Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160463/8/Bi/Be

Linz, 20.06.2005

 

 

 VwSen-160463/8/Bi/Be Linz, am 20. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin BissenB über die Berufung des Herrn Ing. H P, vom 30. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21. März 2005, VerkR96-2599-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch beim Ort der Übertretung das Wort "nächst" zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. März 2003 in der Zeit von 18.25 bis 18.40 Uhr in Engerwitzdorf, nächst Leitnerstraße 11, das Kfz Ford Ranger, Kz., verbotenerweise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. März 2005 wurde eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Zeugen R P, RI M S und KI C H durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Der Bw macht in der weitwendig gefassten und mit zahlreichen Fotos zur von ihm geschilderten Parksituation in seinem Wohnbereich unterlegten Berufung im Wesentlichen geltend, er sei am genannten Tab ab 18.05 Uhr nach Tragwein zu seiner Reitstunde unterwegs gewesen, sodass sein Pkw zur angegebenen Zeit nicht mehr in der Leitnerstraße abgestellt gewesen sein könne. Sein Reittraining finde regelmäßig am Donnerstag von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr statt und er fahre immer mit seinem Pkw dorthin. Das hätten auch die Zeugen P, P und H bestätigt. Die Ortsangabe sei unrichtig, weil der Pkw nächst Leitnerstraße 7,9 gestanden und dann nächst Leitnerstraße 13,15 umgestellt worden sei. Er habe auch seine Kalendereintragung von der Reitstunde um 18.30 Uhr vorgelegt. Er rügt weiters die Verfahrensführung der Erstinstanz, die Vorgangsweise des Meldungslegers, der ihm zwar später erneut eine Organstrafverfügung ausgestellt habe, die aber seitens der Behörde nicht weiter verfolgt worden sei, die Motive des Privatanzeigers sowie grammatikalische Fehler im angefochtenen Straferkenntnis. Beantragt wird zusammenfassend Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden. Am 6. Juni 2005 wurde vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein in der Leitnerstraße durchgeführt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut vom Meldungsleger RI SonnB (Ml) vorgelegtem Dienstbericht des GP Gallneukirchen erfolgte am 6. März 2003 um 18.05 Uhr beim dortigen GP eine telefonische Anzeige durch "Herrn S", wonach ein "Pkw die Zufahrt zum Haus Leitnerstraße 7 (Feuerwehrzufahrt) verparke"; AD 2 wurde verständigt.

Laut Zeugenaussage des Ml ist unter AD 2 die aus ihm und dem Zeugen KI H bestehende Streife zu verstehen, die daraufhin in die Leitnerstraße fuhr. Der Ml schilderte, dass sie, weil kein Kennzeichen des Pkw angegeben gewesen sei, die Leitnerstraße abgesucht und den Pkw, der als einziger verbotenerweise vor dem Müllcontainer links "nächst dem Haus Nr.11" abgestellt gewesen sei, gefunden hätten. Da sich niemand beim Fahrzeug befunden habe, hätten sie die Leitnerstraße weiter- und die nächste Straße abgesucht, jedoch sonst kein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug vorgefunden. Sie seien dann zu diesem Pkw zurückgefahren.

Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe, zumal niemand da gewesen sei, ein Organmandat - der Durchschlag befindet sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt - geschrieben und auf der Rückseite des bei ihm verbleibenden Durchschlages die örtliche Umgebung des Pkw-Standortes handschriftlich aufgezeichnet.

Das im Akt befindliche Organmandat - ein Durchschlag wird mit der Anzeige der Behörde übermittelt - wurde ausgestellt vom Ml und enthält den Tatvorwurf einer Übertretung nach § 24 StVO, weil der Pkw am 6.3.2003, 18.25 bis 18.40 Uhr, in 4203 Engerwitzdorf, Leitnerstraße 11, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt worden sei, wobei keine zwei Fahrstreifen freigeblieben seien.

Auf der Aktenseite 3 befindet sich die Kopie der handschriftlichen Aufzeichnungen des Ml, die den Pkw vor dem Müllcontainer gegenüber dem Behindertenparkplatz in Fahrtrichtung bergab abgestellt zeigt. Laut Stempel wurde eine Anonymverfügung ausgestellt.

