Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160497/12/Fra/He

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-160497/12/Fra/He Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau IB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. März 2005, VerkR96-1788-2003-WW/Ed, betreffend Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. September 2005, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der verhängten Strafen insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1. (§ 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und die wegen des Faktums 2. (§ 4 Abs.5 iVm §§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt, weil

sie am 8. August 2003 um 11.45 Uhr in der Gemeinde Eferding, Karl-Schachinger-Straße, auf der Karl-Schachinger-Straße, ca. 30 m vor der Kreuzung mit der B 134, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen LL.............. einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen;

  1. mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl sie auch dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 19. September 2005 erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat. Herr ALlenkte ebenfalls zum angeführten Zeitpunkt und an der angeführten Örtlichkeit den Pkw Mazda 323F, Kennzeichen
EF-. Herr L teilte dem Gendarmerieposten Eferding lt. Anzeige vom 24.8.2004, GZ: C2/2224/2003, am 8.8.2003 um 12.15 Uhr nachstehenden Sachverhalt mit: "Ich fuhr am 8.8.2003 um 11.45 Uhr auf der Karl-Schachinger Straße in Eferding vom Zentrum kommend Richtung VW Toferer. Vor mir fuhren einige Pkw´s. Ich musste meinen Pkw bei der Kreuzung mit der B 134 hinter diesen Pkw´s verkehrsbedingt anhalten. Kurz darauf hörte ich Reifen quietschen, in diesem Moment fuhr mir der nachfahrende Pkw hinten auf. Daraufhin fuhr ich etwa einen Meter nach vor, stieg aus und sah mir die Beschädigung an. Die hintere Stoßstange war in der Mitte eingedellt. Die beteiligte Lenkerin blieb im Fahrzeug sitzen. Als ich sie ansprach um die Daten auszutauschen, bestritt sie, auf meinen Pkw aufgefahren zu sein. In der Folge fuhr sie von der Unfallstelle in Richtung Wels davon. Ich notierte mir das Kennzeichen und zeigte diesen Vorfall bei der Gendarmerie an."

 

Lt. oa Anzeige wurde die hintere Stoßstange des von Herr L gelenkten Pkw´s im Bereich der Fahrzeugmitte eingedellt. An dem von der Bw gelenkten Pkw wurde keine sichtbare Beschädigung festgestellt. Bei dem von der Bw gelenkten Fahrzeug handelt es sich um das Modell: PKW, Toyota RAV, welches im Frontbereich einen Verbau aus massiven Edelstahlrohren, (Kuhfänger) aufweist.

 

Die Bw bestritt von vornherein, den von Herrn L angezeigten Schaden verursacht zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren brachte sie ua vor, dass es zu keinem Zusammenstoß mit dem von Herrn L gelenkten Pkw gekommen sei, dass an ihrem Fahrzeug keine sichtbare Beschädigung festgestellt werden konnte sowie, dass aufgrund des im Frontbereich vorhandenen Verbaus von massiven Edelstahlrohren (Geländewagen) das von Herrn L gelenkte Fahrzeug sowohl links als auch rechts an einer höheren Anstoßhöhe Schäden aufweisen hätte müssen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat in ihrem Verfahren ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass an typengleichen Fahrzeugen Vergleichsmessungen durchgeführt wurden und diese Vergleichsmessungen ergeben hätten, dass die Schadenshöhen miteinander korrespondieren. Die Bw wendete gegen dieses Gutachten ein, es wäre zweckmäßig, die vermeintlichen Unfallfahrzeuge durch ein Sachverständigen begutachten zu lassen, anstelle Vergleichsfahrzeuge, welche nicht dieselben Ausführungen aufweisen wie die beteiligten Fahrzeuge, heranzuziehen. In ihrer Berufung verwies die Bw im Wesentlichen auf ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Ihr Fahrzeug und das von Herrn L gelenkte Fahrzeug hätten sich nicht berührt. Da sich Herr L zu dem von ihr gelenkten Fahrzeug begeben habe, sei auch sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um die vermeintlichen Schäden zu beurteilen. Nachdem bei dem von ihr gelenkten Fahrzeug kein Schaden sichtbar gewesen sei und die Beschädigung des von Herrn L gelenkten Fahrzeuges angesichts der Art und Lage (Mitte des Fahrzeuges und zu tief), seien die Voraussetzungen für einen Datenaustausch nicht gegeben gewesen. Außerdem sei ihr nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich baugleiche Fahrzeuge, jedoch nicht die entsprechenden Unfallfahrzeuge zur Gegenüberstellung herangezogen wurden. Sie weise darauf hin, dass entsprechend dem Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik vom 29.11.2004, der Toyota RAV keine Kuhfänger habe und wohl auch eine nicht idente Bereifung ausweise. Die dementsprechenden Kuhfänger müssten lt. Auskunft einer Werkstätte bei einem Auffahrunfall gestaucht sein. Dies habe der Gutachter der Abteilung Verkehrstechnik nicht berücksichtigt. Ihr scheine es bemerkenswert, dass der Gendarmerieposten Eferding von Herrn L am 8.8.2003 um12.15 Uhr verständigt wurde, die Unfallszeit lt. Verkehrsunfallbericht jedoch am 8.8.2003 um 11.45 Uhr war. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn L vom 9.10.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding führe dieser aus, dass er sich vorher noch das Kennzeichen gemerkt habe, es aufgeschrieben habe und dann sofort zum Gendarmerieposten Eferding fuhr, um die Anzeige zu erstatten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gendarmerieposten Eferding vom Unfallort keine fünf Minuten entfernt sei, erscheinen ihr die Ausführungen des vermeintlichen Unfallgegners höchst bedenklich und unglaubwürdig.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen der Bw war sohin vorerst zu klären, ob der von Herrn L behauptete Schaden vom Fahrzeug der Bw verursacht werden konnte. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher an Ort und Stelle eine Berufungsverhandlung durchgeführt, Herrn L zeugenschaftlich einvernommen, sowie die Bw befragt. Weiters hat der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. H ein Gutachten erstattet.

