Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160494/8/Ki/Da

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-160494/8/Ki/Da Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, S, S, vom 22.3.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.3.2005, VerkR96-1619-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 8.3.2005 den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 7.10.2004 um 15.43 Uhr im Stadtgebiet von Wels auf der Salzburger Straße auf Höhe der Kreuzung mit der Vogelweiderstraße in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Kraftfahrzeuges mit der Marke Volkswagen, Kasten, mit dem behördlichen Kennzeichen GR- bei rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage in diese Kreuzung eingefahren, obwohl rotes Licht als Zeichen für "Halt" gilt. Er habe dadurch § 38 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen mit Schreiben vom 22.3.2005 Berufung erhoben, er bestreitet, dass er bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, sondern habe bei grün blinkend der Lichtanlage durch den Verkehrsstau, der sich vom Kreisverkehr her gebildet hatte, die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen können.

 

Weiters führt er aus, es wäre interessant welche Missachtungen der straßenpolizeilichen Bestimmungen in den Jahren 2000 bis 2003 er begangen hätte.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.11.2004 zu Grunde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch eine Rotlichtüberwachungsanlage festgehalten. Der Anzeige wurden Lichtbilder, welche von der Überwachungsanlage stammen, beigelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Berufungsverfahren einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen ersucht, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sachverständig zu beurteilen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat daraufhin unter VT-010191/1017-2005-Hag vom 12.8.2005 nachstehendes Gutachten erstellt:

 

"Unter Zugrundelegung der Aktunterlagen, ist zum gegenständlichen "Rotlichtverstoß" aus technischer Sicht folgendes festzustellen

Die Rotlichtkamera hat 1s nach Beginn der Rotlichtphase das erste Foto aufgenommen. Auf diesem Foto ist ersichtlich, das sich die Vorderräder kurz vor dem Beginn des dort markierten Zebrastreifens befinden.

Auf Grund einer maßtäblichen Zeichnung kann festgestellt werden, das sich die Vorderräder 1 s nach Rotlichbeginn ca. 3,25 m hinter der Haltelinie befinden.

Auf Grund des zweiten vorliegenden Fotos, das 1 s nach dem ersten Foto gemacht wurde, kann festgestellt werden, das der Klein-LKW zwischen den beiden Fotos eine Strecke von ca. 6,5 m zurückgelegt hat.

Daraus ergibt sich eine Durchschnitsgeschwindigkeit von rund 23 km/h.

Unterstellt man diese Durchschnittsgeschwindigkeit auch in der ersten Sekunde Rotlicht, so befanden sich die Vorderräder des gegenständlichen Fahrzeuges zu Beginn der Rotlichtphase noch ca.3 m vor der Haltelinie.

Das Fahrzeug überfuhr daher eindeutig bei "Rot" die Haltelinie mit den Vorderrädern.

Wenn man unterstellt, das der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Kreuzung noch abgebremst hat, so wäre in der ersten "Rotlichtsekunde" eine Geschwindigkeit zu unterstellen, die über 23 Km /h liegt. Dadurch wäre der Abstand der Vorderräder zur Haltelinie größer als 3 m gewesen.

Die Behauptung, das der vor ihm in die Kreuzung eingefahrene Klein-LKW oder der vor diesem Klein-LKW fahrende PKW standen, ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Auf Grund der vorliegenden Fotos, in einem Zeitabstand von 1 s, ist eindeutig festzustellen, das diese beiden Fahrzeuge in Bewegung waren.

Zusammenfassend, ist daher aus technischer Sicht festzustellen, das die Haltelinie mit den Vorderrädern eindeutig bei "Rot" überfahren worden ist."

Das Gutachten wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dieser hat bis dato nicht reagiert.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass das der Entscheidung zu Grunde zu legende Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Daraus ist abzuleiten, dass der Beschuldigte entgegen seinem Vorbringen tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

  1. wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  2. wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  3. wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung;
  4. ansonsten vor dem Lichtzeichen.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist auf Grund der vorliegenden Anzeige samt Fotos der Überwachungskamera in Verbindung mit dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eindeutig abzuleiten, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Umstände, welche ihn bezüglich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist und diesbezüglich auf mehrere Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2000 bis 2003 verwiesen. Dazu wird zur Information des Berufungswerbers festgehalten, dass laut den im Verfahrensakt aufliegenden Vormerkungen betreffend Verwaltungsstrafen insbesondere Übertretungen hinsichtlich des § 20 StVO 1960 sowie des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 aufscheinen. Von der ebenfalls im Straferkenntnis angeführten als Milderungsgrund zu berücksichtigenden Unbescholtenheit kann daher nicht die Rede sein.

 

Generell muss ausgeführt werden, dass Missachtungen des roten Lichtes einer Verkehrsampel immer wieder und häufig zu Verkehrsunfällen mit zum Teil schweren Verletzungen, oft auch zum Tod von Menschen führen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Sinne der wirksamen Spezialprävention eine hohe Strafe geboten ist. Darüber hinaus ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Bezüglich der sozialen Verhältnisse hat der Berufungswerber keine Einwendungen vorgebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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