet, von dieser Kollision nichts wahrgenommen zu haben. Nach Zustellung eines entsprechenden technischen Gutachtens wurde dieser Einwand wiederholt.

 

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Anzeigelegers R S sind Sie dem von ihm gelenkten Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt entgegengekommen. Beide Fahrzeuge streiften sich an den linken Außenspiegeln. Gelenkt hat der Niederschrift nach das fahrerflüchtige KFZ eine Frau.

Bei dieser Kollision wurde der Außenspiegel des Fahrzeuges von R S beschädigt. Das Spiegelglas ist zersprungen und das Plastikgehäuse wurde weggerissen. S hat das Fahrzeug abgebremst und gesehen, wie das Gegenverkehrsfahrzeug weiter fuhr. Eine Anhaltung des fahrerflüchtigen Fahrzeuges gelang ihm nicht.

Sein Vater hat jedoch das ein Fahrzeug später bei der B J in T abgestellt vorgefunden. An diesem Fahrzeug der Marke Suzuki Swift war der linke Außenspiegel ebenfalls zersprungen.

Am 21.05.2003 nahm R S mit Ihnen Kontakt auf. Die Lenkung zum angeführten Zeitpunkt wurde Ihrerseits nicht bestritten. Sie haben Ihre Versicherung von diesem Vorfall informiert und gaben Schlager Ihre persönlichen Daten als Unfallslenkerin bekannt.

Schlager wollte im Grunde genommen keine Unfallsaufnahme mehr. Er bestand jedoch auf die Anzeige wegen Fahrerflucht.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten eingeholt. Dieses wurde mit behördlichem Schreiben vom 12.11.2003 in Auftrag gegeben. Es erfolgte auch eine entsprechende Urgenz zur Erstattung des Gutachtens (08.07.2004). Erst am 14.02.2005 ist das Gutachten bei der Behörde eingelangt.

 

Folgendes Gutachten wurde erstellt:

Ein Verkehrsunfall, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, kann grundsätzlich in Form der akustischen und visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit, sowie als Reaktion eines Stoßes bemerkt werden.

 

Aufgrund von Stellproben typengleicher Fahrzeuge konnte festgestellt werden, dass die betroffenen Anstoßstellen korrespondieren und der Verkehrsunfall in beschriebener Weise stattgefunden haben kann.

 

Es ist durchaus möglich, dass der linke Außenspiegel des Beschuldigtenfahrzeuges durch die Kontaktierung nicht so stark gebrochen wurde. Es kommt dabei auf den Auftreffwinkel der beiden Spiegel an. Der linke Außenspiegel verfügt an dessen Forderseite über eine deutliche Abrunden des Spiegelgehäuses. Bei einer Touchierung in entgegengesetzte Fahrtrichtungen brechen in den meisten Fällen nicht beide Rückspiegel gleich stark.

 

Ein durch Berührungen von zwei Außenspiegeln verursachter Lärm unterscheidet sich in seiner Frequenzstruktur sehr wesentlich vom Umgebungs- und Motorlärm, wodurch die Erkennbarkeit für die Beschuldigte weiters verbessert wird.

 

Der Verkehrsunfall konnte durch die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit in akustischer Form wahrgenommen werden. Weiters wird bemerkt, dass die Beschuldigte durch den stark verminderten Seitenabstand mit erhöhter Aufmerksamkeit die Fahrt durchführen musste und ihr so auch visuell Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es eventuell zu einer Berührung gekommen sein kann. Sie hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den eingeklappten Spiegel sofort nach der Kontaktierung erkennen können.

 

Beweiswürdigung:

Die gutachtlichen Schlussfolgerungen sind für die Behörde sehr gut nachvollziehbar. Bei der Berührung der beiden Fahrzeuge entstand ein entsprechendes akustisches Geräusch, dass sich vom Umgebungslärm dem Gutachter nach unterschied. Dieser Schlussfolgerung haben Sie im Zuge des Verfahrens nichts entgegen gehalten, vor allem nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Die Behörde konnte daher dieses Gutachten als Beweis für die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit der gegenständlichen Kollision heranziehen.

