Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160488/13/Sch/Hu

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-160488/13/Sch/Hu Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 1.4.2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S, Mag. R A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.3.2005, VerkR96-6443-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16.1.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.3.2005, VerkR96-6443-2004, wurde über Herrn F H, M,M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K-D S, Dr. W S, Mag. R A, S, G, gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil er am 22.6.2004 gegen 09.00 Uhr im Gemeindegebiet von St. Florian am Inn, Bezirk Schärding, auf der Innviertler Straße B137 aus Richtung Taufkirchen an der Pram kommend, in Fahrtrichtung St. Florian am Inn das Kraftfahrzeug, VW, mit dem Kennzeichen ... gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm 58,980 das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hatte, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung sind von den geladenen Teilnehmern der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin erschienen. Die Erstbehörde hat sich im Vorhinein für ihr Nichterscheinen entschuldigt, die geladene Zeugin B B ist irrtümlich nicht am Verhandlungsort, das war direkt die Vorfallsörtlichkeit, sondern am Sitz des Oö. Verwaltungssenates in Linz erschienen. Sie hat mit dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates von dort aus telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde ihr mitgeteilt, dass aus zeitlichen Gründen, für die Anreise hätte sie etwa eine Stunde benötigt, von einem Erscheinen ihrer Person bei der Verhandlung Abstand genommen wird.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung im Wesentlichen mit der Begründung, er habe zwar, nachdem er sich nach dem Überholmanöver vor dem Fahrzeug der Zeugin eingereiht hätte, ein Bremsmanöver durchgeführt, keinesfalls habe es sich dabei aber um eine provokante Bremsung gehandelt, die dem Zweck gedient hätte, die Zeugin zu einer Reaktion zu zwingen. Es habe für ihn kein Grund bestanden, aufgrund irgendwelcher Verhaltensweisen der Zeugin während des Überholvorganges diese in dieser Form zu "maßregeln". Das Bremsmanöver sei allein darin begründet gewesen, dass er während des Überholmanövers eine etwas überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hätte, die er nach Beendigung des Vorganges wiederum auf das Erlaubte reduzieren wollte. Der Berufungswerber vermutete, dass die Zeugin möglicherweise eine Überreaktion gesetzt haben könnte, die aus seiner Sicht keinesfalls begründet gewesen wäre. Dem Rechtsmittelwerber war noch erinnerlich, dass die Zeugin mit einem kleinen Kind unterwegs war. In diesem Zusammenhang schließt er nicht aus, dass die Zeugin kurzfristig abgelenkt gewesen sein könnte und sie dann bei Ansichtigwerden der Bremslichter des Fahrzeuges des Berufungswerbers vor ihr eine unnötig starke Bremsung durchgeführt hätte.

 

Die Darstellung des Vorfalles seitens des Berufungswerbers ist an sich schlüssig, ob sie gänzlich glaubwürdig ist, muss wohl in Frage gestellt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss eher angenommen werden, dass ein Beschuldigter im Verfahren geneigt ist, sein Fahrverhalten, wenn ihm ein riskantes Manöver vorgehalten wird, verharmlosend und beschönigend darzustellen.

 

Der Berufungsbehörde stand für ihre Entscheidung eine direkte Aussage der Belastungszeugin nicht zur Verfügung. Ihre Angaben im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens sind ebenfalls nicht unschlüssig, wenngleich der Ortsaugenschein ergeben hat, dass sich ihre Schilderungen vom Straßenverlauf nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich gehalten, seine Verfahren in einem vertretbaren Aufwand zu halten. Das Unmittelbarkeitsprinzip des § 51i VStG würde es, wenn man die Angaben der Zeugin berücksichtigen wollte, gebieten, eine neuerliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, zweckmäßigerweise wohl auch wiederum an Ort und Stelle. Ein solcher Aufwand erscheint der Berufungsbehörde einer weiteren Strafverfolgung des Berufungswerbers wegen nicht mehr vertretbar.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum