Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160478/5/BrWü

Linz, 18.05.2005

 

 

 VwSen-160478/5/BrWü Linz, am 18. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J,
H, M, vertreten durch Rechtsanwälte F, H & P, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 10. März 2005, Zl.: S-11.185/04-3, wegen Übertretungen der EGVO 3820/85 u. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, nach der am 18. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird im Punkt 4. Folge gegeben; diesbezüglich wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
  2. Im Punkt 5. wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird;

    In den übrigen Punkten wird der Berufung keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Anpassung an das Beweisergebnis des Berufungsverfahrens zu lauten hat:

    1. Sie haben am 19.02.2004 unzulässigerweise mehrere Schaublätter verwendet, wodurch die Kontrolle erschwert wurde (verletzte Rechtsvorschrift: Art.15 Abs.2 VO(EWG)3821/85);
    2. Sie haben am 18.02.2004 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 19.02.2004, 10:34 Uhr die zulässige Tageslenkzeit von 10:00 Stunden um 3:12 Stunden überschritten. Die Gesamtdauer betrug 13:12 Stunden (verletzte Rechtsvorschrift: Art.6 Abs.1 VO(EWG)3820/85);

3. Sie haben am 18.02.2004 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 19.02.2004, 10:34 Uhr die vorgeschriebene Tagesruhezeit von 9:00 Stunden um 1:15 Stunden verkürzt. Die Gesamtdauer betrug 7:45 Stunden. (verletzte Rechtsvorschrift: Art.8 Abs.1 VO(EWG)3820/85);

 
 
 
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG, iVm § 19, § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1 u. 2,
§ 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II. In den Punkten 4.) u. 5.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 1.) bis 3.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ad 1.) 44,00 Euro, ad 2.) 12,00 Euro und ad 3.) 16,00 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach 1) Art. 15/2 d. EGVO 3821/85,
2) Art. 6/1 d. EGVO 3820/85, 3) Art. 8/1 d. EGVO 3820/85, 4) Art. 15/3 d. EGVO 3821/85 und 5) Art. 15/5 d. EGVO 3821/85, zu 1.) 220 Euro, 2.) 60 Euro und 3.) bis 5.) je 80 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit 1.) 5.Tage, 2.) 24 Stunden und 3.) bis 5.) je 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 19.2.2004, um 10.35 Uhr in Österreich, Linz, A 7, RfB Nord, wie am Parkplatz Auwiesen festgestellt werden konnte, als Lenker des LKW, samt Anhänger,:, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1) Sie haben am 18.2.2004 mehr als ein Schaublatt pro täglicher Arbeitszeit ins Kontrollgerät eingelegt

2) Sie haben am 18.2.2004 die maximale Tageslenkzeit von 10 Stunden um eine Stunde überschritten

3) Sie haben vom 18.2.2004 22.55 Uhr bis 19.02.2004 0.60 Uhr die tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden um eine Stunde 25 Minuten verkürzt .

4) Sie haben auf allen drei bei der Kontrolle ausgehändigten Schaublättern (17.2. - 19.2.2004) den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet werden

5) Sie haben auf folgenden Schaublättern mangelhafte Eintragungen vorgenommen: am Schaublatt vom 17.2.2004/18.2.2004 und vom 18.2.2004 fehlte jeweils der Vorname; am Schaublatt vom 18.2.2004/19.2.2004 fehlte der Vorname und der Familienname."

 


