Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160489/2/Bi/Be

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-160489/2/Bi/Be Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 31. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 14. März 2005, III-S-13.760/04/StVO B, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung "des Amtes" der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr.37, iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 10. November 2004 um 2.10 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach, Innviertlerstraße B137 bei km 12.800, Schallerbacherberg, FR Grieskirchen, das Sattelzugfahrzeug mit dem Anhänger gelenkt und dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet habe. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es heiße ausdrücklich, wenn die Wegstrecke kürzer sei als die Autobahn, könne die Verbindung genützt werden, wenn die Abfahrt im Ziel- und Quellgebiet liege. Er habe seine Ruhezeit in seinem Wohnort Wels gemacht und sein Ziel sei daher Wels gewesen. Es sei befremdend, dass seine Lkw auch in den Vorjahren ab und zu Kontrollen gehabt hätten, da sie immer die B137 benützt hätten und Einsprüchen immer stattgegeben worden sei. Das Verkehrsaufkommen sei seit Bemautung der Autobahn gestiegen, da die Anrainer jetzt ihr Recht nutzten. Dann dürfe aber die Industrie von Schärding (große Eisenhandlung) die B137 nicht benützen und diese würden täglich mit ihren Lkw diese Route fahren. Vor der Bemautung seien die Fahrzeuge alle über die A8 gefahren. Es gehe auch um das Pinzip, dass man ein Recht nicht zeitlich unterschiedlich behandle, da im § 1 der VO nur die Tonnage von 7,5 t auf 3,5 t reduziert worden sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungsleger A P (GP Grieskirchen) bei km 12.800 der B137 im Gemeindegebiet Bad Schallerbach angehalten wurde, wobei er angab, er fahre von seinem Wohnsitz Wels kommend auf der B137 in Richtung Schärding. Der Standort des Zulassungsbesitzes sei die G P GesmbH in Linz und die wohnsitzbezogen nächstgelegene Autobahnabfahrt in Richtung Deutschland, das Ziel der Fahrt, sei Wels oder Pichl/W. Der Bw als Lenker des genannten Sattelkraftfahrzeuges ist Geschäftsführer der GesmbH.

Die Strafverfügung vom 12. November 2004 wurde rechtzeitig beeinsprucht. Der Bw machte bei seiner Einvernahme am 15. Dezember 2004 vor der Erstinstanz geltend, er sei damals von seiner Wohnadresse in Wels/Neustadt über die Osttangente in Richtung B137 gefahren und am Schallerbacher Berg angehalten worden. Sein Fahrziel sei Deutschland gewesen über den Grenzübergang Schärding/Neuhaus. Er sei auch früher über die Bundesstraße gefahren, nur habe damals ein Fahrverbot mit anderer Gewichtsbeschränkung gegolten. Er legt ein Informationsblatt der Wirtschaftskammer Oö., Stand 16.10.1997, betreffend das Fahrverbot für den Lkw-Durchzugsverkehr auf der B137, vor, in dem als Ausnahmen der Ziel- und Quellverkehr der Bezirke Schärding, Grieskirchen, Eferding, Wels-Stadt und Wels-Land angeführt sind.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mit Verordnung LBGl.Nr.37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen, das mit 22. Juni 2004 in Kraft trat.

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B137 Innviertler Straße, Strkm 64.160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm 11.386 (Kreuzung B137/B134) und Strkm 9.305 (Kreuzung B137/B134) bis Strkm 0.000 (Kreuzung B137/B1/B138).

Ausgenommen sind gemäß § 2 der Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Laut T-Routenplaner (www.t.com) führt die kürzeste Strecke von Wels nach Schärding über die B137, nämlich 62,4 km. Hätte der Bw die A8 bis Schärding benützt, das sind 77,8 km, wäre das ein Umweg von 15,4 km gewesen. Daher greift die Ausnahmebestimmung des § 2 der in Rede stehenden Verordnung, weil nach dessen eindeutigem Wortlaut Schärding ohne Benützung der vom Fahrverbot erfassten Wegstrecke nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Ob ein solcher Umweg zumutbar gewesen wäre oder die Verordnung damit letztlich tatsächlich bis zur Sinnlosigkeit ausgehöhlt würde, war daher nicht zu prüfen. "Umweg" bedeutet schlicht eine längere Wegstrecke, und zwar in örtlicher, nicht in zeitlicher Hinsicht.

Auf dieser Grundlage war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Umweg 15,4 km

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