Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160491/2/Kei/An

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-160491/2/Kei/An Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C Z, vertreten durch die Rechtsanwälte P M. A und A T, P, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Februar 2005, Zl. VerkR96-5247-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 140 Euro herabgesetzt wird.
  2. Statt "§18 Abs.4 StVO 1960 StVO 1960" wird gesetzt "§ 18 Abs.4 StVO 1960".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 27.05.2004 um 11.45 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe Strkm.s 33,270 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen samt einem Sattelanhänger somit als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf einer Freilandstraße einen Abstand von mindestens 50 m, zu dem vor Ihnen fahrenden Sattelkraftfahrzeug der Fa. L nicht eingehalten, zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 61 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze der Abstand nur 18 Meter, das entspricht 1,06 Sekunden, betrug, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs.4 StVO 1960 StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

200,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) wies in der mit 14. März 2005 datierten Berufung auf die Einspruchsbegründung vom 14. Oktober 2004 hin.

In der mit Schreiben vom 4. April 2005 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelten Berufungsbegründung führte der Bw aus (auszugsweise Wiedergabe):

"Unsere Mandantschaft verfügt seit Beginn des Jahres 2005 über ein wöchentliches Einkommen in Höhe von 164,08 Euro. Es handelt sich um die Zahlung von Arbeitslosengeld, da unsere Mandantschaft beschäftigungslos ist. Zur Glaubhaftmachung fügen wir eine Abschrift des Bewilligungsbescheides der zuständigen Agentur für Arbeit J vom 11.02.2005 bei.

Unsere Mandantschaft zahlt hiervon Unterhalt für die beiden leiblichen Kinder in Höhe von derzeit 342,00 Euro (jeweils 171,00 Euro für die Kinder C T und A T).

Zur Glaubhaftmachung fügen wir die entsprechenden Unterhaltsurkunden in Abschrift bei.

Unsere Mandantschaft verfügt somit derzeit über ein freies Einkommen in Höhe von ca. 370,00 Euro. Herr Z bewegt sich damit erheblich unter der sog. 'Armutsgrenze'.

Da unsere Mandantschaft nach derzeitigem Stand auf absehbare Zeit arbeitslos sein wird, besteht derzeit auch keine Aussicht auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse.

Wir bitten daher nochmals, die ausgeurteilte Geldstrafe von 200,00 Euro angemessen zu reduzieren. Wir haben das Bedauern unserer Mandantschaft im Verfahren schriftlich vorgetragen und im übrigen darauf hingewiesen, dass unsere Mandantschaft bisher verkehrsrechtlich in keiner Weise negativ aufgefallen ist. Wir hatten gehofft, dass das Verfahren aus den genannten Gründen eingestellt werden könnte und man es bei einer Verwarnung belassen würde. Soweit dies nicht möglich sein sollte, wird nochmals um die vorgeschlagene Reduzierung der Geldstrafe gebeten."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. April 2005, Zl. VerkR96-5247-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 164,08 Euro pro Woche Arbeitslosengeld, Vermögen: keines, Sorgepflichten: Zahlung eines Unterhalts für zwei Kinder in der Höhe von insgesamt 342 Euro pro Monat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 84 Stunden ist angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung stellen kann.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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