Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160467/2/Sch/Pe

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-160467/2/Sch/Pe Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie die Berufung des Herrn E H vom 18. März 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2005, VerkR96-11504-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
  2.  

  3. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  4.  

  5. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 51a Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2005, VerkR96-11504-2004, wurde über Herrn E H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2004, zugestellt durch Hinterlegung am 9. Juli 2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 23. Juli 2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 28. März 2004 um 10.14 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gegenständlich wurde der Berufungswerber von der Erstbehörde verwaltungsstrafrechtlich belangt, weil er als Zulassungsbesitzers eines bestimmten Kraftfahrzeuges eine von der Behörde begehrte Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt habe. Diese Anfrage wurde in schriftlicher Form gestellt und entspricht der gesetzlichen Grundlage des § 103 Abs.2 KFG 1967. Zuzüglich enthält die Anfrage einen Hinweis auf den Grund der selben sowie darauf, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellen würde.

Das Auskunftsbegehren ist dem Berufungswerber unbestrittenerweise auch zugegangen, jedoch habe er diesem laut eigenen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren deshalb nicht entsprochen, da er sich gedacht hätte, "sowieso alles beeinsprucht" zu haben.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist weder der abzuhandelnde Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit derart diffizil, dass hier besondere Rechtskenntnisse erforderlich wären, um das öffentliche Interesse an der Verwaltungsrechtspflege nicht zu gefährden. Aufgrund der eindeutigen Beweislage (ordnungsgemäße Zustellung der inhaltlich korrekten Anfrage, Nichterteilung der selben) ist der Sachverhalt dem Grunde nach hinreichend erwiesen. Auch die einschlägige Rechtslage ist eindeutig und ohne besondere Rechtskenntnisse verständlich, geht es doch bei der Bestimmung des KFG 1967 lediglich darum, dass eine Behörde von einem Zulassungsbesitzer Auskünfte über den Lenker seines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangen kann und diesem Verlangen eben innerhalb einer bestimmten Frist zu entsprechen ist. Der Rechtsunterworfene braucht sohin nur dem zu entsprechen, wozu er aufgefordert (und hier auch sogar noch entsprechend belehrt) worden ist. Übertritt er diese Bestimmung, ist die Folge ein Verwaltungsstrafverfahren.

Sohin fehlt gegenständlich schon eine der beiden kumulativ geforderten Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG zur Gewährung von Verfahrenshilfe, weshalb auf die weitere, nämlich die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers, nicht einzugehen war. Dem Antrag konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

4. In der Berufungssache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

Diesbezüglich kann eingangs bereits auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ordnet an, dass einem schriftlichen Auskunftsbegehren einer Behörde vom Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung des selben zu entsprechen ist. Wird die Auskunft nicht oder unvollständig bzw. unrichtig erteilt, so tritt nach Ablauf dieser Frist ex lege die Strafbarkeit für den Zulassungsbesitzer ein. Hiebei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen die Auskunft nicht erteilt wurde. Insbesondere kann es keinen relevanten Rechtfertigung- bzw. Entschuldigungsgrund darstellen, wenn ein Zulassungsbesitzer vermeint, aufgrund eines vorangegangen Einspruches wegen eines anderen Deliktes auch weitere diesbezügliche Schritte einer Behörde, hier eine Anfrage im Sinne der obgenannten Bestimmung, ignorieren zu dürfen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro kann angesichts dieser Erwägungen sowie des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 2.180 Euro schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommen. Vielmehr musste er bereits mehrmals wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, darunter auch eine nach § 103 Abs.2 KFG 1967, belangt werden, welche Tatsache einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG darstellt.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher eingegangen werden. Es muss vom Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges erwartet werden, dass er entsprechende Verwaltungsstrafen zu zahlen in der Lage ist, auch wenn ihn Unterhalts- oder Kreditrückzahlungsverpflichtungen treffen.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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