Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160479/3/Kof/He

Linz, 18.04.2005

 

 

 VwSen-160479/3/Kof/He Linz, am 18. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des HW gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.3.2005, VerkR96-10685-2004,
zu Recht erkannt:

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Handlampe") wird die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Gefahrzettel") ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

1.197,90 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (8 + 16 =) ......................24 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 20 VStG.

zu 2.: § 63 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer, somit nach
§ 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, der Firma W. T. GmbH., mit Sitz in G. in der Eigenschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes:

(quaternaeres Fettalkylethoxylat), 9, VG III, 1 IBC Bruttogewicht: 1.012,7 kg

4 Fässer á 200 l, Bruttogewicht 1.035 kg

zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn G. F. P. gelenkten Lastkraftwagen, Kz....... und dem Anhängewagen, Kz......, am 4. November 2004 gegen 11.30 Uhr (Zeitpunkt der Anhaltung) im Gemeindegebiet Kematen/Innbach, auf der A 8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Wels, bis in Höhe von ABkm 24,900 befördert wurde, und haben Sie es unterlassen, obwohl dies zumutbar war, sich iSd § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die oben angeführte Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach, zumal

  1. in der Beförderungseinheit keine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lt. Abschnitt 8.1.5. ADR mitgeführt wurde;
  2. auf dem Versandstück der Ladung UN 3267 die Gefahrzettel der Klassen 8 fehlten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1 und Abs.2, 13 Abs.1a Z3 iVm 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm Abschnitt 8.1.5. lit.a und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

§§ 7 Abs.1 und Abs.2, 13 Abs.1a Z3 iVm 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) iVm Abschnitt 8.1.5. lit.a und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

726 Euro

16 Stunden

§ 27Abs.1 Z1 GGBG

726 Euro

16 Stunden

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 1.597,20 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.3.2005 eingebracht.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.4.2005 hat der Bw betreffend

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG können Anbringen - wozu auch das erwähnte Schreiben des Bw vom 18.4.2005 zu zählen ist - in jeder technischen Form geschehen,
welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist.

Somit ist auch ein Anbringen mittels E-Mail rechtlich zulässig;

siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG, RZ 9 zu § 13 AVG (Seite 124f).

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Handlampe"):

Der Schuldspruch ist - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindest-Geldstrafe .................... 726 Euro.

 

Bei Fallkonstellationen nach dem GGBG, in welchen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua.

 

Die Kontrolle des gegenständlichen Gefahrguttransportes erfolgte am 4.11.2004 gegen 11.30 Uhr. Zu dieser Zeit wurde das Fehlen der Handlampe festgestellt.

Das Fehlen einer funktionstüchtigen Handlampe ist tagsüber bei Weitem nicht so schwerwiegend, als dies beispielsweise bei Dämmerung oder Dunkelheit der Fall (gewesen) wäre.

 

Die Anwendung des § 20 VStG ist daher vertretbar und wird die Geldstrafe
auf 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herab- bzw. festgesetzt.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Gefahrzettel") ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage,
E 201ff zu § 63 AVG (Seite 1192ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

GGBG - "Handlampe"; § 20 VStG

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