Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390112/2/Gf/Ka

Linz, 02.06.2002

 

VwSen-390112/2/Gf/Ka Linz, am 2. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. O G, A E 1, 4040 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. März 2002, Zl. 101-5/4-330128633, wegen einer Übertretung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz über den Schutz öffentlicher Gärten und Grünanlagen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. März 2002, Zl. 101-5/4-330128633, wurden über den Rechtsmittelwerber insgesamt 7 Geldstrafen in einer Höhe zwischen 25,00 Euro und 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zwischen 1 und 3 Tagen) verhängt, weil er es als Obmann eines Vereines zu vertreten habe, dass von diesem am 15. Mai 2001 an 7 verschiedenen Standorten in Linz-Urfahr insgesamt 12 Plakatständer "in ..... Grünanlage(n) oder auf von öffentlichen Verkehrsflächen umgebenen bzw. eingeschlossenen, jedoch nicht diesem Verkehr dienende(n) Grüninsel(n), Rasen- oder Blumenfläche(n)" aufgestellt und somit diese Anlagen und ihre Einrichtungen zweckwidrig benutzt worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 1979 über den Schutz der öffentlichen Garten- und Grünanlagen, ABl.Nr. 20/1979, i.d.F vom 2. Juli 1987 (im Folgenden kurz: Linzer GartenSchO), begangen, weshalb er gemäß § 6 Linzer GartenSchO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. April 2002 - und damit rechtzeitig - per e-mail eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Fehlverhalten auf Grund der Wahrnehmungen von Organen des Städtischen Tiefbauamtes und einer dementsprechenden, mit Fotos untermauerten Anzeige als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass er die Plakatständer weder aufgestellt noch deren Aufstellung angeordnet habe. Weiters lasse sich aus § 1 i.V.m. § 2 Linzer GartenSchO kein Verbot dahin ableiten, vorübergehend Ankündigungsschilder für öffentliche Veranstaltungen aufzustellen; zudem habe es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohl der Stadtbevölkerung gehandelt, aus der der Verein selbst keinen materiellen Nutzen gezogen habe. Im Zuge einer eigens dazu angesetzten Besprechung habe der Beschwerdeführer alle mit der Aufstellung der Plakatständer beauftragten Mitarbeiter eindringlich darauf hingewiesen, die Bestimmungen der Linzer GartenSchO einzuhalten; außerdem habe er die Positionierung der Plakatständer persönlich durch nachträgliches Abfahren der Aufstellungsroute, bei dem er keinerlei Rechtswidrigkeiten feststellen konnte, kontrolliert. Davon abgesehen entspreche das angefochtene Straferkenntnis deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG, weil sich daraus nicht ableiten lasse, ob der Beschwerdeführer als Vereinsobmann oder als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen werden sollte. Schließlich erweise sich die verhängte Strafe deshalb als überhöht, weil lediglich eine Gesamtstrafe, nicht aber eine gesonderte Strafe für jeden einzelnen rechtswidrig aufgestellten Plakatständer hätte verhängt werden dürfen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-5/4-330128633; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt sowie ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 Linzer GartenSchO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der eine öffentliche Garten- oder Grünanlage in einer nicht ihrer Bestimmung entsprechenden Weise in Anspruch nimmt, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Oö. Naturschutzgesetzes ist allerdings die Errichtung, die Aufstellung, die Anbringung, die Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Bauland, auf Verkehrsflächen oder im Grünland (d.s. Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen i.S.d. Oö. Raumordnungsgesetzes gewidmet sind) innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig.

4.2. Aus dieser landesrechtlichen Vorschrift i.V.m. der in § 1 Abs. 1 Linzer GartenSchO enthaltenen Subsidiaritätsklausel folgt insgesamt, dass allein das Aufstellen von Plakatständern nicht als eine zweckwidrige (und damit strafbare) Benützung von öffentlichen Garten- oder Grünanlagen i.S.d. § 2 Abs. 2 Linzer GartenSchO angesehen werden kann.

Gerade eine darauf bezügliche Ordnungswidrigkeit sollte aber dem Beschwerdeführer offenkundig mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet werden, wenn dessen Spruch - ausschließlich - darauf abstellt, dass der Rechtsmittelwerber "12 Plakatständer ..... aufgestellt und somit diese Anlagen und ihre Einrichtungen zweckwidrig benützt" hat.

Aber auch jene in § 2 Abs. 3, § 3 und § 4 Linzer GartenSchO normierten Schutzzwecke konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht verletzt haben, weil diese stets besondere, hier jeweils nicht gegebene Voraussetzungen (entweder besondere Arten von Anlagen oder besondere Tätigkeiten) erfordern.

Der Rechtsmittelwerber ist daher in der Art und Weise, wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses formuliert ist, im Ergebnis wegen eines Verhaltens bestraft worden, dass per se (noch) keine Verwaltungsübertretung bildet.

Ob der Beschwerdeführer einen anderen als den ihm angelasteten Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, hatte der Oö. Verwaltungssenat hingegen zum einen deshalb, weil zwischenzeitlich die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG bereits abgelaufen ist, zum anderen aber auch deshalb, weil der Oö. Verwaltungssenat keine Strafverfolgungsbehörde, sondern gemäß Art. 129 ff B-VG ausschließlich ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle ist, von vornherein nicht zu prüfen.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 181 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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