Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160499/2/Kei/Ps

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-160499/2/Kei/Ps Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der G W, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. B S, K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. März 2005, Zl. VerkR96-8535-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 20.7.2004 um 17.58 Uhr in Bad Goisern, Obere Marktstraße, Höhe Apotheke, in Richtung Zentrum von Bad Goisern fahrend, als Lenker des PKW's einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befand, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

58,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

28 Stunden

Gemäß

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 63,80 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. April 2005, Zl. VerkR96-8535-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Name des Fußgängers, dem im gegenständlichen Zusammenhang das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht worden sein soll, ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Eine niederschriftliche Einvernahme dieser Person ist durch die belangte Behörde nicht erfolgt. Es liegt auch keine niederschriftlich aufgenommene Aussage des Meldungslegers vor.

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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