 

Der im Verfahren vorgebrachte Einwand, die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht registriert zu haben, zumal Sie das wahrzunehmende Geräusch als einen allfälligen Steinschlag deuteten, kann als Schutzbehauptung betrachtet werden: ein allfälliger Steinschlag erfolgt den Lebenserfahrungen nach durch vorausfahrende Fahrzeuge, aus deren Reifenrillen sich kleine Steinchen lösen können. Steinschläge erfolgen in der Regel durch nicht ausreichend gesicherte Ladungen von Schwerfahrzeugen. Steinschläge ereignen sich daher den Lebenserfahrungen nach nicht bei Begegnungen von Fahrzeugen. Darüber hinaus mussten Sie bei Aufrechterhaltung der stets geforderten Aufmerksamkeit erkennen, dass Sie dem Ihnen entgegenkommenden Fahrzeug ziemlich nahe gekommen sind, da sich sonst eine Berührung der beiden Fahrzeuge nicht ergeben hätte. Es mussten Ihnen daher Umstände zu Bewusstsein gekommen sein, dass kein Steinschlag das Geräusch verursacht hat, sondern die Berührung des entgegenkommenden Fahrzeuges an den beiden linken Außenspiegeln.

 

Im Bereich der Brücke haben Sie darüber hinaus bemerkt, dass der linke Außenspiegel Ihres Fahrzeuges hereingeklappt gewesen sei. Ein solcher Spiegel klappt sich nicht durch "einen Steinschlag" nach innen; diesen Umstand mussten Sie urmittelbar im Zuge der Kollision mit dem Ihnen entgegenkommenden Fahrzeug bemerken.

 

Vielmehr kommt die Behörde in ihrer freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass bei einer derartigen Berührung, wie laut den Angaben von R S in seiner Niederschrift, bei welchem der Spiegel seines KFZ zertrümmert und der Spiegel Ihres Fahrzeuges sofort nach innen eingedrückt wurde, jeder Lenker für sich eine solche Berührung schon rein akustisch wahrzunehmen in der Lage ist; selbst bei Berücksichtigung einer gewissen Ablenkung eines Lenkers durch eine allenfalls bestehende Fahrbahnenge und ein vor der Kollision notwendiges Ausweichmanöver; ein derartiges Geräusch kann im Allgemeinen bei entsprechender Aufmerksamkeit jeder Lenker für sich registrieren, da er sich ansonsten nicht mehr in einer ausreichenden Verfassung befindet, wie es u.a § 58 Abs.1 StVO abverlangt.

 

Wenn der Sachverständige erklärte, dass aufgrund von Stellproben typengleicher Fahrzeuge festzustellen war, dass die betroffenen Anstoßstellen korrespondieren, so bedeutet dies keinesfalls, dass die hier betreffenden Fahrzeuge nebeneinander gestellt wurden. Das ist nach hs. Auffassung nicht erforderlich. Dem Sachverständigen war zuzubilligen, dass er bei Kenntnis der jeweiligen Fahrzeugtypen, eine Aussage darüber zu treffen in der Lage ist, auf welcher Höhe sich derartige linke Außenspiegel befinden und dass diese im Hinblick auf den konkreten Fall bei einer Begegnung miteinander kollidieren können.

 

Unabhängig davon ist anzumerken, dass nicht einmal von Ihnen selbst in Abrede gestellt wird, dass die hier beschriebene Kollision (vor allem wie es R S angegeben hat) der beiden Außenspiegel tatsächlich auch so stattgefunden hat. Es ist daher der Antrag auf neuerliche Befragung des Sachverständigen zu der von ihm angesprochenen Stellprobe abzuweisen, zumal primär zu prüfen war, ob Sie die Kollision bei entsprechender Aufmerksamkeit bemerken mussten oder nicht. Diese Frage konnte eindeutig bejaht werden.