Der Ml und der Zeuge KI H sagten in der mündlichen Verhandlung inhaltlich übereinstimmend aus, sie hätten den Pkw beim Eintreffen in der Leitnerstraße nächst Nr.11 um 18.25 Uhr selbst dort stehen gesehen, dann die Straße weiter nach einem rechtswidrig abgestellten Fahrzeug abgesucht, aber sonst keines vorgefunden, und seien dann wieder zu diesem Pkw zurückgekehrt. Der Ml habe das Organmandat mit der genannten Uhrzeit ausgefüllt, wobei KI H vermeinte, dieses selbst hinter den Scheibenwischer geklemmt zu haben. Bis zur Rückkehr zum Pkw des Bw und den handschriftlichen Aufzeichnungen und dem Ausstellen des Organmandats sei es 18.40 Uhr geworden; es sei niemand beim Fahrzeug gewesen.

Der Bw gibt an, er habe am Donnerstag bis 17.00 Uhr Unterricht und, wie aus dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aushang (Aktenseite 36) hervorgehe, sei er seit Jänner 2003 um 18.30 Uhr zum Dressurtraining im Reitclub in Tragwein eingeteilt, wobei er dorthin mit seinem Pkw ca 15 Minuten fahre und noch einmal ca 10 Minuten zum Aufwärmen brauche, also ca 30 Minuten vor Beginn der Stunde von Treffing wegfahre. Er könne daher gar nicht von 18.25 bis 18.40 Uhr dort gestanden sein. Er gibt zwar zu, dass der Pkw seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P, auf dem einzigen Parkplatz, der zur Wohnung gehört, stand und er daher gezwungen war, seinen Pkw anderswo zu parken, und bestreitet auch nicht, das Fahrzeug zuerst tatsächlich 10 oder 15 Minuten vor dem Müllcontainer gegenüber vom Behindertenparkplatz abgestellt zu haben. Um 17.35 Uhr sei aber Frau B gekommen und habe der Zeugin P - er habe mit der Zeugin nicht gesprochen, weil er gerade beim Umziehen gewesen sei - mitgeteilt, sie (die Zeugin B) sei nicht schuld, wenn jetzt gleich die Gendarmerie käme, weil der Pkw des Bw vor dem Müllcontainer stehe. Der Bw gab in der Verhandlung erstmals an, er habe doch noch länger gebraucht und ca 10 Minuten später habe Frau B noch einmal geläutet und mitgeteilt, die Gendarmerie sei schon da gewesen. Er sei dann gleich hinuntergegangen. Es sei aber niemand da gewesen und er habe auch weder ein Organmandat noch eine sonstige Verständigung vorgefunden. Er habe den Pkw dann weiter oben abgestellt und sei nochmals in die Wohnung gegangen, um etwas zu holen. Um 18.00 oder 18.05 Uhr sei er zum Reiten weggefahren. Die spätere Anonymverfügung habe er nicht einbezahlt, weil diese unrichtig gewesen sei. Er habe sich im Rahmen der Lenkerauskunft selbst als Lenker bezeichnet, aber den "Tatort" und die Übertretung bestritten.

In der Verhandlung wurde auch geklärt, dass der Ml, der aufgrund des ihm aufgetragenen Berichtes zum Tatort, der vom 26. Juli 2003 stammt, erneut in die Leitnerstraße fuhr, um den damaligen Abstellort des Pkw im Hinblick auf die Hausnummer nochmals anzusehen, den Pkw des Bw erneut, seiner Ansicht nach rechtswidrig, abgestellt vorfand und neuerlich ein Organmandat ausstellte, das aber seitens der Erstinstanz offenbar nicht weiter verfolgt wurde, obwohl der Bw nichts einbezahlte.

Die Zeugin P wiederholte in der Verhandlung sinngemäß ihre schriftliche Aussage vom 9. Juni 2004, wonach Frau B um ca 17.35 Uhr bei der Wohnungstür geläutet und betont habe, sie sei jedenfalls nicht schuld, wenn gleich die Gendarmerie komme, weil der Pkw des Bw vor den Müllcontainern stehe. Die Zeugin bestätigte aber, sie hätte nicht nachgesehen, wo der Pkw tatsächlich gestanden sei oder ob wirklich die Gendarmerie gekommen sei. Obwohl sie in ihrer schriftlichen Äußerung betont hat, sie könne sich an weitere Einzelheiten nicht mehr erinnern, hat sie erstmals in der Berufungsverhandlung, also mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, ausgesagt, dass ca 10 Minuten nach dem ersten Besuch Frau B noch einmal gekommen sei und gesagt habe, jetzt sei es zu spät, die Gendarmerie sei schon da gewesen. Auf Vorhalt, dass sie solches in ihrer schriftlichen Äußerung vom 9. Juni 2004 nicht angegeben habe und wie das mit der telefonischen Meldung des Herrn XX um 18.05 Uhr, festgehalten von Journalbeamten des GP Gallneukirchen, übereinstimmen könne, gab die Zeugin an, das könne sie sich nicht erklären und überhaupt könne sich ja die Gendarmerie irren.

