Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160501/12/Sch/Hu

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-160501/12/Sch/Hu Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau I H vom 6.4.2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.3.2005, VerkR96-7834-2004 Kd, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2006 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Wortfolge "(Gefahrene Geschwindigkeit 100 km/h)" zu entfallen hat und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

  1. Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 4.) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 5 Euro; zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Fakten 1., 2., 3., 5. und 6.) ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt 30 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.3.2005, VerkR96-7834-2004-Kd, wurde über Frau I H, L S, M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F E, P, W, wegen 1. § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 30 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, 2. § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 30 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, 3. § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 20 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, 4. § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 218 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, 5. § 7 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und 6. § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 20 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil sie am 22.3.2004, im Gemeindegebiet von Oftering, auf der L1227 Paschinger Landesstraße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... gelenkt und dabei

  1. um 13.40 Uhr, im Ortsgebiet von Oftering, bei km 11.200 bis km 11.450, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. (gefahrene Geschwindigkeit 70 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
  2. um 13.41, bei km 11.450 bis km 11.800, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 90 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
  3. um 13.41 Uhr, bei km 11.800 bis km 12.450, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 110 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
  4. um 13.42, im Ortsgebiet von Hausleiten, bei km 12.450 bis km 12.800, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 100 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
  5. um 13.42 Uhr, im Ortsgebiet von Hausleiten, bei km 12.500, das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie mit ihrem Kfz die Fahrbahnmitte überfahren habe.
  6. um 1343 Uhr, bei km 12.800 bis km 13.800, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 110 km/h). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt an Ort und Stelle ausführlich erörtert. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat den Vorgang schlüssig und glaubwürdig geschildert, musste aber einschränkend konzedieren, dass seine Wahrnehmungen während einer Nachfahrt hinter dem Fahrzeug der Berufungswerberin auf einer relativ kurvenreichen Strecke gemacht wurden. Auch kann angenommen werden, dass der Nachfahrabstand nicht immer gleichmäßig eingehalten werden konnte. Der Meldungsleger erinnerte sich jedenfalls noch an die Verantwortung der Berufungswerberin bei der anschließenden Anhaltung. Demnach habe sie es eilig gehabt, da bei ihr zu Hause ein Bote mit einem Paket der Firma "Yves Rocher" schon gewartet hätte, wie ihr telefonisch mitgeteilt worden sei. Sie habe dieses Paket noch vom Boten direkt übernehmen wollen.

 

Dem gegenüber hat sie während der Berufungsverhandlung angegeben, sie sei ohne Zeitdruck von ihrer damaligen Arbeitsstätte nach Hause unterwegs gewesen. Allerdings wurden von ihr die zur Last gelegten Übertretungen bezüglich der Punkte 1., 2., 3., 5. und 6. auch nicht dezidiert in Abrede gestellt. Sie gestand ein, wenngleich in abschwächender Form, diese Übertretungen im Wesentlichen begangen zu haben. Die hier zur Last gelegten geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. ein Überfahren der Fahrbahnmitte, das auch vom Meldungsleger selbst keinesfalls als extremes "Kurvenschneiden" bezeichnet wurde, wurden von ihr eingeräumt.

 

Das Durchfahren des Ortsgebietes von Hausleiten mit einer Fahrgeschwindigkeit von rund 100 km/h stellte die Berufungswerberin allerdings in Abrede. Aber auch hier wurde zumindest im Hinblick auf einen Teil des Straßenverlaufes im Ortsgebiet eine erhöhte Geschwindigkeit, etwa 60 bis 70 km/h, eingeräumt.

 

Wie schon eingangs angeführt, hat der Meldungsleger durchaus glaubwürdige und schlüssige Angaben gemacht, allerdings mit der Einschränkung, dass bei der "Verfolgungsfahrt" naturgemäß Unschärfen bezüglich des Ausmaßes der jeweiligen Überschreitungen vorliegen würden. Auch ein nicht ständig gleichbleibender Abstand bei der Nachfahrt wurde eingeräumt. An einzelne zeitliche und örtliche Details konnte sich der Meldungsleger lebensnah nicht mehr erinnern.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass der Berufung hinsichtlich Faktum 4. zumindest insofern Berechtigung zukommt, als das Ausmaß der vorgeworfenen Fahrgeschwindigkeit während der Durchfahrt durch dieses Ortsgebietes nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststeht. Die Erstbehörde hat angenommen, dass das gesamte Ortsgebiet mit etwa 100 km/h durchfahren wurde. Dieser örtliche Umfang der Übertretung kann aber schon nach Aussage des Meldungslegers selbst nicht angenommen werden ("Ich glaube, dass das Fahrzeug schon im Ortsgebiet etwas abgebremst wurde. Genaueres weiß ich heute nicht mehr.").

 

Für die Berufungsbehörde steht aufgrund dessen, aber auch der Aussage der Berufungswerberin selbst, fest, dass jedenfalls von einer Fahrgeschwindigkeit nach der Einfahrt im Ortsgebiet von noch etwa 70 km/h ausgegangen werden kann.

 

Das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung braucht im Spruch eines Strafbescheides nicht angeführt zu werden (VwGH 23.2.2001, 2001/02/0023 u.a.), in welchem Sinne die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnis erfolgte.

 

Der Berufung war daher entsprechend eingeschränkt Folge zu geben, womit auch eine Reduzierung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angebracht war.

 

Zur Strafbemessung ist generell zu bemerken, dass hier der Erstbehörde keinesfalls ein Widerspruch zu den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorgehalten werden kann. Jede der verhängten Strafen bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 726 Euro) und kann daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Auch durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Berufungswerberin im Rahmen der einen Fahrt gleich mehrere Übertretungen begangen hat, die zumindest zum Teil in der Schuldform des - bedingten - Vorsatzes, etwa das, wenn auch nicht gravierende, "Kurvenschneiden" gesetzt wurden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin ist hinreichend berücksichtigt worden.

 

Dies gilt auch für ihre derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse. Es muss auch von solchen Personen, wenn sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnehmen, erwartet werden, dass sie in der Lage sind, geringfügige (einzeln betrachtet) Verwaltungsstrafen zu bezahlen. Zudem besteht die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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