 

Darüber hinaus hat die Kollision auch R S sofort wahrgenommen. Er fuhr Ihren KFZ nach, konnte Sie jedoch nicht mehr einholen. Die Berührung der beiden Außenspiegel konnten und mussten daher auch Sie selbst sofort wahrnehmen. Schlager war nicht einmal in der Lage, das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges abzulesen.

 

Es entsteht daher vielmehr der Eindruck, dass Ihnen dieser Unfall sofort aufgefallen war, Sie sich jedoch durch Fahrerflucht den diesbezüglichen Verpflichtungen zu entziehen versuchten. Dies vor allem deshalb, weil Ihren eigenen Angaben nach auf Höhe der Brücke in Antersham auffiel, dass der linke Außenspiegel nach innen geklappt war, was nur durch die Berührung mit dem Ihnen zuvor begegneten KFZ erfolgen konnte. Darüber hinaus wird in der Regel jeder Fahrzeuglenker noch bevor er in ein KFZ einsteigt den Lebenserfahrungen nach sofort bemerken, wenn vor allem der linke Außenspiegel, welcher noch dazu an der Fahrertür angebracht ist, völlig nach innen geklappt ist, da ein solcher Umstand ins Auge fällt. Es war daher der Sachverständige nicht zu befragen (und die Behörde wertet diesen Antrag als nicht mehr sachdienlich), ob er selbst schon einmal längere Zeit mit einem KFZ gefahren sei und erst nachträglich einen solchen Umstand - wie oben beschrieben bemerkte. Die gestellten Anträge waren schon deshalb abzuweisen, weil auf Grund des Sachverhaltes ausreichend erwiesen ist, dass Sie die Berührung der beiden Fahrzeuge unabhängige vom Verschulden am Zustandekommen dieses Unfalles - bemerken konnten und mussten.

 

Dass Sie die Ihnen angelasteten Delikte auch wissentlich begangen haben, kann auch damit begründet werden, dass Sie nicht einmal unmittelbar "nach Kenntnis" des Umstandes die Gendarmerie sofort verständigten, als Ihnen auf Höhe der Brücke in Antersham "aufgefallen" war, dass der Spiegel nach innen gedrückt ist. Offensichtlich hofften Sie durch die Nichtanhaltung als fahrerflüchtige Lenkerin nicht ausgeforscht werden zu können, was tatsächlich auch nur durch einen Zufall möglich war.

 

Die im Spruch angeführten Delikte haben Sie daher nach Auffassung der Behörde zweifelsfrei zu verantworten. Bei entsprechender Aufmerksamkeit, die jederzeit erwartet werden muss, bemerkten Sie die Kollision durch das Unfallsgeräusch. Von der Möglichkeit eines Schadens mussten Sie ausgehen. Daraus resultierte die Anhaltepflicht und auch die Verpflichtung im Sinne § 4 Abs.5 StVO 1960. Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen.

 

Sie erhielten Akteneinsicht. Der Inhalt der Niederschrift des R S ist Ihnen bekannt. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargetan, dass die darin protokollierten Angaben des R S unrichtig sind. Die Behörde hielt es nicht für erforderlich, den Geschädigten oder seinen Vater zu diesem Vorfall einzuvernehmen.

 

Zur Adresse und der Geburtsdaten, wie auf dem techn. Gutachten mit Ihren persönlichen Daten nicht übereinstimmen, wurde am 10.3.2005 mit dem Sachverständigen noch einmal Kontakt aufgenommen, wobei der Sachverständige diese Fehler eingestanden hat, jedoch auch erklärte, dass sich inhaltlich sein Gutachten auf den hier betreffenden Fall bezieht und sich an seiner techn. Beurteilung aus seiner Sicht nichts ändere. Das Gutachten war für dieses Verfahren heranzuziehen. Für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens fanden sich keine plausiblen Gründe.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände anerkannt werden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt angenommen:

800 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zit. Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin aus:

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist

 

B e r u f u n g:

 

ficht das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze an und macht als Berufungsgründe formelle

und materielle Rechtswidrigkeit geltend:

 

I. Formelle Rechtswidriekeit:

 

 

Der Beschuldigten wird angelastet, dass sie am 20.5.2003 gegen 6.45 Uhr den Kombi, mit dem Kennzeichen auf der Kallinger Straße in Richtung Antersham gelenkt hat, wobei

1. ca. auf Höhe von Kilometer 0,950 der genannten Straße ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand (Kollision mit dem Gegenverkehrslenker S R, dessen linker Außenspiegel beschädigt wurde) und sie es unterließ, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden sofort ihr Fahrzeug anzuhalten,
2. von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

 

Über die Beschuldigte wurde insgesamt eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von E 300,00 verhängt.

Im wesentlichen stützt die BH Schärding das Erkenntnis auf die angeblich glaubwürdigen Angaben des Anzeigenlegers R S und schlussendlich auf das mit behördlichem Schreiben vom 12.11.2003 in Auftrag gegebene Gutachten.

 

Bereits anlässlich der Stellungnahme vom 7.3.2005 hat die Beschuldigte ausdrücklich beantragt, dass der Sachverständige zu seinem Gutachten noch detailliert befragt werde. Insbesondere hätte der Sachverständige befragt werden sollen, ob er ausschließen könne, dass sich der durch das Berühren von 2 Außenspiegeln verursachte Lärm in seiner Frequenzstruktur allenfalls einem Steinschlag gleicht. Völlig außer Acht gelassen wird von der Behörde, dass die Beschuldigte selbst das vom Gegenverkehr verursachte Ausweichmanöver in das Straßenbankett durchführen musste. Die Behörde geht auf diese Verantwortung der Beschuldigten mit keinem Wort ein. Eine weitere Befragung des Sachverständigen bzw. eine Ergänzung des

"Sachverständigengutachtens" ist trotz ausdrücklicher Beantragung nicht erfolgt.

 

Die Nichteinholung der beantragten Beweise bzw. die Nichtergänzung des Sachverständigengutachtens wird ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht.

 

2. In der Stellungnahme vom 7.3.2005 führte die Beschuldigte aus, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ganz offensichtlich einen falschen Akt bearbeitet hat, da die Beschuldigte weder in G, G wohnt, noch am geboren ist.

Die Behörde führt dazu aus, dass es angeblich eine telefonische Rücksprache mit diesem "Sachverständigen" gegeben hat. Es wird als weiterer wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht, dass der Beschuldigten zu den weiteren Erhebungen durch die Behörde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht eingeräumt wurde.

 

3. Weiters hat die Beschuldigte ausdrücklich beantragt, dass ein ergänzendes Gutachten eingeholt wird. Insbesondere wäre es angebracht, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens stellt einen weiteren erheblichen Verfahrensmangel dar.

 

 

II. Materielle Rechtswidrigkeit:

 

Wie im Strafverfahren gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Die Beschuldigte hat sich von Anfang an dahingehend verantwortet, dass sie im zeitlichem Zusammenhang des Passierens des anderen Fahrzeuges ein leises "Klick" gehört hat. Sie hat jedoch vermutet, dass - mit Rücksicht darauf, dass sie das Bankett befahren hat - ein Stein gegen das Auto geflogen ist. Sie hat die Fahrt fortgesetzt und merkte erst ca. bei der Brücke in Antersham, dass der Spiegel zum Auto geklappt war. Sie selbst hat den Spiegel gerichtet und hat das Fahrzeug nachhause gelenkt. Vom tatsächlichen Unfall oder Kontakt mit dem entgegengekommenen Fahrzeug hat sie nichts gemerkt.

 

Das von der Behörde eingeholte "Sachverständigengutachten" - das offensichtlich keinesfalls von einem gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen stammt - kommt zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Anstoßstellen korrespondieren und der Verkehrsunfall in beschriebener Weise stattgefunden haben kann. Dies obwohl ganz offensichtlich nicht einmal

eine Stellprobe durchgeführt wurde und obwohl die konkrete Anstoßstelle beim Spiegel (oben

- unten - mittig) nicht eruiert wurde bzw. nicht eruiert werden konnte.