 

Herr L führte bei der Berufungsverhandlung aus, sich an den Vorfall noch erinnern zu können. Er sei auf der Karl-Schachinger Straße in Richtung Kreuzung mit der B 134 gefahren. Weil etliche Autos vor dieser Kreuzung anhalten mussten, habe er auch angehalten. Sein Pkw weise keine Klimaanlage auf und das Fenster sei offen gewesen. Er habe ein Bremsgeräusch gehört und habe gespürt, wie ihm das nachfolgende Fahrzeug aufgefahren sei. Aus einer Kurzschlussreaktion heraus sei er ein bis zwei Meter nach vorne gefahren und dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er habe gesehen, dass die Stoßstange eingedellt war. Diese Stoßstange sei zu
100 % vorher nicht eingedellt gewesen. Er sei zum anstoßenden Fahrzeug gegangen. Die Lenkerin habe das Fenster geöffnet. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Die Lenkerin habe dies sofort bestritten. Diese habe den Retourgang eingelegt und ihre Fahrt fortgesetzt. Er habe sich das Kennzeichen dieses Pkw´s notiert, sei der Lenkerin noch ein Stück nachgefahren, weil ihm eine Ziffer der Kennzeichennummer entfallen sei. Daraufhin habe er seinen Vater angerufen und ihn gefragt, was er machen solle. Dieser habe ihm geraten, er solle die Polizei verständigen, worauf er dann zum Gendarmerieposten Eferding gefahren sei und Anzeige wegen des Vorfalles erstattet habe. Das Gerichtsverfahren gegen die Lenkerin habe er gewonnen, die Versicherung des Beschuldigtenfahrzeuges habe den Schaden bereits bezahlt.

 

Der Amtsachverständige Ing. H hat das Gutachten vom 2. Juli 2005,
AZ: VT-010191/1019-2005-Hag erstattet, welches der Bw bei der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dem Gutachten geht hervor, dass aufgrund des Schadensbildes beim gestoßenen Pkw, kerbähnliche, unter spitzem Winkel verlaufende Deformation der hinteren Stoßstange, dieses Schadensbild vom Rammschutz der von der Bw gelenkten Fahrzeuges verursacht wurde. Beim Auffahrunfall seien die Längsachsen der Fahrzeuge zueinander leicht parallel versetzt gewesen, die Deformation an der Stoßstange des gestoßenen Pkw´s stamme vom unter spitzem Winkel verlaufenden Rahmenrohr des montierten Rammschutzes. Das außen verlaufende Rahmenrohr verlaufe mit Beginn unterhalb der vorderen Stoßstange bis auf die Höhe der Scheinwerfer (Höhe der Fahrbahn ca. 400 mm bis 800 mm) und decke damit die Stoßstangenhöhe (Höhe der Fahrbahn ca. 500 mm bis 600 mm) beim gestoßenen Pkw ab. Dazu verweise er auf die Fotos im Gutachten vom 29.11.2004, die mit einem Maßstab versehen sind und die eine grundsätzliche Höhenzuordnung der Fahrzeugstoßstangen erlauben. Aufgrund des Verlaufes des Rahmenrohres des Rammschutzes, komme der geringe Einfluss den andere Räder im Hinblick auf die Änderung der Fahrzeughöhe beim Toyota verursachen können, im gegenständlichen Fall praktisch nicht zum Tragen.