1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie auf Grund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 14.5.2004 erhoben Sie fristgerecht Einspruch. In einer Stellungnahme bestritten Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme von mehreren Sicherheitswachebeamten. Es wurde vorgebracht, dass, soweit die Verwaltungsübertretungen tatsächlich tatbildmäßig gegeben sein sollten, diese nicht im Staatsgebiet der Republik Österreich begangen worden wären und Sie überdies wegen der selben Sachverhalte bereits strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Es sei die behauptete Nichtbetätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes völlig unklar, da Sie diese immer ordnungsgemäß betätigen würden.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde ein Bericht des Meidungslegers eingeholt bzw. wurde der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht und unter Aufmerksammachung auf die Folgen einer falschen Aussage zeugenschaftlich befragt. Er gab dabei an, dass bei der Kontrolle ihm der Lenker zunächst zwei Schaublätter vorgewiesen hätte, wobei eines (18.2.2004) mit Abfahrtsort W im zweiten Einlagefach eingelegt gewesen wäre. Dieses sei aber nur für einen Zwei-Fahrer-Betrieb bestimmt. Der Lenker hätte sich aber augenscheinlich im Alleinfahrbetrieb befunden. Erst nach Befragung hätte er ihm ein drittes Schaublatt ausgehändigt, welches er in der Fahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt hatte. Der Lenker habe durch die Einlage eines zweiten Schaublattes bei einer Kontrolle eine vorschriftsmäßig eingehaltene Lenk- und Ruhezeit vortäuschen wollen. Weiters sei aus den Schaublättern ersichtlich, dass es zwischen 18.2.2004 und 19.2.2004 zu keiner polizeilichen Kontrolle kam, wo das Kontrollgerät geöffnet worden wäre. Es sei daher erwiesen, dass der Lenker am 18.2.2004 mehr als ein Schaublatt eingelegt habe. Aus den Schaublättern sei ebenso ersichtlich, dass die Lenkzeit um eine Stunde überschritten bzw. die tägliche Ruhezeit um
25 Minuten verkürzt worden wäre. Weiters sehe man auf den Schaublättern, dass er vom 17.2.2004 bis 19.2.2004 den Zeitgruppenschalter nicht so bedient hatte, dass verschiedene Zeitgruppen richtig aufgezeichnet worden wären. Dies sei auf den Schaublättern erkennbar, weil sonst während der Bereitschafts- und Arbeitszeiten unterschiedliche Strichstärken aufgezeichnet worden wären. Außerdem sei ersichtlich, dass am Schaublatt vom 17.2.2004/18.2.2004 und am Schaublatt vom 18.2.2004 der Vorname fehlte und Schaublatt vom 18.2.2004/19.2.2004 der Vor- und der Familiennamen fehlten.

 

Gemäß Art. 15 Abs.2 der EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaut Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden.

 

Gemäß Art. 6 Abs.1 Satz 1 der EG-VO 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens drei Mal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Gemäß Art. 15 Abs.3 der EG-VO 3821/85 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass a) die Lenkzeiten, b) alle sonstigen Arbeitszeiten, c) die Bereitschaftszeit, d) die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.5 der EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:


a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort:
c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
d) den Stand des Kilometerzählers: - vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, - im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);

gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
 

Gem. § 134 Abs.1 Satz 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABI. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Behörde kommt zu folgender rechtlicher Erwägung:

 

Aufgrund der Anzeige der BPD Linz vom 23.3.2004, der im Akt befindlichen Schaublätter und insbesondere aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers nimmt die Behörde die angetasteten Übertretungen als erwiesen an. Mit Ihren an konkreten Einwendungen mangelnden Eingaben ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr muss jene vor Ort getätigte Rechtfertigung, das Ganze gemacht zu haben, weil Sie unter zeitlichen Druck stehen, als näher an der Wahrheit liegend gewertet werden.

 

Überdies sei angeführt, dass ein Zeuge bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte.

Für die erkennende Behörde ist daher erwiesen, dass Sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

Aufgrund der Aktenlage konnte von weiteren Beweiserhebungen Abstand genommen werden.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens Euro 1.200,- netto monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, welche angesichts der Weitläufigkeit dem vollumfänglich wiedergegeben wird:

"Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.03.2005, Zahl: S-11.185/04-3, innerhalb offener Frist, nachstehende
 

BERUFUNG:
 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.
 

Zur Begründung wird vorgebracht:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe "als Lenker des LKW, samt Anhänger,

  1. am 18.02.2004 mehr als ein Schaublatt pro täglicher Arbeitszeit ins Kontrollgerät eingelegt,

2. am 18.02.2004 die maximale Tageslenkzeit von 10 Stunden um eine Stunde überschritten,

3. vom 18.02.2004 22.55 Uhr bis 19.02.2004 0.60 Uhr die tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden um eine Stunde und 25 Minunten verkürzt.

Dem Beschuldigten wird auch zur Last gelegt, das er

4. auf allen drei bei der Kontrolle ausgehändigten Schaublättern (17.02. - 19.02.2004) den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient hat, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet werden.