 

Im übrigen ist das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten für das gegenständliche Verfahren nicht brauchbar, zumal der Sachverständige von einer gewissen R J spricht, welche am geboren wurde und angeblich in
G, G lebt. Diese Daten treffen auf die Beschuldigte in keiner Weise zu.

 

Maßgeblich ist gegenständlich die Frage, ob der Beschuldigten für die Erfüllung der subjektiven Tatseite die objektiven Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Beschuldigten hätte die BH Schärding zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für die Beschuldigte ein allfälliger Kontakt nicht erkennbar war, dies unter anderem deshalb, da sie vom entgegenkommenden Verkehr offensichtlich auf das Bankett gedrängt wurde und dies - entgegen den Ausführungen des Herrn Ing. J L vom 14.2.2005 - zu einer völlig anderen Geräuschkulisse führt. Im übrigen konnte Herr Ing. J L nicht ausschließen, dass ein vom Bankett auf das Fahrzeug der Beschuldigten schlagender Stein in seiner Frequenzstruktur dem einer Berührung von 2 Außenspiegeln ähnlich ist.

 

Im übrigen verweist die Beschuldigte auf ihre Ausführungen im Verfahren 1. Instanz und erhebt diese zu ihrem Berufungsvorbringen.

 

Mit Rücksicht auf obige Ausführungen, insbesondere aufgrund formeller und materieller Rechtswidrigkeit stellt die Beschuldigte den

 

A n t r a g,

 

ihrer Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der BH Schärding ersatzlos aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen und die ausgewiesenen Rechtsvertreter über die Einstellung zu verständigen.

 

 

Ried i.I., am 30.3.2005 R J"

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung am 29.4.2005 und am 1.6.2005 durch Vornahme eines Ortsaugenscheins. An beiden Terminen wurden sowohl die Berufungswerberin als Beschuldigte als auch der Zweitbeteiligte Fahrzeuglenker R S als Zeuge gehört. Ebenfalls nahm an den Verhandlungen jeweils ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil. Ferner wurden Luftbilder aus dem System Doris über den Straßenverlauf und Übersichtsaufnahmen vom Vorfallsbereich aufgenommen. Die Straßenbreite wurde im fraglichen Bereich vermessen.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

4.1.Aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens schließt selbst die Berufungswerberin nicht mehr aus, dass es auf der Kallinger Bezirksstraße zwischen den beteiligten Fahrzeugen zu einen Spiegel-Spiegelkontakt während des Begegnungsverkehrs gekommen ist. Die Straße ist an der fraglichen Stelle im befestigten Bereich etwa 4,5 m breit. Die Oberflächenbeschaffenheit ist insbesondere zu den nicht befestigt ausgeführten, etwa 50 cm breiten Banketten brüchig.

Während der Zeuge R S während der Annäherung des Gegenverkehrs (der Berufungswerberin) sein Fahrzeug äußerst rechts auf das Bankett lenkte und offenbar unmittelbar nach der Kollision, welche durch einen deutlich hörbaren Schlag akustisch wahrnehmbar war, etwa zwei Meter vor einem Plastikleitpflock zum Stillstand brachte, entfernte sich die Berufungswerberin ohne anzuhalten von der Unfallstelle. Er wendete sein Fahrzeug in der Folge bei einem etwa 50 bis 100 m in seiner Fahrtrichtung gelegenen Haus um der Zweitbeteiligten nachzufahren. Diese hatte ihre Fahrt jedoch ohne dem Ereignis weitere Bedeutung beizumessen entfernt, wobei sie laut ihrer Darstellung etwa nach 200 Metern bei einem Blick in den Außenspiegel bemerkte, dass dieser eingeklappt gewesen ist.