 

Ergänzend führte der Amtsachverständige, nachdem beide Fahrzeuge bei der Berufungsverhandlung in etwa in Kollisionsstellung gebracht werden, aus, es sei eindeutig erkennbar, dass der Verlauf des Rammschutzes den auf den im Akt beiliegenden Fotos dargestellten Schaden am Mazda 323 abdecke. Da am Schadensbild des Mazda nur eine senkrecht verlaufende Ausdeformation erkennbar ist, deute es darauf hin, dass die Fahrzeuge nicht achsparallel gestanden sind, sondern zueinander eine leichte Winkelstellung eingenommen haben.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, keine Zweifel darüber zu hegen, dass Herr L wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Der Zeuge wirkte bei seiner Vernehmung glaubwürdig und es findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass er das Unfallgeschehen - wie von ihm geschildert - erfunden hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht gestanden ist, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Bw als Lenkerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges den Schaden an der hinteren Stoßstange (Eindellung) des von Herrn L gelenkten Fahrzeuges verursacht hat. Dass diese Schadensverursachung durch das von der Bw gelenkte Fahrzeug möglich war, wird durch das technische Gutachten eindeutig untermauert. Dieses Gutachten ist schlüssig und wurde auch von der Bw durch kein überzeugendes Argument in Zweifel gezogen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für die in § 4 Abs.1 lit.c sowie in § 4 Abs.5 StVO 1960 normierten Pflichten, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist nach dieser Judikatur schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Folgt man dem bei der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten, kann (aus technischer Sicht) nicht sicher nachgewiesen werden, dass die Bw den Anstoß an das von Herrn L gelenkte Fahrzeug (als Anstoßreaktion - Ruck, akustisch oder optisch) wahrnehmen musste.

 

Dies kann jedoch die Bw hinsichtlich des Verschuldens aus folgendem rechtlichen Grund nicht entlasten: Herr L ist aus seinem Pkw ausgestiegen, hat sich die hintere Stoßstange seines Fahrzeuges angesehen, ist zu dem von der Bw gelenkten Fahrzeug gegangen und hat die Bw darauf angesprochen, dass sie auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Wenn die Bw dennoch im Ergebnis behauptet, keinen Schaden verursacht zu haben, ist ihr dieser Umstand als Verschulden anzulasten. Sie hat nämlich eindeutig von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sie zumindest auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste.

 

Da unstrittig ist, dass die Bw sich von der Unfallstelle entfernte, ohne dem Unfallbeteiligten ihren Namen mitzuteilen, hat sie gegen die Vorschrift des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 verstoßen (auf die hiezu zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Straferkenntnis wird verwiesen). Die Bw hat auch den Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 erfüllt, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie den gegenständlichen Vorfall nicht - wie in der Anzeige des Gendarmeriepostens Eferding vom 24.8.8.2003 - um 13.40 Uhr sondern - wie sie selbst behauptet - bereits um 13.15 Uhr angezeigt hat. Diesbezüglich folgt der Unabhängige Verwaltungssenat der Argumentation der belangten Behörde, auch unter dem Aspekt, dass - wie die Bw behauptet - der Gendarmerieposten Eferding vom Unfallort keine fünf Minuten entfernt ist. Es ist kein objektiver Grund ersichtlich, den am 11.45 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall erst nach 13.00 Uhr zu melden. Dies alles unter der Prämisse, dass sie tatsächlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gemeldet hätte. Sie hat sich jedoch lt. Anzeige des GP Eferding vom 24.8.2003 lediglich erkundigt, ob jemand einen Auffahrunfall gemeldet hat.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es der Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw arbeitslos ist, kein Vermögen besitzt und ledig ist. Als strafmildernd wurde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend kein Umstand.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt, was den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen anlangt fest, dass es sich hier um kein typisches Fahrerfluchtdelikt handelt. Die Bw musste damit rechnen, dass der Unfallbeteiligte, Herr L ihr Kennzeichen notiert hat und es deswegen zu einer Lenkerausforschung kommen musste. Die Bw hat ohne Datenaustausch die Unfallstelle verlassen und ist - immerhin - zum Gendarmerieposten Eferding, um sich zu erkundigen, ob jemand einen Auffahrunfall gemeldet hat. Diese Umstände mindern des Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, weshalb eine Herabsetzung der Strafen erfolgte. Eine weitere Herabsetzung der Strafen, welche die gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Bruchteil ausschöpfen, war aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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