5. Er habe auch auf folgenden Schaublättern mangelhafte Eintragungen vorgenommen:

am Schaublatt vom 17.02.2004/18.02.2004 und vom 18.02.2004 fehlte jeweils der Vorname, am Schaublatt vom 18.02.2004/19.02.2004 fehlte der Vorname und der Familienname.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung verweist die Behörde darauf, dass der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt durch die eigendienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht sowie aufgrund des - angeblich - behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen sei. Es stehe daher fest, dass der Beschuldigte die angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

 
Die Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.
 
1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:
 
1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gemäß § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.
 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwS1gNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwS1gNF 2372 A; VwS1gNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestutzte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwGH 19.6.1990, ZI 87/O8(0272; 23.9.1991, ZI 91/190074) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren 1, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwS1gNF 7909 A; VWGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

 

Der Beschuldigte übersieht nicht, dass sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen sind.

Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellung dahingehend getroffen, wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen hat und ob und inwieweit es ihm möglich war, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlag,

 
1.2.

Gemäß § 40 Abs1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs.3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VWGH 26.1.1967, 47/66-, VFGH 25.6.1949, Slg 1804).

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 
Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz nicht einmal versucht, den vom Beschuldigten beantragten Zeugen S E oder den Beschuldigten selbst einvernehmen zu lassen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
 
1.3.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest
zu enthalten:


a. die als erwiesen angenommene Tat,
b. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,
c. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.
 

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 24.4.1979, 511/78). Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Diesen Fragen kommt aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

 

 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:
 

Die erstinstanzliche Behörde begründet ihre Strafbemessung damit, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachträgliche Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen seien. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und scheine der Behörde notwendig, den Beschuldigen von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 
Die Behörde ist aber offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, weiche general- oder
spezialpräventive Gründe Oberhaupt die Bestrafung des Beschuldigten erfordern.
 
2.

Aber auch bei einer materiell rechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:
 
2.1.

Die Behörde erster Instanz geht ohne nähere Begründung von einem zumindestens fahrlässigen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschuldigte hat alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde. Selbst wenn also die Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, was der Beschuldigte bestreitet, so hat er kein Verschulden zu vertreten.

 
2.2.

Überhaupt hat die Behörde erster Instanz für die angenommenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine selbstständige Strafe verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei in engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegt (vgl. zB Erkenntnis vom 29.4.2002, ZI. 2000/03/01/03). Dies rechtfertigt die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. Demgemäß dürfen die angenommenen Tatbestände nicht gesondert gestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 
2.3.

Die erstinstanzliche Behörde hat auch keine Feststellungen, zu den vom Beschuldigten im Zeitraum 17.02.2004. bis 19.02.2004 durchgeführten Fahrten getroffen. Die Feststellungen wären allerdings von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen, da gemäß Artikel 2 Abs.1 der Verordnung 3820/85 dieselbe nur für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 leg. cit. gilt. Wenn und soweit Fahrten von und/oder nach Drittländern unternommen werden, gilt insofern das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im Internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Für rein lokale Fahrten gelten hingegen nur nationale Vorschriften. Gleiches gilt für den Anwendungsbereich der Verordnung 3821/85. Aufgrund der fehlenden Feststellungen steht sohin gar nicht fest, welche Rechtsvorschriften Anwendungen finden.
2.4.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen ist, wofür der Beschuldigte bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
 

Überdies dürfen die Sorgfaltsanforderungen den Normunterworfenen nicht überspannt werden. Selbst wenn also die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so hätte der Beschuldigte diese - wenn überhaupt - zum größten Teil außerhalb Österreichs gemacht, sodass hier kein im Inland strafbares Delikt vorläge.

 

Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Verschulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld nicht der objektiven Tatseite oder der Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umgekehrt.

 
2.5.

Schließlich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise erster Instanz auch bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die Behörde erster Instanz verhängt eine Geldstrafe von € 520,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.
 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angebliche - Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so liegt das Verschulden des Beschuldigten wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.

 
Zum Beweis all dies wird die Einvernahme des Zeugen S E, Unternehmer, B, G, sowie des Beschuldigten selbst, welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.
 
Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den
 

ANTRAG
 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.
 