Dies brachte der Zeuge S durch seine zeugenschaftliche Aussage sowohl am 28. April 2005 als auch im Rahmen des Ortsaugenscheins in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck. Den zerstörten Glaskörper seines Außenspiegels wies er bei der Berufungsverhandlung vor. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch der Zeuge die Anzeige nicht ohne unnötigen Aufschub erstattete. Es war ihm eigentlich rein zufällig gelungen das Zweitbeteiligte selbst auszuforschen wobei er folglich tags darauf, nämlich am 21. Mai 2003 um 15.10 Uhr - wohl auch nicht ohne unnötigen Aufschub - die Anzeige beim Gendarmerieposten Andorf erstattete. Gegen den Zeugen wurde kein Verwaltungsstrafverfahren nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eingeleitet.

Während der Zeuge schon damals die Örtlichkeit bei Strkm. 0,950 benannte und er diese im Rahmen des Ortsaugenscheins spontan ohne sich offenbar hierfür an der Straßenkilometrierung zu orientieren zu bezeichnen vermochte, vermeinte die Berufungswerberin im Zuge ihrer Darstellung im Rahmen des Ortsaugenscheins, den Vorfallsort etwa 500 bis 600 m weiter in nördlicher Richtung in Erinnerung zu haben.

 

4.2. In der Darstellungen der Unfallbeteiligten war den Angaben des Zeugen Schlager, wie dies schon die Behörde erster Instanz in einer sehr umfangreichen und ausführlichen Beweiswürdigung dargelegt, auch seitens der Berufungsbehörde in der Substanz zu folgen gewesen. Dieser legte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Aussagen den Ablauf schlüssig und den Denkgesetzen folgend dar. Wenn etwa der Zeuge im Ergebnis ausführte, in Annäherung an den Unfallsort das gegnerische Fahrzeug wahrgenommen zu haben, folglich nach rechts gelenkt zu haben und unmittelbar nach dem Spiegelkontakt etwa zwei Meter vor dem Leitpflock mit den rechten Rädern am Bankett zum Stillstand gelangt zu sein, scheint dies durchaus plausibel. Dies lässt den wahrscheinlichen Schluss auf ein nicht in diesem Ausmaß weites Rechtsfahren seitens der offenkundig nicht anhaltenden Berufungswerberin zu. Wäre sie nämlich ebenfalls auf das Bankett gefahren hätte es bei einer Straßenbreite (von Leitpflock zu Leitpflock) von fünf Metern zu keiner Berührung kommen können. Da sie offenbar mit mehr oder weniger unverminderter Geschwindigkeit am gegnerischen Fahrzeug vorbeifuhr, konnte sie schon mit Blick auf die Fahrdynamik weniger weit rechts ausweichen als dies offenbar der Zeuge S getan hat. Dies kann wohl in diesem Verfahren auf sich bewenden, diese Betrachtung unterstützt jedoch zusätzlich die logische Nachvollziehbarkeit der Angaben des Zeugen Schlager.

Obwohl der Vorfall nunmehr über zwei Jahre zurückliegt vermochte S den Vorfallsort spontan zu bezeichnen, wobei dies in Übereinstimmung mit seinen Angaben vor der Gendarmerie erfolgte. Die Berufungswerberin trat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dieser Örtlichkeit entgegen, sondern vermeinte erstmals beim Ortsaugenschein den Vorfallsort an ganz anderer Stelle in Erinnerung zu haben. Ebenfalls kann ihr in der subjektiven Einschätzung des Kontaktgeräusches nicht gefolgt werden. Dies einerseits weil ihr die unmittelbare Nähe zum gegnerischen Fahrzeug offenkundig nicht verborgen geblieben sein konnte und sie darüber hinaus auch ein entsprechendes Geräusch wahrgenommen hat. Wenn sie dieses als Steinschlag empfunden hat, so überzeugt sie damit nicht. Bei objektiver Beurteilung musste angesichts einer derartigen Situation wohl von einem Fahrzeugkontakt ausgegangen werden. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Berufungswerberin selbst angab nach etwa 200 m den eingeklappten Spiegel bemerkt zu haben. Das dieser sich etwa von selbst eingeklappt haben könnte, konnte die Berufungswerberin wohl nicht ernsthaft geglaubt haben.

