Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390091/2/Gf/Km

Linz, 28.04.2000

VwSen-390091/2/Gf/Km Linz, am 28. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6. April 2000, Zl. Sich96-180-1998, wegen einer Übertretung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 6. April 2000, Zl. Sich96-180-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er sich am 24. Juli 1998 auf dem Zollposten G trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Zollorgan aggressiv verhalten, diesen beschimpft und so die Amtshandlung behindert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 35 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 126/1998 (im Folgenden: ZollR-DG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. April 2000 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 18. April 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund einer entsprechenden Zeugenaussage des einschreitenden Zollwachebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, vom Zollwacheorgan grundlos mit Schlägen auf die Schulter angegriffen worden zu sein; die ihm angelasteten Schimpfwörter habe er nicht gebraucht.

Daher wird - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. Sich96-180-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 35 Abs. 2 ZollR-DG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert.

Da es sich insoweit nicht um eine "Finanzstrafsache des Bundes" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt, weil hierunter nur die nach dem Finanzstrafgesetz, BGBl.Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 30/1998 (im Folgenden: FinStrG), wegen der in den §§ 33 bis 52 FinStrG geregelten Tatbestände zu führenden Strafverfahren zu verstehen sind (vgl. z.B. M. Köhler, in: K. Korinek - M. Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien [Loseblattausgabe seit 1999], RN 31 zu Art. 129a B-VG), ist sohin die sachliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegeben.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist bereits durch gerichtliche Urteile rechtskräftig festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber seitens des einschreitenden Zollorganes nicht durch Schläge am Körper verletzt wurde (vgl. BG Rohrbach v. 1.3.1999, U 95/98t; LG Linz vom 8.9.1999, 20 BI 68/99). Eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers war daher entbehrlich.

4.3. Hingegen vermochte der Rechtsmittelwerber während des gesamten Strafverfahrens vor der belangten Behörde und auch mit der gegenständlichen Beschwerde - von einer bloß unsubstantiierten Bestreitung abgesehen - nicht darzutun, dass er die ihm angelastete aggressive Verhaltensweise nicht an den Tag gelegt und die entsprechenden Schimpfwörter nicht verwendet hätte; insbesondere ergibt sich Derartiges auch nicht aus den Aussagen der im erstbehördlichen Verfahren niederschriftlich einvernommenen, vom Beschwerdeführer selbst als Zeugen benannten tschechischen Staatsbürger (vgl. die Niederschrift des GP H vom 24.7.1998, Zl. P-312/98).

Davon ausgehend besteht für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

4.4. Dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, kann angesichts der geringen Strafhöhe gleichfalls nicht gefunden werden; diesbezüglich wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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