Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160473/11/Kei/Ps

Linz, 23.06.2006

 

 

 

VwSen-160473/11/Kei/Ps Linz, am 23. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H J W , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. C S, G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. März 2005, Zl. VerkR96-10355-2004/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. keine Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen die Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 5. die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und im Hinblick auf den Spruchpunkt 6. die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird.

    Statt "ABKM" wird gesetzt "km",

    statt "gekennzeichnet ist" wird gesetzt "gekennzeichnet war",

    statt "Gemäß § 1.-6. 134 Abs.1 KFG 1967" wird gesetzt "Gemäß: 1. bis 4.: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 5. und 6.: § 134 Abs.1 KFG 1967" und

    statt "84,40 Euro" wird gesetzt "84,40 Euro (= 10 Euro + 7,20 Euro + 10 Euro + 15 Euro + 35 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses 20 % der verhängten Strafe, das sind 68,80 Euro (= 20 Euro + 14,40 Euro + 14,40 Euro + 20 Euro), zu leisten. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 25 Euro (= 10 Euro + 15 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf die Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 25.9.2004 das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A 8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei Sie

  1. gegen 09.42 Uhr ca. zwischen ABKM 23 und 22 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels und somit auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ‚Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t' gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt haben,
  2. anschließend ca. auf Höhe von km 21,5 der A 8 Innkreis Autobahn im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels verbotenerweise den Pannenstreifen befahren haben,
  3. sowie in weiterer Folge ca. auf Höhe von km 21,0 der A 8 Innkreis Autobahn im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels nochmals verbotenerweise den Pannenstreifen befahren haben,
  4. und bei der gegen 09.45 Uhr durchgeführten Kontrolle auf Höhe von km 16,800 der A 8 Innkreis Autobahn im Gemeindegebiet von Krenglbach festgestellt wurde, dass Sie

  5. das Fahrzeug bei dieser Fahrt gelenkt haben, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da Sie einen außergewöhnlichen Ermüdungszustand aufwiesen,
  6. dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangen Woche, an dem Sie gefahren sind, vorgelegt haben,
  7. dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche (20. bis 24.9.2004) vorgelegt haben.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

  1. § 52 a Zif. 4 c StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  2. § 46 Abs. 4 lit. d StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  3. § 46 Abs. 4 lit. d StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  4. § 58 Abs. 1 StVO 1960 und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960
  5. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EGVO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  6. § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm. EGVO 3821 Art. 15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

  1. 100,--
  2. 72,--
  3. 72,--
  4. 100,--
  5. 150,--
  6. 350,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2 Tagen

36 Std.

36 Std.

2 Tagen

3 Tagen

7 Tagen

Gemäß §

 

1.-6.

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

84,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 928,40 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses sei die Tatortbeschreibung zur Tatortbeschreibung in der Strafverfügung vom 11. November 2004 widersprüchlich und damit unpräzise. Zudem seien gegen den Beschuldigten wegen der angeblichen Verwaltungsübertretungen am 25. September 2004 offensichtlich zwei Verfahren, nämlich zu AZ. VerkR96-10355-2004 und VerkR96-10541-2004, eingeleitet worden, welche Vorgangsweise aufgrund des bestehenden Doppelbestrafungsverbotes rechtswidrig sei. Der Bw habe am Vorfallstag kein Lastkraftfahrzeug über 7,5 t gelenkt, da das Eigengewicht bei 7,5 t liege.

Ein Ermüdungszustand sei auszuschließen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. April 2005, Zl. VerkR96-8702-2004/Her, Einsicht genommen und am 14. Februar 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI H H und RI G K. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Dem Bw wurden die Tatorte und die Tatzeiten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese betrug gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate - tauglich vorgeworfen. Es wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist.

Eine Verfolgungsverjährung liegt nicht vor.

Aus dem Schein betreffend die Typisierung ergibt sich, dass das KFZ ein Eigengewicht von 7.500 kg hatte und dass das höchste zulässige Gesamtgewicht 17.990 kg betrug.

Im gegenständlichen Zusammenhang (Spruchpunkt 1.) war das höchste zulässige Gesamtgewicht relevant und es wird auf § 52 a) Z4c StVO 1960 und auf § 2 Abs.1 Z31 und Z33 KFG 1967 hingewiesen.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf ein Doppelbestrafungsverbot wird bemerkt, dass eine Doppelbestrafung nicht vorliegt. Das eingestellte Verfahren hat die Person des Bw als Zulassungsbesitzer betroffen und das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf den Bw als Lenker.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle sechs Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, der Bw zahlt monatlich 2.787 Euro zur Tilgung von Schulden und 581 Euro für seine drei Kinder, für die er sorgepflichtig ist.

Auf den Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses sind nach Ansicht des in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates insgesamt die Höhen der neu festgesetzten Strafen angemessen und ausreichend.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

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