Der Bw führte aus, mit der Zeugin B herrsche bestes Einvernehmen und warum Herr S die Gendarmerie gerufen habe, könne er sich nicht erklären, weil die Müllcontainer Donnerstag Vormittag ausgeleert würden und daher ein Abstellen des Pkw vor dem Müllcontainer am Donnerstag Abend irrelevant sei. Die mittlerweile auf die Fahrbahn gepinselte Zick-Zack-Linie sei später angebracht worden. Der Behindertenparkplatz sei nicht für einen konkreten Bewohner gedacht, sondern für die Geschäfte bzw die Bankfiliale. Überdies sei der Behindertenparkplatz bei seinem Abstellen gegenüber frei gewesen, ebenso die Kurzparkzone. Es sei daher nicht möglich, dass keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr übrig geblieben seien.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass der zeitliche Ablauf der Amtshandlung und der Feststellung der angelasteten Parkzeit insofern schlüssig sind, als mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die telefonische Anzeige beim GP Gallneukirchen um 18.05 Uhr erfolgte. Es besteht kein Zweifel, dass der Dienstbericht des Journalbeamten, dem eventuell dem Telefonat vorangegangene Streitereien unter Hausbewohnern gänzlich unbekannt sind, die richtige Uhrzeit aufweist.

Mit dieser Eintragung im Dienstbericht stimmt auch die Aussage der Zeugin P, die Zeugin B habe um 17.35 Uhr an der Wohnungstür geläutet und damit die Verständigung der Gendarmerie wegen des Pkw des Bw bereits "angekündigt" überein - auch die Zeugin B B hat dieses Gespräch am 14. Juni 2004 bestätigt, auch wenn sie sich nicht mehr an dessen Uhrzeit erinnern konnte. Von einem zweiten Besuch hat die Zeugin B nichts erwähnt, ebenso nicht die Zeugin P am 9. Juni 2004 und auch nicht der Bw in seinen bisherigen Stellungnahmen. Deren Aussage, die Zeugin B sei ca 10 Minuten später nochmals gekommen und habe gesagt, jetzt sei es zu spät und die Gendarmerie schon da gewesen, ist erstmals in der Berufungsverhandlung aufgetaucht und insofern unglaubwürdig, als die Zeugin B bei ihrer Einvernahme von sich aus nichts derartiges gesagt hat und selbstverständlich konkret dazu nicht gefragt wurde. Dass sich der Bw und seine Lebensgefährtin erst jetzt an ein zweites Erscheinen der Zeugin B "erinnern", ist zum einen unwahrscheinlich, zum anderen wäre auch die angebliche spätere Mitteilung der Zeugin inhaltlich unrichtig, weil die Gendarmerie auch um 17.50 Uhr noch keine Kenntnis vom Abstellort des Pkw und keinen Anlass zum Einschreiten haben konnte, da er Telefonanruf erst um 18.05 Uhr einging.

Im Übrigen hat der Bw im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens seine Angaben über die Uhrzeit seines Aufbruchs zum Reitstall Tragwein bereits geändert. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. August 2003, also einem Zeitpunkt, wo ihm die Änderung der Reitstunden bereits bekannt gewesen sein müsste, hat der Bw von sich aus behauptet, sein Pkw sei höchstens von 18.00 Uhr bis 18.20 Uhr vor dem Müllcontainer gestanden und seine Reitstunde sei um 19.00 Uhr vereinbart gewesen. Auch vom Anschlag am schwarzen Brett war damals noch keine Rede. Der Bw hat diese Äußerung zwar später berichtigt, jedoch bleiben auch insofern Zweifel, als sein Kalendereintrag auch später erfolgt sein kann und jedenfalls nicht erklärbar ist, dass Gendarmeriebeamte zu einem Zeitpunkt, zu dem Ärger noch nicht vorprogrammiert war, einen Pkw stehen sahen, der, wie nachträglich behauptet wird, zu dieser Zeit gar nicht da gewesen sein konnte. Abgesehen davon, dass weder der Ml noch KI H mit dem Anzeiger selbst gesprochen hat, sondern ihnen dessen Telefonanruf vom Journalbeamten ausgerichtet wurde, wäre nach nachvollziehbar, wie die Zeugen auf den (angeblich gar nicht anwesenden) Pkw des Bw gekommen sind, dessen Kennzeichen im Dienstbericht ja nicht aufscheint, wenn sie ihn nicht selbst dort angetroffen hätten.