Salzburg, am 31.3.2005 H J"

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier neben dem gesondert gestellten Antrag in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und sachverständige Auswertung der Schaublätter. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden vom Sachverständigen Ing. R K die Auswertung unter Vorlage und Erklärung entsprechender EDV-Auswertungsergebnisse öffentlich dargelegt und den Parteien dazu das Fragerecht eröffnet. Der Berufungswerber erschien trotz persönlicher Ladung und trotz des gesonderten Antrages zur Berufungsverhandlung nicht.

 

4.1. Zum Sachverhalt:

Aus der computerunterstützten sachverständigen Auswertung der vorliegenden Schaublätter ergibt sich der in den Punkten 1. bis 3. geänderte Sachverhalt. Im Umfang der Behörde erster Instanz wurde demnach ein mindergradiger Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften vorgeworfen.

Der Sachverständige legte ein umfassendes und gut gegliedertes Gutachten vor. Dabei wurde die Lenkzeit auf einem sogenannten Zeitstrahl auf einem Blick überschaubar grafisch dargestellt. Im erstellten Befund finden sich sämtliche Interaktionen des relevanten Fahrgeschehens auf die Minute exakt aufgegliedert.

Dem Ergebnis der Auswertung trat der Berufungswerber nicht entgegen. Diesem Beweisergebnis folgt daher der unabhängige Verwaltungssenat, wobei die Tatumschreibungen im Umfang der aus den Schaublättern errechneten Zeiten zu präzisieren waren.

Hinsichtlich des Punktes 4. konnte der Sachverständige den Tatvorwurf aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehen. Zur Weglassung des Vornamens ist festzustellen, dass dieser auf Grund des minimalen Platzes am Schaublatt bei sachlicher Betrachtung nicht als strafwürdiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Familienname des Berufungswerbers ist hier überdurchschnittlich lang, sodass im Falle der Hinzufügung auch noch des Vornamens wohl die Lesbarkeit gänzlich verloren gehen könnte. Letztendlich sollte einem Betroffenen nicht etwa sein allenfalls etwas größerer Schriftzug zum Gegenstand eines strafwürdigen Verhaltens gemacht werden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

    1. Die §§ 6 und 8 der VO 3820 lauten:

Artikel 6

(1) Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf
9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zu Art.15 der VO 3820 /85 (EG) auf die Textwiedergabe in der obzitierten Begründung der Behörde erster Instanz hingewiesen.

Verstöße gegen die vorgenannte Verordnung sind von der Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG umfasst.

Hinsichtlich des Punktes 4. folgt rechtlich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wie oben ausgeführt begründet das Unterbleiben der Eintragung des Vornamens in das Schaublatt nur ein geringfügiges Verschulden, wobei dieser Unterlassung im Ergebnis nur formaler Charakter zuzuordnen ist. Vor allem scheitert dies an den Schriftproportionen angesichts der kleinen Schriftfläche am Schaublatt. Daher bedarf es aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates nur einer Ermahnung um den Berufungswerber dieses gesetzliche Gebot dennoch näher zu bringen. Unter spezifischen Umständen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Rechtsnorm (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab.

Auf Grund des Verschlechterungsverbotes kommt der geringer angelasteten Lenkzeitüberschreitung als dies im Ergebnis des Berufungsverfahrens vorliegt, für den Berufungswerber mit der Spruchkorrektur keine zusätzliche Beschwer zum Tragen. Ebenfalls musste im Faktum der Einlage eines zweiten Schaublattes auch am 19.2.2004 wegen eingetretener Verjährung eine diesbezügliche Ahndung unterbleiben. Die sonstigen vom Berufungswerber vorgetragenen formalrechtlichen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig und können daher auf sich bewenden.

 

6.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Hinsichtlich der im Punkt 1.) verhängten Geldstrafe muss doch bemerkt werden, dass daraus sich ein Konzept zur Erschwerung der Kontrolltätigkeit ableiten lässt, was die Ahndung mit 220 Euro durchaus sachgerecht erscheinen lässt. In den übrigen im Umfang mit 60 und 80 Euro festgesetzten Geldstrafen kann ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Immerhin wurde die Lenkzeit letztlich mehr ausgedehnt und die Ruhezeit mehr verkürzt als von der Behörde erster Instanz ihrem Schuldspruch zu Grunde gelegt. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention bedarf es der Festsetzung entsprechender Strafen um in vergleichbaren Fällen Übertretungen hintan zu halten bzw. den rechtlich geschützten Unwert entsprechend zum Ausdruck zu bringen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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