Im Übrigen hat sich die Behörde erster Instanz ausführlich mit dem Inhalt auseinandergesetzt und zusätzlich ein technisches Gutachten von der Abteilung Verkehrstechnik, Ing. L, eingeholt. Warum dieser Gutachter konkret nicht geeignet sein sollte diese Art von Fahrzeugkontakt als "technisch möglich" zu qualifizieren bleibt gänzlich im Dunkeln. Zu bemerken ist allerdings, dass dieses bereits am 12.11.2003 in Auftrag gegeben, jedoch erst am 14.2.2005 der Behörde erster Instanz zur Verfügung gelangte. Auch der Sachverständige geht von der Wahrnehmbarkeit bzw. Zuordenbarkeit des Kontaktgeräusches "als gegenseitiger Fahrzeugkontakt" aus.

Als völlig irrelevant erweist sich in diesem Zusammenhang die am 29.4.2005 schätzungsweise angegebene Straßenbreite durch den Zeugen S mit etwa fünf bis sechs Meter. Die Angaben des Zeugen S erwiesen sich in jeder Richtung hin als plausibel und nachvollziehbar. Er machte einen sachlichen und überzeugenden Eindruck, wobei demgegenüber die Darstellungen der Berufungswerberin den objektiven Fakten nicht standhalten konnten. Offenbar setzte sie sich im Gegensatz zu S mit diesem Vorfall nicht wirklich auseinander, sonst hätte sie wohl den von ihr nun nach zwei Jahren abweichend darzustellen versuchten Vorfallsort schon früher reklamiert. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass sie an dieser Stelle mehrfach täglich berufsbedingt vorbeifährt. Selbst das sehr substanzierte, auf die subjektive Tatseite ausgerichtete Vorbringen ihres Rechtsvertreters, mag daher die empirisch erwiesenen und an objektiven Maßstäben zu beurteilenden Fakten nicht zu entkräften.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die Berufungswerberin unterließ beide dieser vorgeschriebenen Verhaltensweisen!

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus (VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233).

Die Pflicht an der Unfallstelle auch anzuhalten dient der nachfolgenden Feststellung von Sachverhaltselementen gemeinsam mit dem Zweitbeteiligten, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel die für die 'Aufklärung des Unfallgeschehens' erforderlich sind (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048, und 89/02/0164).

Dem hat die Berufungswerberin hier sowohl objektiv als auch subjektiv in unzweifelhafter Weise zuwider gehandelt, da ihr einerseits weder das beim Kontakt mit dem Gegenverkehr entstandene Geräusch, noch die unmittelbare seitliche Nähe zum Gegenverkehr verborgen geblieben sein konnte und sie zuletzt auch den eingeklappten Außenspiegel feststellte.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes ist hervorzuheben, dass mit einer Fahrerflucht dem Zweitbeteiligten - wie hier in sehr illustrativer Form sich zeigt - ein nachhaltiger und vor allem leicht vermeidbarer Aufwand verursacht wurde. Der sich hier mit zwei Jahren zu Buche schlagende Verfahrensaufwand ist signifikant.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Da der Berufungswerberin auch der strafmildernde Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenfalls nicht zu Gute kommt, ist mit Blick auf die doch an der Grenze zur groben Rücksichtslosigkeit einzuordnende Verletzung des Schutzziels dieser Rechtsvorschrift die verhängte Geldstrafe als durchaus maßvoll und milde bemessen zu erachten und keinesfalls darin ein Ermessensfehler zu erblicken. Auch generalpräventive Aspekte sprechen angesichts der Wertigkeit des vom Gesetzgeber dem Verhalten nach einem Verkehrsunfall (wenn auch nur mit geringfügigem Sachschaden) zugedachten Schutzziels für eine entsprechende Ahndung.

Dies scheint hier nicht zuletzt auch im Sinne der Schärfung des Problembewusstseins geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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