Wann der Bw seine Reitstunde am 6. März 2003 tatsächlich hatte, konnte nachträglich nicht mehr geklärt werden, weil sich von den Personen, die der Bw fast ein Jahr danach als Zeugen geltend machte, verständlicherweise niemand mehr an seine zeitlich genaue Anwesenheit in Tragwein erinnern konnte - die Zeuginnen Mag. E P und Mag. M K hatten zur Uhrzeit keine Erinnerung mehr; B S und R H konnten nicht einmal mit Sicherheit angeben, ob der Bw am 6. März 2003 tatsächlich im Reitstall war. Eine neuerliche Einvernahme dieser Zeugen mehr als zwei Jahre nach einem Vorfall, von dem sie damals gar nichts mitbekommen haben, erscheint damit auch aus ökonomischen Überlegungen entbehrlich. Die generelle Reitstundeneinteilung sagt konkret zum 6. März 2003 nichts aus, zumal der Bw selbst im Einspruch gegen die Strafverfügung davon ausging, er habe um 19.00 Uhr Reitstunde gehabt, was aber mit den Uhrzeiten laut Organmandat auch nicht übereinstimmen kann, weil der Pkw dann um 18.40 Uhr nicht mehr angetroffen worden wäre.

Damit stehen der unbewiesenen Behauptung des Bw, sein Pkw sei von 18.25 bis 18.40 Uhr des 6. März 2003 nicht dort gestanden, wie in der Anzeige bzw im Organmandat angegeben, die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten gegenüber - die Zeugin B bestätigte am 14. Juni 2004 zwar, sie habe den Pkw selbst dort stehen gesehen, allerdings ohne eine genaue Uhrzeit angeben zu können.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Gendarmeriebeamten vermag der Bw keine begründeten Zweifel zu wecken. Dass ein Gendarmeriebeamter, der ohne Kennzeichenangabe wegen eines rechtswidrig abgestellten Pkw zu einer bestimmten Straße gerufen wird, um 18.25 Uhr und dann noch einmal an derselben Stelle gegen 18.40 Uhr den Pkw des Bw vorfindet und auch nicht mehr von seiner - angesichts der Streitereien des Bewohner der Siedlung wegen nicht entleerter Müllcontainer - offenbar bisherigen Vorgangsweise, Lenkern davor abgestellter Fahrzeuge gegenüber eine Ermahnung auszusprechen, Gebrauch macht, sondern ein Organmandat auf die Scheibe heftet, nachdem er den genauen Standort des Pkw zu seiner eigenen Erinnerung bei eventuell späteren Zeugeneinvernahmen handschriftlich auf der Rückseite des Durchschlages festgehalten hat, widerspricht durchaus nicht der üblichen Vorgangsweise bei der Feststellung von Parkübertretungen, auch wenn der Ml den Bw bis dahin noch nicht angetroffen hatte. Dass der Bw nach eigenen Angaben keine Organstrafverfügung vorfand, ist ebenso wenig erklärbar, wie nicht auszuschließen ist, dass sie jemand entfernt hat.

Die vom Bw, allerdings unter Hinweis auf mangelnde Beweisbarkeit, geäußerte Vermutung, die Beamten könnten Anzeige erstattet haben, obwohl sein Pkw zur angegebenen Zeit gar nicht mehr da gewesen sei, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen von der mangelnden Bedeutung einer solchen Verwaltungsübertretung entspricht die Schilderung der Beamten, nach dem Telefonanruf um 18.05 Uhr und ihrer Verständigung seien sie um 18.25 Uhr in der Leitnerstraße eingetroffen - die Fahrzeit von Gallneukirchen bis zur Leitnerstraße in Treffling beträgt ca 10 Minuten - durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch stimmt damit die Aussage der Zeugin B überein, die den Bw bereits um 17.35 Uhr vor der Verständigung der Gendarmerie gewarnt hatte. Dass der Ml, wie er in der Verhandlung betonte, das Organmandat nach eigenen Beobachtungen schrieb und nicht aufgrund der telefonischen Anzeige beim GP Gallneukirchen, ist ebenso nachvollziehbar.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw die Aussage vom zweiten Erscheinen der Zeugin B zur Untermauerung seiner unrichtigen Zeitangaben verwendet, um seine angeblich um 18.30 Uhr stattgefunden habende Reitstunde zu begründen. Da aber wegen der bereits verstrichenen Zeit und der verständlicherweise mangelnden Erinnerung der dafür benannten Zeugen - mit Ausnahme der Zeugin P, die die Behauptung ihres Lebensgefährten durch nach zwei Jahren völlig neue Aussagen zu stützen versucht - nicht einmal mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Bw tatsächlich am 6. März 2003 an einer Reitstunde in Tragwein teilgenommen hat, ist es dem Bw nicht gelungen, die glaubwürdigen, weil schlüssigen und im Zusammenhang logischen Zeugenaussagen des Ml und des Zeugen KI H in Zweifel zu ziehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den im Abs.1 angeführten Fällen auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO ist unter dem Begriff "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer zu verstehen - Z27 definiert "Halten" als eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit.

