Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160477/6/Br/Wü

Linz, 24.05.2005

VwSen-160477/6/Br/Wü Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, B W, L, vertreten durch Rechtsanwälte Z & L, X, L, diese vertreten im Rahmen der Berufungsverhandlung durch RA Dr. J B, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2. März 2005, Zl.: S-25493/04-3, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 9. Mai und 24. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz des Spruches zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 54 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach §§ 52a Z10a, eine Geldstrafe von 290 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen auferlegt, weil er am 20.6.2004, um 20.50 Uhr, in Linz, A1, Strkm. 167,897, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
die durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Ziffer 1Oa StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Schuldspruch auf das Ergebnis der sogenannten Lasermessung. Es wurde auf das dem Berufungswerber gewährte Parteiengehör per Schreiben vom 24.11.2004 iVm der zeugenschaftlichen Aussage des die Messung durchführenden Beamten verwiesen. Der Berufungswerber habe darauf nicht reagiert. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.300 Euro aus. Im Übrigen wurde das Strafausmaß mit dem Schuld und Unrechtsgehalt des Verhaltens - dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - begründet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wird im Ergebnis die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt. Insbesondere werden unter Hinweis auf das Messprotokoll Bedenken gegen die Messung ins Treffen geführt.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte durchzuführen
(§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes.

Dem Berufungswerber, welcher bereits zur Berufungsverhandlung am 9. Mai 2005 persönlich an der aus dem Akt ersichtlichen Adresse geladen wurde, konnte wegen Adressenänderung nicht (mehr) zugestellt werden. Die Verhandlung wurde daher über Antrag des substituierenden Rechtsvertreters auf den 24.5.2005 vertagt. Die Behörde erster Instanz nahm aus dienstlichen Gründen in entschuldigter Weise an der Verhandlung nicht teil.

Zur Verhandlung am 24.5.2005 erschien der Berufungswerber abermals nicht. Von der amtswegigen Ladung der namentlich nicht bekannten Mitfahrerin wurde Abstand genommen, weil es dem Berufungswerber anheim gestellt wurde diese für den genannten Zweck vertagten Termin stellig zu machen. Aus der Sicht der Berufungsbehörde war nicht nachvollziehbar inwiefern diese Mitfahrerin in der Lage wäre eine Aussage darüber zu treffen, ob die auf eine Entfernung von 337 m erfolgte Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt erfolgt sein sollte.

4. Beim Vorfallstag handelte es sich um einen Sonntag. Es ist davon auszugehen, dass damals wegen des sonntäglichen Rückreiseverkehrs in den Ballungsraum Linz in diesem Bereich bzw. knapp vor diesem Bereich noch reges Verkehrsaufkommen herrschte. Zu bemerken ist auch, dass es sich bei dem vom Berufungswerber verwendeten Fahrzeug um eines der Spitzenleistungsklasse handelt was durchaus im subjektiven Fahrempfinden die Höhe der Fahrgeschwindigkeit weniger verdeutlicht.

4.1. Aus der Aktenlage, insbesondere der Aussage des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz, ist kein Hinweis auf eine Fehlmessung ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Messprotokoll, dass hier die für den Messvorgang erforderlichen Vorschriften eingehalten wurden. Ebenfalls war das Gerät gemäß dem vorliegenden Eichschein zum Zeitpunkt der Messung vorschriftsmäßig geeicht. Schließlich besteht für die Art von Geschwindigkeitsmessungen eine entsprechende Zulassung. Für eine allfällige Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ergeben sich keine Anhaltspunkte. Aus diesem Grund war hier von der Richtigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit auszugehen.

Das der Berufungswerber letztlich trotz der gesondert beantragten Vertagung - wegen Verschweigung seiner Zustelladresse im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens - an der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht teilnahm, besagt offenbar seine mangelnde Neigung sein schriftliches Vorbringen auch persönlich einer freien Würdigung zugänglich zu machen und damit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Hinsichtlich der Übertretung des § 52a Z10a (der Überschreitung einer durch Verordnung festgelegten erlaubten Höchsgeschwindigkeit [hier von 100 km/h] iVm
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Mit dem Hinweis, dass dem Berufungswerber das auf dem Display angezeigte Messergebnis nicht zur Einschau gebracht wurde, vermag eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens nicht aufgezeigt werden. Ebenfalls geht der Hinweis auf eine andere Gepflogenheit bei den Geschwindigkeitsmessungen auf Autobahnen in Deutschland ins Leere.

Das objektive Beweismittel ist hier das von einem Organ der Straßenaufsicht auf dem genannten Weg erzielte Messergebnis.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie schon in Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. VwGH 2.3.1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, dass auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (unter vielen VwGH 8.9.1998, 98/03/0144).

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 s. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Bilden laut den Verwendungsrichtlinien (Punkt F 2.9) Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, sind die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen:

bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h,

bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes.

Die Messergebnisse des Laser-VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler: Die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von -3 %), dh. sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238).

Der Berufungswerber brachte in Wahrheit inhaltlich nichts vor was hier an der Richtigkeit der Messung berechtigte Zweifel aufkommen lassen könnte.

Mit einem bloß pauschalem Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Straßenaufsichtsorgans eingeleiteten Verfahren, wird keine weitere Ermittlungspflicht ausgelöst (VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137 u.a.).

6. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Es kann grundsätzlich den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, wonach mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden.

Der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt wurde mit der Ausschöpfung des Strafrahmens nicht einmal bis zur Hälfte in sachgerechtem Umfang geahndet. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) wurde hier innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes gewertet. Das angesichts des sonntäglichen Rückreiseverkehrs nach Linz anzunehmende rege Verkehrsaufkommen, reduziert diese eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß auf den Ungehorsamstatbestand, vielmehr war damit eine nachhaltige abstrakte Schädigung gesetzlich geschützter Interessen verbunden.

Der Berufung musste daher sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich des Strafausmaßes ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehendeEntscheidung wurde eingestellt. VwGH vom 25.11.2005, Zl.: 2005/02/0196-7

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