Dem Bw wird zur Last gelegt, seinen Pkw, einen Ford Ranger, parallel zum Fahrbahnrand vor dem Haus Leitnerstraße 11 vor dem dortigen Müllcontainer für die Dauer von 15 Minuten, nämlich von 18.25 Uhr bis 18.40 Uhr des 6. März 2003, abgestellt, dh geparkt - eine Ladetätigkeit wurde nie behauptet - zu haben.

Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass es im Bereich der Leitnerstraße, so wie in der Kopie der vom Ml angefertigten Handskizze ersichtlich, nur einen Müllcontainer vor dem Haus Leitnerstraße 11 gibt, der einem Behindertenparkplatz gegenüber liegt. Auch wenn sich der Standplatz des Müllcontainers aus Richtung B125 kommend am oberen Ende des Hauses Nr 11 unmittelbar vor der Zufahrt zu den Häusern 7 und 9 (laut Wegweisern) befindet, handelt es sich beim der Fahrbahn der Leitnerstraße zugewandten Haus um das mit der Nr.11, sodass der Ort der Übertretung korrekt, der Wirklichkeit entsprechend und ausreichend konkretisiert umschrieben wurde. Die nach der Strafverfügung ergänzte Formulierung "nächst" erübrigt sich daher und konnte gemäß § 44a Z1 VStG entfallen.

Aus Richtung B125 kommend befindet sich gegenüber dem Müllcontainer auf der rechten Seite der Leitnerstraße ein entsprechend gekennzeichneter Behindertenparkplatz, davor in Richtung B125 eine als solche gekennzeichnete Kurzparkzone. Links befinden sich vor dem Müllcontainer im rechten Winkel zur Leitnerstraße und baulich betrennt gekennzeichnete Bewohnerparkplätze.

Selbst wenn zum Zeitpunkt des Abstellens des Pkw durch den Bw tatsächlich auf dem Behindertenparkplatz und im letzten Bereich der Kurzparkzone davor kein Fahrzeug abgestellt war, ist davon auszugehen, dass solche speziell gekennzeichneten Parkflächen den jeweils Berechtigten (das sind alle Inhaber eines Ausweises nach § 29b StVO, dh nicht nur Bank- oder Geschäftskunden sondern auch zB Gäste von Bewohnern der dortigen Siedlung) im vorgesehenen Umfang (nämlich nach § 29b StVO bzw je nach Parkzeiten und Parkdauer der Kurzparkzone) ein Parken erlauben und damit jeder Lenker, der sein Fahrzeug gegenüber diesen Parkflächen auf der Fahrbahn abstellt, sodass keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, rechtswidrig handelt. Vor dem Müllcontainer war am 6. März 2003 noch keine Zick-Zack-Linie angebracht und damit kein ausdrückliches Parkverbot kundgemacht. Dass aber beim Abstellen des auf den Bw zugelassenen Pkw x, eines Ford Ranger, auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr zweifellos keine zwei Fahrstreifen mehr freiblieben, ist auf der Grundlage des Ortsaugenscheins und sogar der vom Bw vorgelegten Fotos einwandfrei ersichtlich. Damit besteht auch kein Zweifel an der Geltung des gesetzlichen Parkverbotes des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher auf der Grundlage der oben zusammengefassten Überlegungen zur Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Bw den ihm - nunmehr mit geringfügiger Spruchänderung - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des
§ 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Bw (Einkommen als Lehrer, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Der Bw ist unbescholten - die einzige Vormerkung stammt aus dem Jahr 2004, also nach der ggst Übertretung - was auch von der Erstinstanz als Milderungsgrund gewertet wurde. Eine Herabsetzung der ohnehin sehr geringen Strafe ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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